Widerspruchsregelung
Die Widerspruchsregelung bezeichnet eine Regelung, nach der eine Zustimmung zu einer Entscheidung als getroffen gilt, wenn der Betroffene nicht explizit widerspricht. Das Gegenteil ist die Zustimmungsregelung.
Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, also weder als Zustimmung noch als Ablehnung (für konkrete Ausnahmen, siehe Schweigen (Recht)). Diesem Grundsatz entspricht die Zustimmungsregelung: Nur wenn der Betroffene explizit zustimmt, gilt die Erklärung als gegeben.
Bei der Widerspruchsregelung liegt der Grundsatz vor, dass durch den nicht erfolgten Widerspruch die Erklärung als gegeben gilt.