Ersch-Gruber:BLANKENHAYN
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| Section 1, Theil 10 (1823), ab S. 318. (Quelle) | |
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BLANKENHAYN, ein Amt des Fürstenthums Weimar, das aus 2 Städten (Blankenhayn und Magdala), dem Antheile an einer dritten Stadt (Kranichfeld), 23 Amts- und 3 Gerichtsdörfern mit etwa 4000 Einw. besteht. Die Stadt Blankenhayn, 2 M. südwärts von Weimar, war ehemals der Hauptort einer Herrschaft. [319] Die Schwester des letzten Herrn derselben, die an den Grafen Heinrich VII. von Gleichen vermählt war, erwarb ihren Söhnen das Recht, die zu der Herrschaft Blankenhayn gehörenden Güter (1416) in Besitz zu nehmen. Sie mußten (1420) den Erzbischof von Mainz als ihren Lehnsherrn anerkennen; dieser verwandelte, durch ihre Bitten bewogen, die Herrschaft in ein Weiberlehn. So entstand die Blankenhaynsche Linie der Grafen von Gleichen *). Diese Linie endigte sich (1627) mit dem Grafen Walrab, der, als schlechter Wirthschafter seine Besitzungen verschleudernd, drei Theile der Herrschaft Blankenhayn an die Herren von Mandelsloh verkauft hatte. Der übrige vierte Theil kam nach seinem Tode an den letzten Grafen von Gleichen, Hans Ludwig. Als dieser vier Jahre hernach (1631) die Reihe aller Grafen von Gleichen beschloß, verlieh der Kurfürst von Mainz, der, auf die Weiberlehnschaft keine Rücksicht nehmend, seine Lehnsherrnrechte geltend machte, dem Grafen (nachmaligen Fürsten) von Hazfeld das Recht, die Güter der Herrschaft Blankenhayn einzulösen. Nach dem Aussterben derselben fiel die Herrschaft Blankenhayn und die mit ihr verbundene Herrschaft Niederkranichfeld, dem Kurfürsten von Mainz wieder zu **). Mit dem Gebiete der Stadt Erfurt ward sie (1802), durch die regensburger Reichstagsdeputation, dem Könige von Preußen zugesprochen. Der Friedensschluß von Tilsit (1807) versetzte sie unter die französische Herrschaft. Nach der Entfernung derselben wieder unter die Hoheit des Königs von Preußen zurückgekehrt, ward sie (1815) von demselben an den Großherzog von Weimar abgetreten.
*) Sagiller’s Historie der Grafschaft Gleichen, B. II., Kap. 1, 2. **) Sagiller, Bd. III. K. 9.