Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub


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Gesetz gegen erpresserischen Kindesraub.
Vom 22. Juni 1936.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Hinter § 239 des Strafgesetzbuchs wird als § 239a folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 239a

Wer in Erpressungsabsicht ein fremdes Kind durch List, Drohung oder Gewalt entführt oder sonst der Freiheit beraubt, wird mit dem Tode bestraft.
Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minderjährige unter 18 Jahren.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1936 in Kraft.
Berlin, den 22. Juni 1936.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner