Auflösung der Chemnitzer Communalgarde
[≡] Das Ministerium des Innern hat nach den ihm zugekommenen ausführlichen Nachrichten über den Zustand der hiesigen Communalgarde und ihre Haltung während der letzten unruhigen Bewegungen die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß dieselbe in ihrer jetzigen Zusammensetzung nicht geeignet sei, dem auf die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung gerichteten der hochwichtigen Zwecke des Instituts zu entsprechen, indem selbst der gutgesinnte Theil der Communalgarde nicht im Stande gewesen ist, seiner gesetzlichen Verpflichtung so, wie es von ihm zu erwarten stand, nachzukommen. Das Ministerium des Innern hat daher beschlossen, die hiesig Communalgarde aufzulösen, vorbehältlich ihrer Reorganisation nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Ausführung dieser Maßregel aber den mit unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten beauftragt. Nach Maßgabe der deshalb so eben dem Stadtrathe, dem bisherigen Communalgardenausschusse, den Bataillons- und Compagniecommandanten gemachten näheren Eröffnungen wird daher die Communalgarde zu Chemnitz hierdurch für aufgelößt erklärt. Diejenigen Mannschaften, welche im Besitze von communlichen Armaturstücken sich befinden, haben in dessen Gemäßheit dieselben im Laufes des heutigen Tages und zwar
die 1. und 12. Compagnie in der Stunde von 10 bis 11
die 2. und 11. ———–———–———–—–— 11 bis 12 Uhr
die 3. und 10. ——–————–———––—— 12 bis 1 Uhr
die 4. und 9. ——––————–—–——–—— 1 bis 2 Uhr
die 5. und 8. ——————–———–———– 2 bis 3 Uhr
die 6. und 7. ——————–———–———– 3 bis 4 Uhr
auf dem Communalgardenbureau unfehlbar abzuliefern. Diejenigen, die dieser Anordnung innerhalb der anberaumten Frist nicht Folge leisten sollten, werden die betreffenden Armaturstücke unter militärischem Beistand unverzüglich abgefordert werden.
Chemnitz, den 6. Juni 1849.