Sirupartikel

Der Begriff Sirupartikel bezeichnet in der Schweiz eine Art Gesetzesartikel auf kantonaler Stufe, der der Alkoholprävention dient und in dem Anbieter alkoholischer Getränke verpflichtet werden, günstigere nicht-alkoholische Getränke anzubieten. In Deutschland wird die ähnliche, im Jahr 2002 eingeführte Regelung teils als Apfelsaft-Paragraph bezeichnet.

Obwohl die Bezeichnung salopp klingt – sie bezieht sich auf Sirup im Sinne eines harmlosen Getränks für Kinder –, findet sie sowohl in Amtssprache als auch in Fachliteratur Verwendung, es handelt sich dabei also um einen terminus technicus. So benutzen beispielsweise sowohl das Bundesamt für Gesundheit[1] als auch der Kommentar zum Bernischen Verwaltungsrecht («Aus gesundheitspolizeilichen Gründen enthält das bernische Recht insbesondere auch den sog. Sirupartikel»)[2] den Begriff.

Rechtliche Grundlage

Die Kantone sind nach schweizerischem Recht zuständig für alle Gebiete, für die sich nicht ausdrücklich der Bund zuständig erklärt (Art. 3 BV). Aufgrund mangelnder Zuständigkeit des Bundes sind daher die Kantone zuständig für das Gebiet der Alkoholprävention.

Aufgrund der kantonalen Kompetenz sind die angewandten Massnahmen im Bereich der Alkoholprävention entsprechend vielfältig und von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Dennoch gibt es einige Gemeinsamkeiten, wie insbesondere den Sirupartikel.

Ausgestaltung

Der Sirupartikel verpflichtet Wirte dazu, eine bestimmte Anzahl nicht-alkoholischer Getränkte billiger anzubieten als das billigste alkoholische Getränk mit der gleichen Menge. So soll einerseits generell das Preisdumping im Bereich des Alkoholverkaufs vermindert werden. Andererseits sollen Konsumenten – insbesondere Jugendliche – nicht dazu verleitet werden, nur aus Kostengründen Alkohol zu konsumieren.

Die konkrete Ausgestaltung variiert dabei von Kanton zu Kanton – einige Kantone verfügen gar über keinerlei derartige Regelung. Weit verbreitet ist jedoch die Verpflichtung, drei billigere nicht-alkoholische Getränke anbieten zu müssen. So bestimmt beispielsweise Art. 28 des bernischen Gastgewerbegesetzes (GGG):

«Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkoholfreie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»

Übersicht über die kantonalen Regelungen

Im Folgenden eine Übersicht über die geltenden Regeln, aufgefächert nach Kantonen:

Inhalt der Sirupartikel nach Kantonen
Kanton Regelung Anzahl alkoholfreier Getränke Bemerkungen
Kanton Aargau Aargau eine Auswahl
Kanton Appenzell Innerrhoden Appenzell Innerrhoden eine Auswahl
Kanton Appenzell Ausserrhoden Appenzell Ausserrhoden mindestens 3
Kanton Bern Bern mindestens 3
Kanton Basel-Landschaft Basel-Landschaft mindestens 2
Kanton Basel-Stadt Basel-Stadt mindestens 3
Kanton Freiburg Freiburg mindestens 3
Kanton Genf Genf mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Glarus Glarus
Kanton Graubünden Graubünden eine Auswahl
Kanton Jura Jura mindestens 3
Kanton Luzern Luzern mindestens 3
Kanton Neuenburg Neuenburg mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Nidwalden Nidwalden eine Auswahl
Kanton Obwalden Obwalden eine Auswahl
Kanton St. Gallen St. Gallen mindestens 3
Kanton Schaffhausen Schaffhausen eine Auswahl
Kanton Solothurn Solothurn mindestens 3
Kanton Schwyz Schwyz
Kanton Thurgau Thurgau
Kanton Tessin Tessin mindestens 3
Kanton Uri Uri eine Auswahl
Kanton Waadt Waadt mindestens 3 Hinweis auf nicht-alkoholisches Angebot
Kanton Wallis Wallis eine Auswahl
Kanton Zug Zug
Kanton Zürich Zürich eine Auswahl

(Stand: 8. Juni 2017; Quelle: Bundesamt für Gesundheit[1])

Literaturverzeichnis

  • Markus Müller/Reto Feller (Hrsg.): Bernisches Verwaltungsrecht. Stämpfli, Bern 2008, ISBN 978-3-7272-9819-6.

Einzelnachweise

  1. a b Sirup-Artikel. In: Webseite des Bundesamts für Gesundheit. 5. Mai 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 26. November 2017; abgerufen am 8. Juni 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bag.admin.ch
  2. Müller/Feller: Bernisches Verwaltungsrecht. 2008, S. 713.