Wiederverlautbarung

Eine Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften erfolgt in Österreich auf Bundesebene nach Art. 49a B-VG (bzw. bis 1981 nach dem Wiederverlautbarungsgesetz) und es kann dadurch lediglich bestehendes Recht neu festgestellt, nicht aber inhaltlich verändert werden, sog. „Normidentität“ (siehe z. B. hierzu § 2 WVG). Entsprechende Vorschriften bestehen auf Landesebene in den jeweiligen Landesverfassungen.

  1. Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juni 1947 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften - Wiederverlautbarungsgesetz - WVG, öBGBl. 114/1947.