Zwischenprüfung (Berufsausbildung)
In Deutschland ist während der Ausbildung in einigen anerkannten Ausbildungsberufen zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen (§ 48 Berufsbildungsgesetz). Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer soll die Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden; bei zweijähriger Ausbildungsdauer vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres.
Die Zwischenprüfungen sind, ebenso wie die Abschlussprüfungen bzw. Gesellenprüfungen, von den berufsständischen Körperschaften der gewerblichen Wirtschaft zu organisieren, z. B. den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern. Abgenommen werden sie von den eingesetzten (berufenen) Prüfungsausschüssen der Kammern.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung fließt nicht in die Abschlussnote ein.