Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien

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(Nr. 3585.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in Argentinien. Vom 13. März 1909.

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekannt gemacht, daß in Argentinien deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden.

Berlin, den 13. März 1909.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Bethmann Hollweg.