Die Baubehörden

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Schmiedeisernes Oberlicht vom Hause No. 12 der Herrenstrasse.

ALLGEMEIN TECHNISCHER THEIL.




I. DIE BAUBEHÖRDEN.
Von W. Aicham.

Für die Wahrnehnung der Interessen öffentlicher Bauten sowie der öffentlichen Interessen des Bauwesens der Stadt und des Bezirkes sind staatliche, städtische und kirchliche Organe bestellt, die der im Grossherzogthum Baden bestehenden allgemeinen Organisation und der örtlichen Lage und Bedeutung der Stadt Freiburg entschprechenden in nachstehenden technischen Stellen vereinigt sind:

A. Staatliche.

1. Die Grossherzogliche Wasser- und Strassenbau-Inspection Freiburg besorgt neben der allgemeinen Verwaltung und Ueberwachung der öffentlichen Wege insbesondere den Bau und die Unterhaltung der Land- oder Staatsstrassen sowie der Kreisstrassen und Gemeindewege im Benehmen mit den Kreis- und Gemeindebehörden. Ihr liegt die wasserpolizeiliche Instandhandlung der Wasserläufe ob, soweit solche nicht den technischen Stellen unter Ziffer 2 und 3 überwiesen sind, und die Abgabe zahl- und umfangreicher einschlägiger technischer Gutachten an die Verwaltungsbehörden des Staates und Kreises. Ihr Büreau befindet sich z. Zt. Lessingstrasse No. 12/III.

2. Der Grossherzoglichen Rheinbau-Inspection Freiburg sind neben der allgemeinen Verwaltung vorzugsweise übertragen: die Bauarbeiten an der rechtsseitigen Rheinhälfte zwischen der Landesgrenze [050] bei Basel bis unterhalb der Schiffbrücke Rheinau-Kappel sowie an der ganzen im Staats-Flussverbande befindlichen Strecke des Dreisamlaufes von der Gemarkungsgrenze Eichstetten aufwärts bis zu jener gegen Zarten. Ihr ist ferner die Unterhaltung und bedienung der Schiffbrücken bei Neuenburg und Breisach sowie die Handhabung der Schifffahrts- oder Wasserpolizei an den betreffenden Flussstrecken zugetheilt. Ihr Büreau hat diese Stelle Thurnseestrasse No. 38 bei der Christuskirche.

3. Die Grossherzogliche Kultur-Inspection Freiburg beschäftigt sich vorzugsweise mit der Herstellung und Unterhaltung von Wasserversorgungen für Gemeinden und sonstige öffentliche Korporationen, mit Feldbereinigungen und Güterzusammenlegungen, Ent- und Bewässerungsanlagen von Grundstücken und derartigen Verbesserungen, Bildung von wasserrechtlichen Genossenschaften und mit der wasserpolizeilichen Ueberwachung der kleineren Wasserläufe. Ausserdem besorgt sie auch die ganze technische Leitung der städtischen Rieselfeldanlage und zwar sowohl beim Entwurf als bei der Ausführung. Das Büreau der Kultur-Inspection befindet sich mit dem der Wasser- und Strassenbau-Inspection Lessingstrasse No. 12/III.

Die drei technischen Staatsstellen waren bis vor etwa 20 Jahren in einer Stelle – der Grossh. Wasser- und Strassenbau-Inspection – vereinigt. Der ständig wachsende Umfang, insbesondere aber die dringend nöthige Sonderung der dienstlichen Aufgaben führte hier, wie in ganzen Lande, zur Errichtung besonderer Wasser- resp. Rheinbau- und Kultur-Inspectionen. Näheres über die Competenzen dieser Stellen findet sich in Strassengesetz vom 14. Juni 1884 bezw. im Wassergesetz vom 25. August 1896 und in den bezüglichen Vollzugsverordnungen.

4. Die Grossherzogliche Bezirks-Bauinspection Freiburg hat innerhalb ihres Dienstbezirkes das Hochbauwesen des Staates zu besorgen. Ausgenommen hiervon ist das Bauwesen der Gebäude der Militärverwaltung, der Grossh. Eisenbahnbetriebsverwaltung, der Grossh. Salinenverwaltung sowie jener einzelnen Staatsgebäude, deren bauliche Besorgung andern Beamten durch besondere Verfügung übertragen ist. Die Bezirks-Bauinspection hat ferner das Hochbauwesen der Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Stiftungen insoweit zu besorgen, als sie von der betreffenden Verwaltung oder von der die Staatsaufsicht führenden Behörde hiezu berufen wird und als solches unbeschadet ihrer nächsten Aufgabe – Besorgung des Hochbauwesens des Staates – geschehen kann. Endlich hat sich die Bezirks-Bauinspection mit der allgemeinen Bau- und Feuerpolizei als begutachtende Instanz zu befassen. Ihr Büreau befindet sich Erbprinzenstrasse No. 12.

[051] 5. Der Grossherzogliche Bahn-Bauinspector für den Bezirk Freiburg ist mit der Besorgung des bautechnischen Dienstes des ihm zugewiesenen Bezirkes betraut. Dieser umfasst die Unterhaltung und Beaufsichtigung der in Betrieb befindlichen Bahnstrecken nebst allen dazu gehörigen baulichen Anlagen, die Fürsorge für den betriebssicheren Zustand der Bahn und für die ausreichende Bewachung und Kontrolirung derselben; ferner die Ausführung der Erneuerungs- und Erweiterungsbauten an der Bahn und den Bahnhöfen sowie die Wahrung des bahnärarischen Grundeigenthums. Sein Büreau befindet sich bei demjenigen des Grossh. Maschinen-Inspectors im Bahnhof.

6. Der Grossherzogliche Maschinen-Inspector für den Bezirk Freiburg besorgt den maschinentechnischen Dienst des ihm zugewiesenen Bezirkes. Dieser Dienstzweig erstreckt sich auf die Fürsorge für den betriebssicheren Zustand und die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrmaterials und der für den Dienst erforderlichen maschinellen Einrichtungen sowie auf die Leitung und Beaufsichtigung des technischen Theiles des Fahr- und Bezirkswerkstättendienstes.

B. Die städtischen Baubehörden.

Die Stadt Freiburg hat für die Leitung ihrer technischen Aufgaben drei Behörden bestellt: das Hochbauamt, das Tiefbauamt und die Gas- und Wasserwerks-Verwaltung, welche Stellen in coordinirtem Dienstverhältniss stehen.

I. Das städtische Hochbauamt (Rathhaus) hat sämmtliche neuen Hochbauten und Umbauten der Stadt und der zahlreichen unter städtischer Aufsicht stehenden Stiftungen zu entwerfen und auszuführen sowie die laufende Unterhaltung der bestehenden Gebäude zu besorgen. Ausserdem sind demselben übertragen: die Aufsicht über das Heizungswesen in den städtischen Schulen, dem Theater, der Festhalle, die Ueberwachung der maschinellen Einrichtungen im Schlachthause und des Betriebes der elektrischen Central-Uhrenanlage sowie die Errichtung und Unterhaltung der städtischen Telephonanlagen, die Desinfectionsanstalt, die Plakatanstalt, der Friedhof mit dem Beerdigungswesen, soweit sich dasselbe auf den Verkauf der Grabstätten, die Aufstellung von Grabsteinen und das Sargmagazin erstreckt.

Das Hochbauamt wird ferner zur Mitwirkung beigezogen in einzelnen Fällen der Baupolizei, bei einzelnen Arbeiten des Tiefbauamtes, der Stadtgärtnerei, der Gas- und Wasserwerks-Verwaltung und bei festlichen Anlässen, soweit es sich um decorative Arbeiten [052] handelt. Endlich hat das Hochbauamt in vielen Fragen der städtischen Verwaltung Gutachten abzugeben.

2. Das städtische Tiefbauamt (Rathhaus) hat den Bau und die Unterhaltung der Strassen und Wege innerhalb des Stadtgebietes und ausserhalb desselben bis zur Gemarkungsgrenze zu besorgen, soweit dies nicht den technischen Organen des Staates oder Kreises obliegt. Dem Tiefbauamt ist ferner der Entwurf der Baufluchtenpläne, wie überhaupt die Planlegung neuer Stadttheile, die Anlage und Unterhaltung der städtischen Kanalisation, Instandhaltung der Wasserläufe, sofern diese nicht Aufgabe der staatlichen technischen Stellen ist, endlich die Abgabe von Gutachten an die Stadtverwaltung etc. übertragen.

3. Die Verwaltung der städtischen Gas- und Wasserwerke (Eisenbahnstrasse No. 48) versorgt die Stadt mit Steinkohlengas zur Beleuchtung der Strassen, der städtischen und privaten Gebäude, ausserdem zum Betrieb von Motoren, Gasheizöfen und Kocheinrichtungen und mit dem nöthigen Gebrauchswasser.

Mit dem Gaswerk ist ein Installationsgeschäft verbunden, sowie eine Verkaufsstelle von Gas-Koch- und -Heizapparaten.

Die gemeinsame Verwaltung führt alle Gas- und Wasserleitungen und deren Zubehör in den städtischen Strassen und Gebäuden aus und stellt auf Verlangen auch Privatleitungen her. Ihre Sache ist die amtliche Prüfung der von Privatinstallateuren hergestellten Leitungen und Einrichtungen.

Die Baupolizeibehörde in Freiburg (wie in Baden überhaupt) bildet das Grossh. Bezirksamt, welchem eine Baucommission, bestehend aus zwei Sachverständigen (Stadträthen) nebst einem von der Stadt angestellten Baucontroleur für Hochbau, zur Seite steht.

C. Die kirchlichen Baubehörden.

Für die Besorgung des kirchlichen Bauwesens (Kirchen, Pfarrhäuser u. s. w.), soweit solches nicht dem Staat, den Gemeinden oder Privaten überlassen ist, sind besondere Bauämter in Baden bestellt und zwar für die katholischen Bedürfnisse vier und für die evangelischen zwei. Von den vier katholischen Bauämtern befindet sich eines in Freiburg (Burgstrasse No. 2), dessen Vorstand den Titel Erzbischöfl. Baudirector führt und dem auch die Oberleitung über die drei andern Bauämter übertragen ist, wenn hiezu Aufträge vom Erzbischöfl. Ordinariat oder vom katholischen Oberstiftungsrath ertheilt werden.

Die Bauämter selbst führen den Titel »Erzbischöfl. Bauamt«. Jedem derselben sind eine Anzahl Landkapitel als Gebiet ihrer Thätigkeit [053] zugewiesen; sie haben ihren Sitz ausser Freiburg in Konstanz, Karlsruhe und Heidelberg. Diese Bauämter haben, ähnlich wie im Staatsbauwesen, nicht allein die Neubauten zu entwerfen und zu leiten, sondern auch die Unterhaltungsarbeiten an den bestehenden kirchlichen Gebäuden, soweit sie in ihren Dienstkreis gehören, zu überwachen.

Für die Wiederherstellung und Instandhaltung des Münsters besteht ein Münsterbauverein, welcher jedoch einstweilen nur kleinere Arbeiten ausführen lässt. Die Leitung derselben ist einem ständig an- gestellten Architekten übertragen, der zugleich das Amt eines Sekretärs des Vereins ausübt. Das Büreau befindet sich Münsterplatz No. 25. An eine umfassendere systematische Bauthätigkeit, für welche später ein Münsterbaumeister zu bestellen sein wird, will der Verein nicht herantreten, so lange nicht ein vollkommen ausreichendes Kapital für diesen Zweck vorhanden ist. Letzteres zu beschaffen, ist vorläufig das Hauptziel des Vereins.

Aus der alten Universität.

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Erker am »Haus zum Walfisch« in der Franziskanerstrasse.