Willkür (Recht)

Willkür ist ein Rechtsbegriff, der im Lauf der Zeit unterschiedlich aufgefasst wurde, und bezog sich auch auf die mittelalterlichen Rechte von Städten im Rahmen der Selbstverwaltung. Das Stadtrecht der Stadt Danzig hieß Danziger Willkür; die Krakauer Wylkör der Stad wurde 1505 im Balthasar-Behem-Kodex festgehalten. Willkür bezeichnete also ursprünglich und wertneutral die Entscheidungsfreiheit im Gegensatz zur Notwendigkeit, in bestimmter Weise zu verfahren. Dies findet sich weiterhin wieder in der gewillkürten Prozessstandschaft, also die nach Wahl der Prozessparteien eintretende Prozessstandschaft im Gegensatz zur rechtlich vorgeschriebenen notwendigen Prozessstandschaft.

Im Gegensatz zu Privaten besteht für den Staat aufgrund der Bindung an das Gemeinwohl keine eigentliche Entscheidungsfreiheit. Dies gilt auch für die Ausübung von Staatsgewalt; selbst innerhalb eines Ermessensrahmens oder Beurteilungsspielraums darf der Staat mithin nicht willkürlich entscheiden, sondern nur aus sachlichem Grund, bezogen auf das öffentliche Wohl (salus rei publicae). Den Verstoß dagegen beschreibt in der Umgangssprache der Begriff Willkürjustiz, den gravierenden oder gar systematischen Verstoß als Ausprägung von Staatsterror auch Justizterror.