Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweinepest

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(Nr. 2191.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweinepest. Vom 23. Juli 1894.

Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich:

Für das Herzogthum Gotha wird vom 7. August d. J. ab bis auf Weiteres für die Schweinepest die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt.
Berlin, den 23. Juli 1894.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.