Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Hühnerpest

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(Nr. 2966.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Hühnerpest. Vom 16. Mai 1903.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) bestimme ich:

Für den ganzen Umfang des Reichs wird vom 1. Juni d. J. ab bis auf weiteres für die Hühnerpest die Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 16. Mai 1903.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.