Gesetz, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal

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(Nr. 2307.) Gesetz, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom 27. Mai 1896.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die im §. 3 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) bestimmte Frist, binnen welcher die Festsetzung des Tarifs für die Kanalabgabe dem Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath überlassen bleibt, wird bis zum 30. September 1899 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Alexandria“, den 27. Mai 1896.
(L. S.)  Wilhelm.

  von Boetticher.