Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement

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(Nr. 974.) Bekanntmachung, betreffend das Wahlreglement. Vom 1. Dezember 1873.

Auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161), und auf Grund des §. 15 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) hat der Bundesrath beschlossen, das Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 275) durch den folgenden Nachtrag zu ergänzen:


Nachtrag
zum Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Verwaltung-Organisation nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden. (Anlage D.)


Elsaß-Lothringen.
§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): der Oberpräsident.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter und Bestimmung des Wahllokals.)
a) in den Gemeinden der Landkreise: der Kreisdirektor;
b) in den Stadtkreisen: der Bezirkspräsident.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars): der Bezirkspräsident.


Berlin, den 1. Dezember 1873.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.