Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen

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(Nr. 2655.) Bekanntmachung, betreffend die Zuständigkeit für Todeserklärungen. Vom 8. März 1900.

Auf Grund des §. 961 der Civilprozeßordnung bestimme ich:

Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung eines Verschollenen, der weder einen inländischen Wohnsitz gehabt hat noch einem Bundesstaat angehört, ist das Königlich preußische Amtsgericht I in Berlin zuständig.
Berlin, den 8. März 1900.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.