MKL1888:Armenrecht

[838] Armenrecht, der Inbegriff der Rechtssätze, welche sich auf das Armenwesen beziehen, und durch die das Verhältnis der Armen zu den zur Unterstützung verpflichteten Personen und das der letztern untereinander geregelt wird. (Näheres vgl. unter Armenwesen.) In einem andern Sinn bedeutet A. das Recht auf Befreiung von den Kosten eines bürgerlichen Rechtsstreits, auf welche, unter der Voraussetzung, daß Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheinen, in Deutschland derjenige Deutsche (oder, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch Ausländer) Anspruch hat, welcher außer stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie nötigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 106–118, und Deutsche Rechtsanwaltsordnung, § 34, 37. – Das Gesuch um Verwilligung des Armenrechts muß von einem obrigkeitlichen Zeugnis begleitet sein, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. Einer solchen Partei hat das Gericht von Amts wegen einen Rechtsanwalt beizuordnen, soweit ein Anwalt nötig, oder soweit das Gericht dies für erforderlich erachtet. Das A. befreit nicht nur bis auf weiteres von den eigentlichen Prozeßkosten, sondern auch von der Verbindlichkeit zur Erstattung von Auslagen, zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten und zur Bezahlung der Gebühren des Gerichtsvollziehers. Die mit dem A. ausgestattete Partei hat die gestundeten Beträge nachzuzahlen, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Lebensunterhalts dazu im stande ist.