MKL1888:Beugung des Rechts aus Parteilichkeit
[843] Beugung des Rechts aus Parteilichkeit (verletzte Richterpflicht, Syndikatsverbrechen, Crimen syndicatus), Amtsverbrechen, welches darin besteht, daß ein Richter in einem bürgerlichen Rechtsstreit durch Nichtausübung oder gesetzwidrige Ausübung seines Amtes in irgend einer Amtshandlung, ohne Beabsichtigung eines Gewinnes, auch nicht aus bloßer Trägheit oder Ungeschicklichkeit, sondern auf Bitten, aus Freundschaft oder Feindschaft etc., mit einem Wort wissentlich eine Ungerechtigkeit begeht; sie wird nach der Beschaffenheit der Motive und der Größe des Unrechts mit größerer oder geringerer Strafe belegt. Die neuere Gesetzgebung und namentlich auch das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs (§ 336) beschränken das Syndikatsverbrechen nicht bloß auf streitige Rechtssachen. Jenes insbesondere bestraft den Beamten oder Schiedsrichter, welcher sich bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich zu gunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, mit Zuchthaus bis zu. 5 Jahren.