Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereinszollgesetzes

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(Nr. 1854.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869. Vom 18. April 1889.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der erste Satz im zweiten Absatz des §. 108 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 317) erhält folgende Fassung:
„Sind die zu lagernden Waaren zugleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt (Privattransitlager), so finden auf diese Lager, wenn sie unter amtlichem Mitverschluß stehen, die Bestimmungen in den §§. 101 und 103 Anwendung.“
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. April 1889.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.