Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) wurde von der deutschen Bundesregierung am 28. März 2020 als Sondervermögen in Folge der COVID-19-Pandemie zur Stabilisierung der Wirtschaft eingerichtet. Er stellte Unternehmen Finanzierungshilfen zur Stärkung der Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Die Antragsfrist war Ende April 2022 ausgelaufen, Maßnahmen konnten noch bis Ende Juni 2022 bewilligt werden.

Nach Ablauf der Antragsfrist hat die Bundesregierung im selben Monat eine Neuausrichtung des Fonds beschlossen. Er soll als wirtschaftlicher Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskriegs dienen. Es sollen insbesondere die steigenden Energiekosten für Privatpersonen und Unternehmen abgefedert werden. Diese Finanzierungsmöglichkeit bestand bis zum Ablauf des Jahres 2023.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz – StFG) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zwischenzeitlich durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert wurde. Wesentliche Änderungen folgten 2024 durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) mit transparenteren Verwaltungskosten, die nun direkt beim WSF gebucht werden. Zu weiteren eher marginalen Anpassungen am StFG kam es auch 2025 und 2026.

  1. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, abgerufen am 7. Juni 2024.
  2. Neuausrichtung des WSF beschlossen - Finanzierung des 200-Milliarden-Euro-Abwehrschirms gesichert. Die Bundesregierung, 28. Oktober 2022, abgerufen am 7. Juni 2024.
  3. Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH, abgerufen am 7. Juni 2024.
  4. Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024). In: Bundesgesetzblatt. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 20. März 2026 (deutsch).