Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs

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Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.
Vom 1. August 1934.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung von dem Zeitpunkt des Ablebens des Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft.
Berlin, den 1. August 1934
Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Der Stellvertreter des Reichskanzlers
von Papen
 
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
 
Der Reichsminister des Innern
Frick
 
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
 
Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte
 
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
 
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichspostminister
und Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
 
Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré
 
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
 
Der Reichsminister der Luftfahrt
Hermann Göring
 
Der Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung
Bernhard Rust
 
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Rudolf Heß
 
Der Reichsminister ohne Geschäftsbereich
Hanns Kerrl