Zeugenschutzgesetz
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte |
| Kurztitel: | Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz |
| Abkürzung: | ZSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Strafprozessrecht |
| Erlassen am: | 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) |
| Inkrafttreten am: | 1. Dezember 1998 |
| GESTA: | C129 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) ist ein Artikelgesetz, das durch den Einsatz der Videotechnologie sicherstellen sollte, schutzbedürftige Zeugen bei der Vernehmung in einem Strafverfahren weitestgehend zu schonen. Es wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen und trat am 1. Dezember 1998 in Kraft. Es sollte durch eine Änderung der Strafprozessordnung insbesondere bei kindlichen Opferzeugen ermöglichen, bei der Vernehmung audiovisuelle Medien zu nutzen, um die mit der Vernehmung oftmals verbundenen psychischen Belastungen und das Risiko einer sekundären Viktimisierung zu reduzieren. Ergänzend wurde die Bestellung eines anwaltlichen Zeugenbeistandes von Amts wegen und ein entsprechender Gebührentatbestand in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte eingeführt.
- ↑ Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz – ZSchG) vom 30. April 1998, BGBl. I S. 820
- ↑ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren; Zeugenschutzgesetz – ZSchG) BT-Drs. 137165 vom 11. März 1997