MKL1888:Aktie und Aktiengesellschaft
[262] Aktie und Aktiengesellschaft. Die im allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch angeführten vier Arten von Handelsgesellschaften, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Aktiengesellschaft, unterscheiden sich im wesentlichen voneinander durch die Art der Haftung ihrer Mitglieder. Bei der Aktiengesellschaft insbesondere beteiligen sich sämtliche Gesellschafter (Aktionäre) nur mit Einlagen, ohne persönlich für die im Namen der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten zu haften. In die Firma der Gesellschaft darf der Name von Mitgliedern oder andern Personen nicht aufgenommen werden. Als reine Kapitalgesellschaft, bei welcher die Persönlichkeit vollständig in den Hintergrund tritt, wird die Aktiengesellschaft (besonders in Frankreich) im Gegensatz zur offenen Handelsgesellschaft auch als anonyme Gesellschaft (société anonyme) bezeichnet. Außer zum Betrieb von Handelsgeschäften können solche Gesellschaften auch für Zwecke gemeinnütziger und geselliger Art errichtet werden. Das zur Begründung und zum Betrieb eines Aktienunternehmens erforderliche Kapital, welches in Aktien zerlegt und durch Einlagen der Aktionäre in Geld oder andern Gegenständen (s. Apport) zusammengebracht wird, ist das Grund- oder Stammkapital, während der Nominalwert der begebenen Aktienbriefe das Aktienkapital bildet. Das Grundkapital bleibt in der Regel bis zur Auflösung der Gesellschaft unverändert. Es kann durch Rückforderung der Einlagen nicht vermindert werden, da den Aktionären ein Recht hierauf nicht zusteht, sondern dieselben, solange die Gesellschaft existiert, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn haben, welcher nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten sowie der zum Reservefonds zu hinterlegenden, zur etwanigen Verzinsung und Tilgung von Anleihen zu verwendenden und als Vergütungen an die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zu zahlenden Summen als verteilbar übrigbleibt. Wird das Grundkapital durch Verluste vermindert, so muß es aus dem Gewinn wieder ergänzt werden, und zwar können, bis dies geschehen, Dividenden nicht bezogen werden. Aus dem Grundkapital bildet sich das Gesellschaftsvermögen, welches aus industriellen Anlagen, Grundstücken, ausstehenden Forderungen, Wertpapieren, barem Geld etc. besteht. An dasselbe können sich die Gläubiger wegen ihrer Befriedigung halten, während der einzelne Aktionär mit seinem Privatvermögen für Gesellschaftsverbindlichkeiten weiter nicht haftet. Jeder Aktionär hat an diesem Vermögen verhältnismäßigen Anteil nach Maßgabe seines Aktienbesitzes und der Gesamtheit der emittierten Aktien. Doch gehen bei einer etwanigen Liquidation die Ansprüche der Gläubiger den seinigen vor.
Über die erfolgten Einzahlungen der Aktionäre werden Dokumente ausgegeben, welche Aktien (Aktienbrief, Aktienschein, franz. action, engl. share) heißen, wenn die Anteile der einzelnen Gesellschafter voll eingezahlt sind, und Interimsscheine (Quittungsbogen, Interimsquittungsbogen, Interimsaktien, Anteilscheine), wenn nur Ratenzahlungen auf den gezeichneten Aktienbetrag geleistet sind. Die Aktien können sowohl auf den Inhaber (au porteur) als auch auf eine bestimmte Person (Nominativaktie, Namenaktie) ausgestellt werden. In letzterm Fall werden sie in das Aktienbuch (Aktienliste) eingetragen. Um kleinere Leute möglichst von der Beteiligung an Aktienunternehmungen fern zu halten, und um zu bewirken, daß der Wohlhabende vor dem Erwerb von Aktien das Unternehmen vorsichtig prüfe und sich als Aktionär an demselben reger beteilige, wurde 1884 bestimmt, daß die Aktien auf einen Betrag von mindestens 1000 Mk. (früher bei Namenaktien auf 150, bei Inhaberaktien auf 300 Mk.) gestellt werden müssen. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Fall eines besondern örtlichen Bedürfnisses der Bundesrat die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringern, jedoch mindestens 200 Mk. erreichenden Betrag zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Fall erteilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinzial-, Kreis- oder Amtsverband oder [263] eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Übertragung an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als 1000, jedoch nicht weniger als 200 Mk. gestellt werden. Diese Bestimmungen gelten auch von Interimsscheinen. Aktien können von dem Inhaber nicht geteilt oder teilweise auf dritte Personen übertragen werden. Die Inhaberaktien können nach geleisteter Vollzahlung ganz in der Art wie die Inhaberpapiere überhaupt auf andre Personen übertragen werden. Die Übertragung der Namenaktien erfolgt, wie bei Wechseln, durch Indossament und zwar, sofern nichts andres bestimmt ist, ohne daß eine Einwilligung eingeholt zu werden braucht. Gleichzeitig muß der Übergang des Eigentums auf eine dritte Person angemeldet und im Aktienbuch bemerkt werden, da im Verhältnis zur Gesellschaft nur diejenigen als Eigentümer gelten, welche in diesem Buch verzeichnet sind. Jedoch kann auch bei auf Namen lautenden Aktien, wenn dies im Interesse der Gesellschaft liegt, die Übertragbarkeit für die Zeit des Bestehens der Gesellschaft im Statut ausgeschlossen (z. B. durch Beifügung der Klausel „nicht an Ordre“ auf den Aktienscheinen) oder beschränkt werden (z. B. durch das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft). Die Interimsscheine, welche auf den Namen des Aktienzeichners auszustellen und im Aktienbuch einzutragen sind, werden nach erfolgter Vollzahlung gegen die Aktie selbst (die sogen. Definitivaktie) umgetauscht. Für jede Aktie wird entweder über jede einzelne Zahlung je eine Quittung mit fortlaufender Nummer erteilt, oder es wird nur ein Quittungsbogen ausgefertigt, auf welchem die einzelnen Ratenzahlungen vermerkt werden. Die Interimsscheine, auf welchen nach geleisteter Vollzahlung die Aushändigung der Aktie ausdrücklich zugesichert wird, nennt man auch Aktienpromessen oder schlechthin Promessen. Bei Inhaberaktien durften bis 1884 aufgrund statutenmäßiger Bestimmung nach Einzahlung von wenigstens 40 Proz. auch Interimsscheine oder Promessen auf den Inhaber ausgestellt werden, welche man Aktiencertifikate nannte. Im Gesellschaftsvertrag war zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die ersten Zeichner nach dieser Einzahlung von der weitern Haftung entbunden seien. Das Aktiengesetz vom 18. Juli 1884 untersagt dagegen jede Entbindung vor Leistung des vollen Nennwerts sowie die Ausgabe von Aktien vor diesem Zeitpunkt. Säumigkeit in der Einzahlung des eingeforderten Aktienbetrags zieht die Verpflichtung zu Verzugszinsen nach sich. Auch können Konventionalstrafen festgesetzt und endlich die in den Händen der säumigen Zahler befindlichen Interimsscheine in Verfall erklärt werden.
Dividende. Reservefonds. Die in der Regel alljährlich zu ermittelnde Quote des Reinertrags, welche an die Aktionäre nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes als (gewöhnlich in Prozenten ausgedrückte) Dividende zur Verteilung gelangt, wird gegen Einlieferung der den Aktien für eine Reihe von Jahren beigegebenen Dividendenscheine (oft auch Zinskoupons genannt) ausgezahlt, nach deren Verbrauch gegen Einreichung des Talons ein neuer Kouponbogen verabfolgt wird. Bei etwanigen Verlusten der Unternehmung dürfen Dividenden so lange nicht zur Verteilung kommen, als der Gesamtbetrag der Einlagen (Aktienkapital) nicht wieder bis zu seiner vollen Höhe ergänzt ist. Zur Deckung solcher Verluste ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen: 1) von dem jährlichen Reingewinn mindestens der 20. Teil so lange, als der Reservefonds den 10. oder den im Gesellschaftsvertrag bestimmten höhern Teil des Gesamtkapitals nicht überschreitet; 2) der Gewinn, welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhung des Gesamtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag erzielt wird. Zuweilen ist den Aktionären durch Zinsgarantie Dritter ein fester Zins als Dividende zugesichert. Ist der wirklich erzielte Gewinn größer, so nennt man den Überschuß desselben über jenen festen Zinssatz Extra- oder Superdividende. Oft wird auch ein Teil des größern Gewinns dazu verwendet, für auf Grund übernommener Zinsgarantien gewährte Zuschüsse Rückersatz zu leisten. Im übrigen kann eine Minimalverzinsung, da die Höhe der Dividende vom wirklichen Ergebnis der Unternehmung abhängt, nicht versprochen werden. Die Zahlung von Abschlagsdividenden, d. h. von vorläufigen, vor Feststellung der Jahresrechnung erfolgenden Zahlungen auf wahrscheinliche Gewinnanteile, welchen nach der definitiven Jahresbilanz die Restdividende folgt, ist nicht gestattet, da nur verteilt werden darf, was sich nach der jährlichen Bilanz als verwendbarer reiner Überschuß ergibt. Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden.
Erhöhung des Grundkapitals. Prioritäten. Tritt der Fall ein, daß das ursprüngliche Aktienkapital (Grundkapital) zur vollständigen Ausführung oder zum Betrieb der Aktienunternehmung nicht zureicht, so kann, da die Aktionäre über den Betrag ihrer Aktien hinaus zu Beiträgen nicht verpflichtet sind, die Beschaffung neuer Kapitalien entweder dadurch erfolgen, daß das Grundkapital durch Emission neuer Aktien vermehrt wird, oder daß Schuldobligationen auf den Inhaber ausgegeben werden. Eine Erhöhung des Grundkapitals darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften, bei welchen die staatliche Beaufsichtigung einem Mißbrauch steuert und das Grundkapital vorwiegend dazu dient, als Reserve in dem Fall benutzt zu werden, wenn durch die laufenden Prämien die entstandenen Schäden nicht gedeckt werden, kann der Gesellschaftsvertrag ein andres bestimmen. Für die neuauszugebenden Aktien kann die Leistung eines höhern (nicht aber auch eines geringern) als des Nominalbetrags festgesetzt werden. Die Besitzer der neuen Aktien sind ebenso wie die der frühern Mitglieder der Gesellschaft und nehmen am Gewinn und Verlust nach Verhältnis ihrer Aktien teil. Doch werden bisweilen den spätern Emissionen gewisse Vorrechte vor den zuerst ausgegebenen Aktien, welche man Stammaktien (actions originairement émises, ordinary shares, original shares) nennt, eingeräumt. Sie erhalten etwa vor den letztern einen bestimmten Prozentsatz von dem zur Verteilung gelangenden Gewinn, während die Stammaktien erst an dem verbleibenden Rest einen Anteil erhalten, oder es wird ihnen auch wohl bei der Liquidation ein Vorzug an dem nach Abzug der Passiva noch übrigen Gesellschaftsvermögen vor den Stammaktien gewährt, während ihre Inhaber im Konkursfall allerdings ebensowenig zur Masse liquidieren können wie die der Stammaktien. Mitunter wird auch den Besitzern [264] solcher Aktien ein ausgedehnteres Stimmrecht als denen der Stammaktien in der Generalversammlung eingeräumt. Steht das Unternehmen günstig, so können die neuen Aktien leicht über pari begeben werden. Der dadurch erzielte Gewinn fließt dem Reservefonds zu. Meistens werden jedoch den neuen Aktien deswegen Vorrechte eingeräumt, weil bei ungünstigem Stande des Unternehmens und mangelndem Vertrauen des Publikums nur durch solche der Absatz gesichert werden kann. Wegen dieser Vorrechte nennt man solche Aktien Prioritätsaktien, Stammprioritätsaktien, Prioritätsstammaktien, Stammprioritäten, auch oft kurz Prioritäten (actions privilégiées, preference shares, preferred shares). Von denselben sind wohl zu unterscheiden die Prioritätsobligationen (auch kurz Prioritäten, früher oft fälschlich Prioritätsaktien genannt), welche auf den Inhaber ausgestellte Schuldscheine der Gesellschaft sind und gern begeben werden, wenn die Ausgabe weiterer Aktien wegen des niedrigen Kurses der bereits emittierten als unthunlich oder bei gegründeter Aussicht auf Dividendenerhöhung als unvorteilhaft erscheint. Mit dem Ausdruck Priorität soll angedeutet werden, daß der Reingewinn zunächst zur Verzinsung dieser Obligationen verwendet wird, ehe die Aktionäre davon etwas erhalten. Zuweilen wird auch den Inhabern dieser Prioritäten ein ausdrückliches Pfandrecht an dem Immobiliarvermögen der Gesellschaft bestellt, und alsdann sind dieselben bevorzugte Gläubiger. Ein Kündigungsrecht ist ihnen in der Regel nicht zugestanden. Die Aktien unterscheiden sich von den Obligationen dadurch, daß die Inhaber der letztern nicht Mitglieder, sondern Gläubiger der Gesellschaft sind. Sie beziehen einen festen Zinsbetrag, den sie auch zu fordern haben, wenn das Unternehmen keinen Reingewinn abwirft. Oft ist ihnen ein Kontrollrecht eingeräumt. Das durch Emission der Obligationen aufgebrachte Kapital gehört nicht zum Grundkapital und wird in der Regel während des Bestehens der Gesellschaft unter Aufstellung eines Tilgungsplans durch Amortisation wieder heimgezahlt. Meist ist (z. B. in Preußen) staatliche Genehmigung für Ausgabe von Inhaberobligationen, nicht aber auch für die von Inhaberaktien erforderlich. Vgl. v. Strombeck, Über Prioritätsstammaktien (Berl. 1876); Meili, Die Lehre der Prioritätsaktien (das. 1877).
Verminderung des Grundkapitals. Amortisation. Die Aktiengesellschaft darf eigne Aktien im geschäftlichen Betrieb, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird (Interimsscheine auch dann nicht), weder erwerben, noch zum Pfand nehmen. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinn und nur in dem Fall amortisieren, daß dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen den letztern abändernden, vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist. Eine solche Amortisation kann auch durch den Staat erfolgen, wenn derselbe an dem Unternehmen durch Zinsgarantie beteiligt ist. Der Inhaber einer ausgelosten Aktie scheidet dann aus der Gesellschaft aus, und seine Rechte gehen auf den Staat über. Zu unterscheiden hiervon ist die Mortifikation (s. d.), welche bisweilen auch Amortisation genannt wird. Nicht immer ist das ganze ursprünglich vorgesehene Aktienkapital zum Betrieb der Unternehmung erforderlich; eine Einschränkung desselben kann insbesondere bei nicht gewinnbringenden Geschäften geboten sein. In diesem Fall kann, jedoch nur auf Beschluß der Generalversammlung und unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, welche zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erlassen sind, eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien durch Abstempelung derselben, beziehentlich Ersetzung von mehreren alten Aktien durch eine neue erfolgen. Der Beschluß der Generalversammlung muß, sofern nicht weitere Erfordernisse aufgestellt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals gefaßt sein. Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschluß der Zustimmung einer besondern Generalversammlung der benachteiligten Aktionäre. An die Stelle von zur Rückzahlung ausgelosten Aktien tritt der Genußschein (franz. action de jouissance). Der Inhaber desselben bezieht nicht mehr die festgesetzten Dividenden (sogen. Zinsen), bleibt aber im übrigen im Besitz aller Rechte des Aktionärs; insbesondere ist er zum Bezug der Superdividende berechtigt. Bei Auflösung der Gesellschaft und erfolgender Vermögensverteilung wird ihm der bereits ausgezahlte Aktienbetrag natürlich in Anrechnung gebracht.
Notwendiges Erfordernis für die Errichtung einer Aktiengesellschaft ist der Gesellschaftsvertrag (auch Statut oder Statuten genannt), durch welchen alle Verhältnisse der Gesellschaft nach innen und außen geregelt werden. Über Errichtung und Inhalt desselben muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Der Vertrag ist in das Handelsregister aufzunehmen, doch ist vor der Eintragung, durch welche die Gesellschaft juristische Persönlichkeit erlangt, festzustellen, daß das ganze Grundkapital gezeichnet ist, und daß mindestens 25 Proz. des Nominalbetrags und im Fall einer Ausgabe der Aktien für einen höhern als den Nominalbetrag auch dieser Mehrbetrag eingezahlt sind.
Die Beschaffung des Grundkapitals erfolgt durch die Aktienzeichnung, d. h. die Erklärung, sich bei einer Aktiengesellschaft mit Einlagen beteiligen zu wollen, und zwar können entweder die Unternehmer das ganze Kapital selbst zeichnen, oder sie bieten es durch öffentliche Aufforderung (Prospekt, Plan) ganz oder teilweise dem Publikum zur Zeichnung an.
Für die Besorgung der Angelegenheiten der Gesellschaft, die Verwaltung des Vermögens und Führung der Geschäfte derselben sind drei Organe vorhanden: 1) die Generalversammlung (s. d.) als Willensorgan; in derselben gewährt jede Aktie das Stimmrecht, welches nach den Aktienbeträgen ausgeübt wird, doch kann dasselbe für den Besitzer mehrerer Aktien durch den Gesellschaftsvertrag mittels Festsetzung eines Höchstbetrags oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränkt werden; 2) der Aufsichtsrat (s. d.) als Kontrollorgan und 3) der Vorstand (Direktion, Direktoren) als Ausführungsorgan, bestehend aus einer oder mehreren Personen, welcher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt, dieselbe durch die in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet und im Handelsregister eingetragen werden muß. Durch ihn wird die Generalversammlung berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andre Personen dazu befugt sind. Er hat Sorge [265] zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden, und hat binnen bestimmter Frist für jedes verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen Bericht über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen. Den Mitgliedern des Vorstands ist ebenso wie den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommandit-Aktiengesellschaft untersagt, ihrer eignen Gesellschaft Konkurrenz zu machen.
Die Auflösung einer Aktiengesellschaft erfolgt: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (so auch der Konzessionszeit, insbesondere bei Eisenbahnen in Frankreich, Österreich); 2) durch Eröffnung des Konkurses; 3) durch Beschluß der Generalversammlung, welcher einer Mehrheit von drei Vierteln des in derselben vertretenen Grundkapitals bedarf; 4) durch Amortisation der Aktien, in welchem Fall bestimmt sein muß, wem das Vermögen der Gesellschaft zufallen soll; 5) durch Vereinigung sämtlicher Aktien in einer Hand (Verkauf) und 6) in Preußen und einigen andern Ländern durch richterliches Erkenntnis auf Betreiben der Verwaltungsbehörde, wenn die Gesellschaft sich rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch die das Gemeinwohl gefährdet wird. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältnis ihrer Aktien verteilt. Erfolgt die Auflösung einer Gesellschaft durch Verschmelzung (Fusion) mit einer andern, so ist das Vermögen derselben so lange getrennt zu verwalten, bis ihre Schulden vollständig getilgt sind.
Die Staatsaufsicht über Aktiengesellschaften ging vor 1870 weiter als jetzt. Die Errichtung solcher Gesellschaften, ihr Statut, jede Abänderung desselben, die Auflösung der Gesellschaft durch Vereinigung mit einer andern etc. waren an die staatliche Genehmigung geknüpft. Diese staatliche Genehmigung wurde durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 aufgehoben, weil sie mit ihren Konsequenzen keineswegs geeignet war, die Erreichung ihres wesentlichsten Zwecks, die Aktionäre und Gläubiger vor Ausbeutung und Verlusten zu schützen, in hinreichendem Maß zu sichern, vielmehr bei großer Verantwortlichkeit des Staats ein unter Umständen nicht gerechtfertigtes Vertrauen im Publikum erweckte und letzteres zu verleiten vermochte, die nötige Vorsicht außer acht zu lassen. Dagegen sind die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, bestehen geblieben. Es ist also nur diejenige Beaufsichtigung aufgehoben, welche bisher im Interesse der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft stattgefunden. Dieselben sind auf eigne Wahrung ihrer Interessen angewiesen, und im übrigen sollen die oben erwähnten Normativbestimmungen einen Ersatz für den Wegfall der Konzessionspflicht bieten.
Die Aktiengesellschaft entspricht einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis, solange sie nicht durch eine bessere Unternehmungsform ersetzt werden kann. Für dieselbe ist die Kapitalbeschaffung eine praktisch unbeschränkte; viele kleine Kapitalien werden für solche Zwecke vereinigt, welchen einzelne Kräfte nicht gewachsen sind. Wie schon frühzeitig der Bergbau durch Bildung von Kuxen (s. d.), so sind heute überhaupt viele große, wichtige Unternehmungen (Bahnen) durch Zerlegung in Aktien ermöglicht worden. Die Aktie gestattet auch weniger Bemittelten die Beteiligung an Geschäften, deren Rentabilität eine unberechenbare ist. Gefährliche umfassende Risikos können geteilt, kleine Summen daran gewagt werden, da nur die Einlagen im ungünstigen Fall verloren gehen, nicht aber gleich das ganze Vermögen aufs Spiel gesetzt wird. Das Aktienkapital ist dem individuellen Reize zur Minderung und Verzehrung entzogen, überhaupt von allen Schicksalen und Zufälligkeiten individueller Natur getrennt, und es eignet sich deshalb die Aktiengesellschaft im wesentlichen mehr für solche Unternehmungen, welche auf eine längere Dauer berechnet sind. Dagegen ist das Aktienwesen auch mit bedenklichen Schattenseiten und Gefahren verknüpft. Ist das Aktienkapital gegen individuelle Verzehrungsgelüste geschützt, so können aber auch keine Übertragungen zu andern Zwecken und keine jeweiligen Zuführungen aus Erübrigungen stattfinden. Ist die Dispositionsfähigkeit der Betriebsleitung allzusehr beschränkt, so leidet der Betrieb an Schwerfälligkeit und kann auf Kosten der Rentabilität zu sehr gelähmt werden. Wird derselben dagegen ein freierer Spielraum gelassen, so entspricht ihr kein genügendes Maß von Verantwortlichkeit und Interesse, auch selbst wenn die Betriebsleiter durch Aussicht auf Tantiemen, Beteiligung mit Aktien möglichst eng an das Geschäft gefesselt werden. Eine rasche und voll wirksame Kontrolle ist dabei in der Regel nicht ausführbar. Die Aktiengesellschaften haben oft im Interesse der Dividendensteigerung einen großen Hang zur Verschuldung, da dieselbe den derzeitigen Aktionären bei hohem Vertrauen und gutem Kurs der Aktien keinen Nachteil bringt. Die Beschränkung der Haftbarkeit fördert die Neigung zu gewagten, ja leichtsinnigen Geschäften um so mehr, als das vermögensrechtliche Band zwischen Aktionär und Unternehmung ein sehr lockeres ist und jederzeit durch Verkauf der Aktie leicht gänzlich gelöst werden kann. Darum schießen auch in unternehmungslustigen Zeiten, wenn Gewinnsucht und Vertrauensseligkeit auf das höchste gespannt sind, selbst schwindelhafte Aktiengesellschaften wie Pilze aus der Erde, indem sie den Gründern und ersten Aktionären auf Kosten der spätern Gesellschaftsmitglieder hohe Gewinne abwerfen.
Im allgemeinen eignet sich die Aktienunternehmung nicht für alle jene Fälle, in welchen Anschmiegung an rasch wechselnde Konjunkturen und darum auch Freiheit in der Entschließung und Unabhängigkeit des Betriebsleiters nötig sind. Dagegen kann das Aktienwesen gute Dienste leisten, wenn es sich vorwiegend um stehendes Kapital handelt, wenn die Arbeit streng berechneten Regeln unterworfen werden kann, der Betrieb ein stetiger und nicht von schnell veränderlichen Konjunkturen abhängig ist, wenn ferner eine vernünftige, sachgemäße Kontrolle ausgeübt werden kann, und wenn endlich eine volle Haftung der Betriebsleitung überhaupt nicht möglich wäre.
führt bis in das Mittelalter zurück. Als Vorläufer der heutigen Gesellschaften können die Gewerkschaften des Bergbaus, die im 12. Jahrh. im südlichen Frankreich entstandenen Mühlengenossenschaften, dann in Italien die schon im 11. Jahrh. vorkommende, unsrer heutigen Kommanditgesellschaft ähnliche Commenda bezeichnet werden. Echte Kapitalvereinigungen waren auch die italienischen Montes, Banken, deren Anteile (loca montis) übertragbar waren, wobei der Erwerber nur eine beschränkte Haft übernahm. Unter dem Einfluß der damaligen Bestimmungen über Zins [266] und Wucher traten dieselben vielfach als Wohlthätigkeitsanstalten (montes pietatis) auf. Eine der wichtigsten Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung war die der Bank des heil. Georg zu Genua, deren Ursprung auf das 12. Jahrh. zurückgeführt wird, und die 1407 durch Vereinigung verschiedener Gesellschaften gebildet wurde. Wie diese Bank, so sind auch früher die Banken andrer Länder aus Staatsanlehen hervorgegangen, welche die Gewährung verschiedener Rechte, insbesondere das der beschränkten Haftung, gleichzeitig aber auch staatliche Beeinflussung veranlaßten. Die 1694 gegründete Bank von England sollte nur bis zum Betrag des der Regierung gewährten Darlehens von 1,200,000 Pfd. Sterl. Schulden machen dürfen, für weitere Schulden waren die Aktionäre nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes persönlich haftbar. Vorzüglich gab der überseeische Handel zur Gründung vieler privilegierter Aktiengesellschaften unter dem Titel von Handelskompanien Veranlassung, so der Holländisch-Ostindischen (1602–1734), der Holländisch-Westindischen (1621–1734), der Englisch-Ostindischen (1599, beziehentlich 1613–1858), der englischen Südseekompanie, der französischen Compagnie des Indes occidentales (1628–74), der Compagnie d’occident (1717), welche zuerst Inhaberaktien ausgab, u. a. Eine hervorragendere Bedeutung gewannen aber die Aktiengesellschaften mit der modernen Änderung der Technik und des Verkehrswesens, welche mehr Gelegenheiten zur Bildung großer Unternehmungen geschaffen hat (Fabriken, Bergbau, Eisenbahnen, Versicherungswesen). Aber wie zur Zeit der Handelskompanien (Südseeschwindel in England, Laws Unternehmungen in Frankreich), so boten auch die Eigentümlichkeiten des Aktienwesens in der neuern Zeit ein weites Feld der Bethätigung für Spiel- u. Gewinnsucht, Übervorteilung und Schwindel.
Die Quelle dieser Übelstände sucht man meist im Aktienrecht und dessen Entwickelung. Nach Renaud lassen sich in der Geschichte der Aktiengesetzgebung zwei Richtungen unterscheiden. Die eine, welche auf dem europäischen Kontinent vorherrscht, betrachtet die Aktiengesellschaft als eine neue Rechtsbildung, welche nur als Ganzes thätig ist, deren Mitglieder in keinem obligatorischen Verhältnis unter sich stehen und den Vereinsgläubigern nicht verhaftet sind. Die Mitgliedschaft ist übertragbar, die Ausgabe von Inhaberaktien gestattet. Die andre Richtung ist dem englisch-nordamerikanischen Recht eigentümlich. Dieselbe betrachtet, von besondern Privilegien abgesehen, die Vereine, deren Kapital von mehreren nach Aktien zusammengebracht ist, als Gesellschaften im Sinn des Zivilgesetzbuchs, bei welchen alle Genossen solidarisch für die von den Vertretern der Gesellschaft in deren Namen eingegangenen Verbindlichkeiten haften. Hiernach ist die mit solcher Haftung unverträgliche Inhaberaktie nicht gestattet.
Besonders interessant ist nun die Entwickelung des Aktienrechts in Frankreich und England. In Frankreich gab es schon seit dem 17. Jahrh., vorzüglich aber in den ersten zwei Jahrzehnten des 18. Jahrh. zahlreiche Aktiengesellschaften mit beschränkter Haftung, mit der Generalversammlung als höchstem Vereinsorgan mit durch den Aktienbesitz bedingtem Stimmrecht und mit dem Rechte der Ausgabe von Inhaberaktien als „negoziabler Ware“ (zuerst 1717 durch die Compagnie d’occident), welche später, jedoch nur vorübergehend, verboten wurde. Eigentümlich ist diesen Gesellschaften die Privilegierung und Abhängigkeit von der Regierung mit staatlicher Überwachung. Neben den privilegierten Kompanien bildeten sich im 18. Jahrh. auch Privatgesellschaften, welche durch Anwendung von Rechtsklauseln sich beschränkte Haftbarkeit zu sichern suchten. Doch stellt ein Gesetz von 1793 ausdrücklich die Forderung der Staatsgenehmigung, an welcher bis in die neuere Zeit festgehalten wurde. Nachdem das Recht der Aktiengesellschaften (sociétés anonymes) im Code de commerce geregelt worden war, gestattete ein Gesetz vom 23. Mai 1863 neben denselben auch die Société à responsabilité limitée, für welche Staatsgenehmigung nicht erforderlich, die aber gewisse gesetzliche Normativbestimmungen einzuhalten hatten. Dies Gesetz wurde durch Gesetz vom 24. Juli 1867 aufgehoben, welches nur die eine Art der Sociétés anonymes zuläßt, dieselben vom Erfordernis staatlicher Genehmigung befreit, dagegen zur Verhütung von Mißbrauch die gleichen Beschränkungen anordnet wie das erstere Gesetz (geringste Mitgliederzahl 7 Personen; geringster Betrag Aktien und Aktienanteile 100 Frank, wenn das Kapital nicht größer als 200,000 Fr., sonst 500 Fr.; Zeichnung des ganzen Kapitals und Einzahlung von 25 Proz.; genaue, von einer zweiten Generalversammlung zu genehmigende Einschätzung der Apports sowie der für einzelne Mitglieder ausbedungenen Vorteile als Bedingung für Entstehung der Gesellschaft; Verkäuflichkeit der Aktien als Nominativaktien nach Einzahlung von 25 Proz. ihres Nominalwerts; die Generalversammlung kann, wenn dies statutenmäßig zulässig, auch die Ausgabe von Inhaberaktien beschließen, sobald 50 Proz. des Kapitals eingezahlt sind, doch bleiben die ersten Zeichner und weitern Inhaber der Aktien noch zwei Jahre lang für den Rest verhaftet). Die Aktiengesellschaft kann auch als Société à capital variable errichtet werden, so daß das Kapital durch allmähliche Einzahlungen oder Aufnahme neuer Mitglieder vermehrt, durch Herausnahme von Einlagen oder Teilen derselben vermindert wird; doch dürfen die Einlagen nicht unter eine im Statut festzusetzende Summe (mindestens ein Zehntel des ursprünglichen Vereinsvermögens) sinken. Das anfängliche Grundkapital darf 200,000 Fr. nicht übersteigen, Aktien werden nur auf Namen und nicht unter 50 Fr. ausgestellt.
In England führte der Südseeschwindel mit seinem Börsenspiel zum Erlaß der Bubble Act vom 18. Aug. 1720. Nachdem vorher zahlreiche nicht privilegierte Gesellschaften sich gebildet hatten, welche sich der solidarischen Haftung durch Ausgabe von Inhaberaktien zu entziehen suchten, wurden jetzt alle nicht von der Krone durch Freibriefe oder vom Parlament inkorporierten Gesellschaften unterdrückt und die Gründung neuer Vereine mit Ausschließung der Solidarhaft und Übertragbarkeit der Anteile verboten. Das Jahr 1824 brachte ein neues Gründungsfieber (auf etwa 400 Mill. Pfd. Sterl. der damals gegründeten und projektierten Gesellschaften wurden nur 17,6 Mill. wirklich eingezahlt). Infolgedessen wurde 1825 die genannte Akte aufgehoben, und es trat das gemeine Recht für Aktiengesellschaften wieder in Kraft. Das Eisenbahnwesen mit den an dasselbe geknüpften Mißbräuchen gab Veranlassung zum Gesetz vom 5. Juli 1844, dasselbe stellte für alle andere als die durch königliche Freibriefe oder durch das Parlament inkorporierten Kapitalgesellschaften die Solidarhaft wieder her (joint stock companies without limited liability). Doch wurden durch Gesetze vom 14. Aug. 1855, 14. Juli 1856, 13. Juli 1857 wieder Erleichterungen gewährt. Die Joint companies’ Acts von 1856 und 1857 gestatteten allen Vereinen (jedoch den Banken von 1858, den Versicherungsgesellschaften [267] von 1862 ab), sich als Joint stock companies with limited liability zu konstituieren. Weiter ging die Companies’ Act vom 7. Aug. 1862, nach welcher sich jeder Verein von wenigstens sieben Personen mit oder ohne Zerlegung seines Vermögens in Kapitalanteile (shares) frei bilden kann. Es wurden gestattet Kapitalvereine: 1) mit unbeschränkter Solidarhaft (company unlimited having a capital divided into shares); 2) mit auf die Anteile beschränkter Haftung (company limited by shares); 3) mit einer bestimmt begrenzten, über den Betrag der Aktie hinausgehenden Haftung (company limited by guarantee and having a capital divided into shares). Bei beschränkter Haftbarkeit müssen Firma und Anzeigen mit dem Beisatz limited versehen sein. Die Staatsaufsicht ist nur eine regressive, direkte Regierungseinmischung findet nur auf Antrag eines Teils der Aktionäre statt. War durch dieses Gesetz die Inhaberaktie noch verboten, so wurde sie durch die Companies’ Act vom 20. Aug. 1867 für Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit unter der Bedingung der vollen Einzahlung des Aktienbetrags gestattet. Auch kann das Handelsamt die Errichtung von Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit und mit Ausschließung der Dividendenzahlung zu gemeinnützigen Zwecken erlauben. Endlich gestattete die Companies’ Act vom 15. Aug. 1879 allen Gesellschaften mit Solidarhaft, sich in solche mit beschränkter Haftbarkeit zu verwandeln. Dagegen bleibt bei Notenbanken, mit Ausnahme der Bank von England, die volle Haftbarkeit bestehen. Die Gründung erfolgt einfach durch Vereinigung von wenigstens sieben Personen und durch Eintrag beim Registrierungsamt. Die Zahl der Aktiengesellschaften Großbritanniens war 16. Febr. 1883: 8849 mit 489,2 Mill. Pfd. Sterl. Kapital.
In Deutschland gab es zwar auch früher Gesellschaften mit ähnlichen Einrichtungen wie die heutigen Aktiengesellschaften, so die Iglauer Tuchkompanie (1592–1620), die 1719 in Wien gegründete Orientalische Kompanie sowie einige unter Friedrich II. in Preußen ins Leben gerufene Gesellschaften; doch waren die meisten Gesellschaften Staatsanstalten mit privaten Vermögenseinlagen, errichtet auf Grund verliehener Spezialprivilegien. Nun machte der Eisenbahnbau den Erlaß allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nötig, so in Preußen des Eisenbahngesetzes vom 3. Nov. 1838, des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. Nov. 1843, des österreichischen Patents vom 26. Nov. 1852. Eine allgemeine Regelung trat durch das Handelsgesetzbuch ein, welches, wie die frühern Gesetze, am Erfordernis staatlicher Genehmigung festhielt. Doch wurde der Konzessionszwang für das Deutsche Reich durch Gesetz vom 11. Juni 1870, ebenso der Unterschied zwischen Aktiengesellschaften, welche Handelsgeschäfte treiben, und den übrigen (Zivil-) Aktiengesellschaften, die früher durch Landesgesetze geregelt wurden, aufgehoben. Auch in Ungarn wurde der Konzessionszwang 1875 beseitigt, während er, wie überhaupt die bezüglichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, in Cisleithanien noch in Kraft steht. Das neue Gesetz mit seinen die Konzession ersetzenden Normativbestimmungen erleichterte nicht allein die Gründung neuer Gesellschaften, sondern es bot auch Umgehungen und Mißbräuchen großen Spielraum.
In Preußen bestanden 1867 (ohne Eisenbahn- und Wegebaugesellschaften) 225 Aktiengesellschaften, davon waren konzessioniert 1790–1842: 31, 1843–49: 25, 1850–59: 111 und 1860–67: 58 Gesellschaften. Mit dem Jahr 1871, in welchem 185 neue Gesellschaften gegründet wurden, trat eine plötzliche Steigerung ein, die aber ebenso schnell wieder einer Abnahme Platz machte, denn es entstanden
| 1872: | 470 | Gesellschaften | mit | 1477,7 | Mill. | Mk. |
| 1873: | 237 | „ | „ | 544,2 | „ | „ |
| 1874: | 84 | „ | „ | 105,9 | „ | „ |
Bis 1878 fiel die Zahl der gegründeten Gesellschaften auf 38 mit einem Aktienkapital von nur 13,2 Mill. Mk. Von da an stieg die Gründungsthätigkeit aber wieder schnell, so daß 1881: 102 Gesellschaften mit einem Kapital von 199,2 Mill. Mk. entstanden und 1883: 121 mit 86,3 Mill. Mk. Kapital. Die Gesamtzahl der in Preußen seit Einführung des Aktiengesetzes eingetragenen Aktiengesellschaften beträgt bis Ende 1883: 1620; davon sind vom 1. Jan. 1872 bis 31. Dez. 1883 gegründet worden 1411 mit 2738,6 Mill. Mk. Kapital. Für 1882 liegen 1196 Bilanzen vor; danach verzinsten sich 93 Versicherungsgesellschaften (92 Mill. Kapital) mit 16,2, 41 chemische Fabriken (79,4 Mill.) mit 12,8, 42 Zuckerfabriken (45,7 Mill.) mit 10,6, 43 Gas- und Wasserversorgungen (50,5 Mill.) mit 10,7, 79 Textilfabriken (198,8 Mill.) mit 7,7, 205 Banken (1344,7 Mill.) mit 7, 95 Brauereien (114,7 Mill.) mit 5,5, 102 Anstalten der Metallindustrie (198,8 Mill.) mit 5,1, 50 Eisenbahnen (940,9 Mill.) mit 4,3, 115 Anstalten der Montanindustrie (823,8 Mill.) mit 2,9, 52 Baugesellschaften (138,7 Mill.) mit 1,4 Proz. Die Gummifabriken realisierten 10,6, die Müllerei 7,7, die Reederei 7,2, die Pferdebahnen 4,6, die Industrie der Steine und Erden 4,4, die in Holz und Leder 4,2 Proz. Doch können diese Zahlen nicht als absolut maßgebend für die Ertragsfähigkeit dieser Gesellschaften angesehen werden, da auch der relativ sehr verschiedene Stand der Obligationen, Hypotheken und Reservefonds in Betracht zu ziehen ist.
Die Reformbestrebungen der neuern Zeit zielen teils auf Wiedereinführung der Staatsgenehmigung, teils auf Erweiterung der Staatsaufsicht ab. Ferner wird vorgeschlagen, die Aktiengesellschaften möglichst durch öffentliche Unternehmungen (Staatseisenbahnen, Gemeindeanstalten) zu ersetzen, während von andrer Seite größere persönliche Verantwortlichkeit der Gründer und Gesellschaftsorgane, volle Öffentlichkeit, Wegfall statutarischer Vorbehalte für Gründer und erste Zeichner, Erweiterung der Individualrechte der Aktionäre, Ermöglichung einer schärfern Kontrolle etc. gefordert werden. Nicht alle Vorschläge sind unbedenklich. Die Geschichte des Aktienwesens beweist, daß Schwindel und Mißbrauch bei den verschiedensten gesetzlichen Regelungen vorkamen. Lassen sich dieselben auch durch gesetzliche Reformen zum Teil mindern und beseitigen, so wird doch das Publikum selbst durch Hebung der wirtschaftlichen Einsicht und Förderung einer gesunden Geschäftsmoral das Wichtigste zur Besserung beitragen müssen. Das deutsche Aktiengesetz vom 18. Juli 1884[WS 1] bestrebt sich, die Mängel der seitherigen Gesetzgebung dadurch zu beseitigen, daß es die Pflichten des Aufsichtsrats schärfer präzisiert, seine Verantwortlichkeit erweitert, über eine Reihe von Gegenständen ausschließlich die Beschlußfassung der Generalversammlung vorbehält, den Mehrheitsbeschluß derselben möglichst unverfälscht zum Ausdruck bringen und den Aktionären Gelegenheit zur eignen Prüfung der Sachlage verschaffen will, daß es ferner die Minoritätsrechte in erweitertem Umfang zur Anerkennung bringt, die Haftung bei nicht voll eingezahlten Aktien ausdehnt, durch neue Bestimmungen über die Bildung eines Reservefonds eine größere Sicherheit für Unternehmen und Beteiligte zu erzielen sucht etc.
[268] Litteratur. Die deutschen handelsrechtlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften sind enthalten in Bd. 2, Teil 3 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und in dem Reichsgesetz vom 18. Juli 1884; Kommentar zu letzterm von v. Völderndorff (Erlang. 1884). Vgl. Endemann, Die Entwickelung der Handelsgesellschaften (2. Aufl., Berl. 1872); Derselbe, Das Recht der Aktiengesellschaften (Heidelb. 1873); Renaud, Das Recht der Aktiengesellschaften (2. Aufl., Leipz. 1875); Auerbach, Das Aktienwesen (Frankf. 1873); Keyßner, Die Aktiengesellschaften etc. unter dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 (Berl. 1873); Hecht, Die Kreditinstitute auf Aktien und Gegenseitigkeit, Bd. 1 (Mannh. 1874); Siegfried, Die Rechte der Aktionäre etc. nach dem neuen Gesetz von 1884 (Berl. 1884). Über Kritik u. Reformvorschläge vgl. Gareis, Die Börse etc. (Berl. 1874); „Schriften des Vereins für Sozialpolitik“, Bd. 1 u. 4 (Leipz. 1873 u. 1874); Löwenfeld, Das Recht der Aktiengesellschaften (Berl. 1879); Öchelhäuser, Die Nachteile des Aktienwesens etc. (das. 1878). Statistische Mitteilungen bringen: Christians „Deutsche Börsenpapiere“, Teil 2 (Berl. 1880); Salings „Börsenjahrbuch“ (das.); das „Jahrbuch der Berliner Börse“; für Österreich: „Der Kompaß. Finanzielles Jahrbuch“ (Wien 1867 ff.); ferner Courtois, Manuel des fonds publics et des sociétés par actions (8. Aufl., Par. 1883); Skinner, The stock exchange yearbook and diary (Lond., jährlich). Über Kommanditaktien vgl. Kommanditgesellschaften, über Aktienhandel s. Börse.[WS 2]
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Vom 18. Juli 1884
- ↑ Siehe außerdem den Nachtrag Aktiengesellschaft in Band 18.