Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern

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(Nr. 2248.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht der Besatzung von Hochseefischereidampfern. Vom 14. Juni 1895.

Auf Grund des §. 1 Absatz 5 des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) hat der Bundesrath beschlossen,

Seeleute, welche zur Besatzung deutscher Hochseefischereidampfer gehören, vom 1. Juli 1895 ab nach Maßgabe des bezeichneten Gesetzes für versicherungspflichtig zu erklären.
Berlin, den 14. Juni 1895.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.