Die Saalverweigerung

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Die Saalverweigerung[1]
C XI 366/11/15
Im Namen Seiner Majestät des Kaisers!

Das k. k. Handelsgericht Wien als Berufungsgericht hat unter dem Vorsitze des k. k. Oberlandesgerichtsrates Dr. Swoboda im Beisein des k. k. Landesgerichtsrates Dr. Grünberg und des kaiserl. Rates Cornel Spitzer als Richter in der Rechtssache des Karl Kraus, Schriftstellers in Wien, I. Dominikanerbastei, Klägers, vertreten durch Dr. Emil Franzos, wider die prot. Firma Konzertdirektion Albert Gutmann in Wien, Beklagte, vertreten durch Dr. Ernst Schlesinger wegen 1000 Kronen samt Nebengebühren infolge Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des k. k. Bezirksgerichtes für Handelssachen vom 21./6. 1911, Geschäftszahl C XI 366/11/11 auf Grund der mit beiden Parteien am 22. September 1911 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung der beklagten Firma wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß Beklagte schuldig ist, dem Kläger 700 K samt 6% Zinsen vom 10./3. 1911, sowie die mit 334 K 73 h bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Klägers auf Zahlung von 300 K samt Nebengebühren wird abgewiesen.

Die beklagte Firma ist schuldig, dem Kläger ein Drittel der auf 113 K 40 h bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens, somit 37 K 80 h binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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Tatbestand

Mit rechtskräftigem Zwischenurteile vom 27./4. 1911, C XI 366/11/7 hat das k. k. Bezirksgericht für Handelssachen Wien über die Klage des Klägers auf Zahlung von 1000 K s. A. erkannt: der Klageanspruch besteht seinem Grunde nach zu Recht. Die Entscheidung über die Prozeßkosten wird dem Endurteile vorbehalten.

Mit dem angefochtenen Endurteile hat das Erstgericht dem Kläger den angesprochenen Betrag von 1000 K samt Nebengebühren zuerkannt.

Dieses Endurteil wird von der Beklagten durch Berufung rechtzeitig angefochten.

Als Berufungsgründe wird unrichtige sachliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Im einzelnen führte Beklagte aus: – – – – – – – – – – Dies sei aber durch die vom Akademischen Verband für L. und M. veranstalteten klägerischen Vorträge geschehen, so daß der Kläger überhaupt nicht geschädigt sei. Hätte anderseits der Kläger den Vortrag im Bösendorfer-Saale gehalten, so würden seine weiteren Vorträge im Erfolge beeinträchtigt worden sein. Unrichtig sei es, daß der Kläger überhaupt ein ausverkauftes Haus gehabt haben würde, da insbesondere die Zeitpunkte vom 28. Dezember und 6. Januar einem Vortrage ungünstig waren. – – –

Keinesfalls könne der Schadensberechnung die höhere Preisskala zugrunde gelegt werden. Auch kämen die Referentensitze, deren Aussendung sich die beklagte Firma unter keinen Umständen entziehen konnte, vom Schaden in Abrechnung.

Wären die von der Beklagten in erster Instanz in Antrag gebrachten und neuerlich angebotenen Beweise durchgeführt worden, so wären die Behauptungen der beklagten Firma bestätigt worden und dies würde die Abweisung der Klage herbeigeführt haben.

Der Berufungsantrag geht dahin: das angefochtene Urteil sei dahin abzuändern, daß das Klagebegehren gänzlich und kostenpflichtig abgewiesen, eventuell das angefochtene Urteil aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werde. Jedenfalls sei der Kläger zum Ersatze der Kosten des Berufungsverfahrens zu verurteilen.

Der Kläger beantragte kostenpflichtige Abweisung der Berufung.


Die von der Beklagten gestellten Beweisanträge wurden abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Die bezeichneten drei Vorlesungen waren vollkommen selbständige Veranstaltungen des Klägers, welche für ihn gewinn- oder verlustbringend sein konnten, die der Kläger abhalten oder unterlassen konnte, ohne daß Beklagte hieraus für jenen Schaden, den sie dem Kläger durch ihren Vertragsbruch verursachte, ihre Entlastung finden kann: so wenig [23] wie etwa der vertragsbrüchige Verkäufer beim verursachten Schaden dem Käufer jenen Gewinn entgegenhalten kann, den dieser später aus anderen nicht zusammenhängenden Geschäften erzielte. Ob ein Vorleser wie der Kläger in Wien in einer Saison mehr als dreimal einen Saal füllen kann und ob ihm die Vorträge im Saale des Ingenieur- und Architekten-Vereines bei vorheriger Abhaltung der Vorlesung im Bösendorfer-Saale jenen Erfolg gebracht hätten, den sie wirklich hatten, ist für die Frage des Schadens, der dem Kläger durch die Vertragswidrigkeit der Beklagten entstand, vollkommen belanglos und der Erstrichter hat den von der Beklagten angebotenen entsprechenden Sachverständigenbeweis mit Recht abgelehnt.

Die Erfolge des Klägers im Saale des Ingenieur- und Architekten-Vereines lehren aber wohl, daß der Kläger persönlich vermöge besonderer Umstände in Wien eine Stellung besitzt, welche auch die Ungunst selbst widriger Zeitpunkte überwindet. Er erzielte am 1./2., 7./3. und am 15./5. in Wien volle Säle und es darf angenommen werden, daß auch seine Vorlesung am 28./12. oder 6./1. den gleichen Erfolg gehabt hätte, und daß der Bösendorfer- oder Urania—Saal ausverkauft gewesen wäre. — — — Die Abführung von Beweisen im Sinne der beklagten Firma konnte bei einem Vorleser von Belang sein, der der Öffentlichkeit nicht bekannt ist; von dem sie sich nichts verspricht oder den sie aus sonstigen Gründen nicht hören will. Im konkreten Falle aber hätte die Aussage selbst erfahrener Zeugen jene Erwägungen, die zu Gunsten des Klägers sprechen, nicht aufheben können. Der Erstrichter ist daher auch auf die hier von der Beklagten angebotenen Beweise mit Recht nicht eingegangen.

Für die Schadensberechnung ist daher davon auszugehen, daß der Bösendorfer-Saal am 28./12. 1910 voll gewesen wäre. Es fragt sich nur, welche Preisskala anzusetzen ist. Nach dem Brief der Firma Emil Gutmann, vom 9./12. 1910 ist in diesem Punkte kein Zweifel möglich. Denn hier wird ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Eintrittspreise keinesfalls zu hoch anzusetzen und von 5 K abzustufen sind, daß eine genügende Zahl billigerer Plätze vorhanden sei. Ob der Kläger mit dieser Weisung der Firma Emil Gutmann an Albert Gutmann einverstanden war, fällt nicht ins Gewicht. Denn für Beklagte mußte, da sie nicht vom Kläger, sondern von der Firma Emil Gutmann alle Weisungen empfing, das maßgebend sein, was ihr die Firma Emil Gutmann anordnete. Wäre es zur Vorlesung im Bösendorfer-Saale gekommen, hätte sie ohne Gefahr, einen Vorwurf auf sich zu laden, die übliche niedrigere Preisskala, die einschließlich der 40 Referentensitze 1608 K brutto einbringt, wählen dürfen und müssen. Nur diese niedrigere Skala ist daher im gegebenen Falle entscheidend. Mit dem Briefe vom 9./12. 1910 sind die bestandenen Zweifel im Sinne der beklagten Firma gelöst und auf die von ihr angebotenen aufklärenden Beweise kommt es nicht mehr an.

Es erübrigt noch die Frage der Referentensitze, die zu Gunsten des Klägers zu beantworten ist. Gerade Beklagte wies in ihren Briefen auf das eigenartige Verhältnis des [24] Klägers zur Wiener Journalistik hin. Sie führte dieses Verhältnis als Grund dafür an, daß Kläger den Bösendorfer-Saal nicht erhalten könne, weil der Saal sonst von der Wr. Presse boykottiert werden könnte. In welchem Verhältnis immer Beklagte zur Wr. Presse steht, konnte sie doch nicht darauf rechnen, daß die Presse der Einladung des Klägers folgen, noch daß dieser die Presse einladen und damit seine eigene Unabhängigkeit gefährden würde. Für die Vorlesung des Klägers waren daher die Referentensitze frei und wie alle anderen Sitze verkäuflich. Sie erhöhen daher das in Aussicht gestandene Bruttoergebnis des Saales auf 1608 K.


In Ansehung der Kosten I. Instanz, an deren Höhe nicht gerührt wurde, ist auf § 43 Abs. 2 ZPO. zu verweisen. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 43 Abs. 1 und 52 Abs. 1 ZPO.

Die Beklagte nahm auch im Berufungsverfahren gegenüber dem Klagsanspruch eine vollständig verneinende Haltung ein, der gegenüber der Kläger den Anspruch verteidigen mußte. Beklagte hat zwar die Abweisung der Klage etwa zu einem Drittel des Anspruches erwirkt. Im übrigen ist der Kläger siegreich geblieben. Es war ihm daher in sinngemäßer Verwertung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZPO. ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens zuzusprechen,

K. k. Handelsgericht Wien,
Abteilung IX., am 22. September 1911
L. S. Dr. Swoboda.
  1. Siehe Nr. 326/327/328. Die gesperrt gedruckten Stellen sind im Original des Urteils nicht unterstrichen.