Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend

[I]


Besondere Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes.

Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871.

Auf Grund von Artikel 7. und 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. und in Ausführung des in §. 30. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt:

„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung vom 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und den sonstigen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung.“
Berlin, den 6. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster.