Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken

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(Nr. 331.) Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken. Vom 16. Mai 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Die Bundes-Telegraphenverwaltung ist ermächtigt, Freimarken zur Frankirung telegraphischer Depeschen anfertigen und durch die Telegraphenstationen verkaufen zu lassen.
Die Telegraphen-Freimarken sind zu demselben Betrage zu verkaufen, welcher durch den Frankostempel bezeichnet ist.
Die weiteren Anordnungen wegen Benutzung der Telegraphen-Freimarken werden von der Bundes-Telegraphenverwaltung im administrativen Wege getroffen.

§. 2.

Wer unächte Telegraphen-Freimarken anfertigt oder ächte Telegraphen-Freimarken verfälscht, wer wissentlich von falschen oder verfälschten Telegraphen-Freimarken Gebrauch macht, sowie wer Telegraphen-Freimarken nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer telegraphischen Depesche benutzt, hat dieselbe Strafe verwirkt, welche in den Bundes- oder Landesgesetzen gegen denjenigen [378] festgesetzt ist, welcher sich einer dieser Handlungen in Beziehung auf Postfreimarken schuldig macht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 16. Mai 1869.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.