MKL1888:Branntweinsteuer

[330] Branntweinsteuer. Eine in mehreren Ländern außerordentlich ergiebige Steuer ist die meist Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrh. eingeführte B. Der Branntwein, mit seinem großen Alkoholgehalt in kleinern Mengen genossen, verträgt eine höhere Belastung der Mengeneinheit als das Bier. Die Steuer wird, da sie sich in kleinere Summen zerlegt, leicht getragen. Dagegen ist die eine fortgesetzte Aufsicht erheischende Erhebung der B. mit großen Schwierigkeiten verknüpft, teils infolge davon, weil nicht allein die mannigfaltigsten Stoffe, sondern auch sehr verschiedene Fabrikationsmethoden bei der Branntweinbrennerei zur Anwendung kommen, teils auch, weil die Erzeugung in zahlreiche Betriebe zersplittert ist, vielfach als Nebenbetrieb andrer Wirtschaftszweige vorkommt und ebenso der Verkauf in einer großen Zahl von Verkaufsstätten, oft nur in kleinen Mengen, stattfindet. Die bei den meisten in der Praxis üblichen Besteuerungsmethoden mißliche Steuerrückvergütung wird dadurch erschwert, daß sie nicht allein bei der Ausfuhr, sondern auch vielfach bei Verwendung des Branntweins für technische Zwecke und zur Essigbereitung gewährt wird. Aus den genannten Gründen erweist sich auch eine Erhebungsform für sich allein als unzureichend; in den meisten Staaten werden darum mehrere Formen angewandt, welche sich nach Art und Umfang der Brennereien richten. Bald dient die Menge der Rohstoffe, bald die des Fabrikats, indem dieselbe direkt oder indirekt (z. B. aus dem Zuckergehalt, Art der Materialien, Leistungsfähigkeit der Apparate) ermittelt wird, als Grundlage der Besteuerung. Daneben kommen Abfindungen und Lizenzabgaben von der Erzeugung wie vom Verkauf vor. Im ganzen finden folgende Formen der Branntweinbesteuerung Anwendung:

1) Die Steuer von zu verarbeitenden Materialien:
a) von Rohmaterialien,
b) vom Malz.
2) Die Steuer nach der Leistungsfähigkeit von Werkvorrichtungen und zwar:
a) nach der für eine einmalige Verrichtung geschätzten Leistungsfähigkeit und nach der Zahl der Verrichtungen (Maischraumsteuer),
b) nach der Leistungsfähigkeit während eines gewissen Zeitraums ohne Rücksicht darauf, wie oft die besteuerten Vorrichtungen während dieses Zeitraums in Gang gesetzt sind (Pauschalierungssteuern). Hierbei sind zu unterscheiden die Maischraum-Pauschalierungssteuer und die Brennraum-Pauschalierungssteuer (Kesselsteuer, Blasenzins).
3) Fabrikatsteuern:
a) vom Fabrikanten für die kontrollierte Menge seines Fabrikats,
b) vom Ausschank für die wirkliche Menge des ausgeschenkten Branntweins.
4) Abfindung (Fixation):
a) mit dem Brenner auf Grund einer angenommenen Erzeugungsmenge,
b) mit dem Ausschänker auf Grund einer angenommenen Ausschankmenge.

Die Rohstoff-, Maischraum-, Maischbütten- oder Materialsteuer, welche bei mehlhaltigen Stoffen die Steuer nach dem Raum des Maischbottichs, bei zuckerhaltigen nach der direkt zu ermittelnden Menge der verwandten Stoffe auswirft, führt bei vorausgehender Deklaration der Pflichtigen zu eingehenden, oft lästigen Vorschriften über Zeit, Dauer und Umfang des Maischens. Wenn auch die für den Fiskus einfachere Kontrolle nicht so weit geht wie bei andern Methoden, so erstreckt sie sich doch meist über den ganzen Betrieb und kann dadurch für den Brenner sehr drückend werden. Die durch diese Steuer bewirkte Belastung ist eine ungleichmäßige, weil sie die Verschiedenheit der Materialien und deren ungleiche Ergiebigkeit überhaupt nicht oder nicht genügend berücksichtigen kann. Die Betriebsstätten, welche weniger ausbeutereiche Stoffe verarbeiten oder, wie beim Kleinbetrieb, weniger vollkommene Apparate verwenden, werden stärker getroffen als andre, insbesondere als die begünstigten großen Brennereien. Die Besteuerungsform reizt zu selbst unwirtschaftlichem Dickmaischen an und kann, da mit industriellem Fortschritt die Steuerlast gemindert wird, dazu führen, daß solche Vorteile mit Opfern erkauft werden, die an und für sich nicht am Platz sind. Endlich ist die Rückvergütung, welche bei der Ausfuhr oder bei für gewerbliche Zwecke erfolgender Denaturierung gewährt wird, schwer zu bemessen, wie es auch nicht leicht fällt, Steuer, Zoll und Übergangsabgabe in ein richtiges Verhältnis zu einander zu bringen.

Die Materialertragsteuer, welche die Steuer nach den fertigen Erzeugnissen bemißt, indem sie dieselben nach der amtlich ermittelten Menge der verwandten Materialien nach gesetzlich bestimmten Sätzen berechnet, führt zu einer gleichmäßigern Besteuerung, ohne indessen der Verschiedenheit der Ausbeute je nach der Qualität und der Vollkommenheit der Apparate vollständig gerecht werden zu können. Die Blasensteuer (Blasenzins), welche das wahrscheinliche Ergebnis an Alkohol nach den bei der Brennerei verwendeten [331] Destillierapparaten (Blase, Kessel) berechnet, kann zwar die Leistungsfähigkeit, welche mit jedem technischen Fortschritt zur Aufstellung neuer Rechnungsfaktoren zwingt, nicht aber auch die Qualität berücksichtigen. Die Würzesteuer oder Würzeertragsteuer erfaßt das steuerpflichtige Objekt vor der Destillation bei der Gärung der Würze, indem sie den Zuckergehalt derselben sowie die normale Alkoholausbeute mit Hilfe des Saccharimeters bestimmt. Dieselbe berücksichtigt somit die Qualität der Rohstoffe, nicht aber auch die durch Vollkommenheit der Destillierapparate bedingte Menge des ausgebrachten Alkohols. Auch belästigt und verteuert sie durch ihre Kontrollen und Proben den Betrieb. Die meisten dieser Übelstände werden durch die direkte Fabrikatsteuer vermieden, welche die wirklich gewonnenen Erzeugnisse direkt mit Kontrollierung des ganzen Fabrikationsprozesses oder durch die denselben nicht weiter beschränkende Anwendung von besondern Spiritusmeßapparaten ermittelt. In der Praxis ist dieselbe jedoch überall da nicht anwendbar, wo die Branntweinfabrikation in zahlreiche kleine Betriebe zersplittert ist. Gerade in diesem Fall hat man wegen der Schwierigkeit der Besteuerung zu dem summarischen Verfahren der auch bei großen Brennereien vorkommenden Abfindung für eine bestimmte Zeit seine Zuflucht genommen. Die Kontrolle beschränkt sich bei einer solchen meist auf einer Verbindung der Materialertrag- mit der Blasensteuer beruhenden Fixation darauf, daß die Geräte nur während der Betriebszeit nicht verschlossen sind, und daß keine andern Materialien zur Verwendung kommen. Die vom Brennereibetrieb erhobenen Lizenzen sind zwar mit keinen Beschwerungen verknüpft, wenn sie in gleichen Sätzen erhoben werden; dagegen können sie keine hohen Erträge abwerfen. Werden die Sätze hingegen abgestuft, indem denselben die nach der Dauer des Brennens, nach dem Raumgehalt der Blasen, dem Umfang des Betriebs berechnete mutmaßliche Menge sowie die Stärke des Branntweins zu Grunde gelegt werden, so werden auch wieder weiter gehende Kontrollen des Betriebs erforderlich. Auch die vom Kleinverkauf, insbesondere vom Ausschank, erhobenen Lizenzen dürfen schon wegen der Schwierigkeit der Kontrolle mäßige Sätze nicht übersteigen. Dieselben gar in vollständige Fabrikatsteuern umzuwandeln, ist bei einer großen Anzahl von Verkaufsstätten, weil zu überaus teurer, schwieriger und peinlicher Kontrolle führend, geradezu unmöglich.

Im deutschen Reichssteuergebiet, mit Einschluß von Elsaß-Lothringen, wird die B. meist und zwar bei Verarbeitung von mehligen Stoffen in der Form der Maischbütten-, bei Obst etc. in der der Materialsteuer erhoben. Ausnahmsweise kommt bei einzelnen Stoffen der Blasenzins oder die Blasenpauschalierungssteuer vor, bei umgeschlagenem Bier tritt je nach dem Wunsch des Fabrikanten die Materialsteuer oder die Fabrikatsteuer ein. Brennereien, welche nichtmehlige Stoffe verarbeiten, werden Fixationen eingeräumt, landwirtschaftlichen Brennereien geringere Steuersätze bewilligt. Bayern hat je nach Art der verarbeiteten Stoffe eine Maischbütten- oder Materialsteuer. Die Fabrikatsteuer kann statthaben, wenn in der Fabrik geeignete Apparate zur Messung des Spiritus vorhanden sind. Württemberg zieht seine ganze B. fast ausschließlich aus Schenkabgaben (Lizenzen) für Kleinverkauf. Daneben kommt eine Produktionssteuer insoweit vor, als das verwandte Malz der gleichen Besteuerung wie das Braumalz unterliegt. In Baden besteht die Kesselsteuer, eine Art pauschalierter Blasensteuer. Österreich-Ungarn besteuert die großen Brennereien, welche mehlhaltigen Stoffe verwenden, durch eine Verbindung der Material- mit der Maischbüttensteuer; bei nichtmehligen Stoffen und kleinen Brennereien tritt eine Blasensteuer in Verbindung mit der Materialertragsteuer ein, die Fabrikatsteuer fakultativ, wenn selbstzählende Spiritusmeßapparate verwandt werden. Die Abfindung kommt bei einfachen sowie bei von Bierbrauern betriebenen Brennereien vor. Frankreich erhebt Eingangssteuern in Städten, Lizenzen von Kleinverkäufern und Brennern, Fabrikatsteuern beim Austritt der Produkte aus den Niederlagen der Produzenten und Denaturationsabgaben von zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemachtem Branntwein. England hat eine nach Menge und Qualität der Maischwürze bestimmte Würzesteuer. Die Kontrolle ist eine strenge und peinliche; kleine Brennereien sind verboten, dann sind bestimmte Vorschriften über die Lage der Fabriken zu beobachten. Kein Fabrikant darf gleichzeitig für den inländischen Verbrauch und für die Ausfuhr arbeiten. In Rußland ist die Fabrikatsteuer in Verbindung mit der Materialsteuer eingeführt unter Bemessung mit Spiritusmeßapparaten und Kontrolle der verarbeiteten Materialien. Ferner kommen vor in Holland die Materialertragsteuer, in Schweden die Fabrikatsteuer unter Verbot der kleinen Brennereien, in Italien eine Blasenpauschalierungssteuer nebst einer Fabrikatsteuer nach den Angaben des Meßapparats, in Belgien eine ähnliche Besteuerung wie in Norddeutschland, in Nordamerika die Fabrikatsteuer. In einigen Teilen der Vereinigten Staaten (z. B. Maine) sind im Interesse von Gesundheit und Sittlichkeit Fabrikation und Verkauf von Branntwein verschiedenen polizeilichen Beschränkungen unterworfen.

Die Einnahmen aus der B. waren 1880 (die zweite Rubrik zeigt den Prozentsatz der Gesamteinnahme) in:

  Mill. Mark Proz.
Rußland 621 34,5
Niederlande 38 21,5
Großbritannien 317 19,1
Schweden 15 17,8
Belgien 20 9,4
Deutschland 41 7,6
Dänemark 4 7,1
Norwegen 3 5,4
Frankreich 80 3,6
Ungarn 15 3,5
Portugal 4 3,3
Österreich 18 2,7
Italien 2 0,2

Von 1 Hektoliter Branntwein bei 100° Tralles wurden erhoben (1880):

  Mark
Großbritannien 394
Vereinigte Staaten 199
Niederlande 194
Rußland 182
Frankreich 125
Schweden 86
Belgien 75
Rumänien 34
Italien 24
Norddeutschland 26
Bayern 26
Österreich 22
Dänemark 22
Baden 14
Württemberg 4
Deutschlands Maximalsatz nach der
Reichsverfassung: 43,80 Mk.

Vgl. Gläser, Die Steuersysteme bei der Branntweinfabrikation (Brieg 1868); Heine, Über die Branntweinsteuersysteme in den europäischen Ländern (in der „Zeitschrift für Staatswissenschaften“ 1872); Hartig, Geschichte, Theorie und Kritik der Branntweinsteuern (Leipz. 1876); Czecz-Lindenwald, Beitrag zur Frage der Besteuerung des Branntweins (Wien 1878); Troschke, Die B.-Gesetzgebung (Halle 1881); J. Wolf, Die B. (Tübing. 1884).


[159] Branntweinsteuer. Der Branntwein bildet in mehreren Ländern eine sehr ergiebige Einnahmequelle für den Staat. Die Besteuerung desselben bringt in runder Summe ein:

  Mill. Mark Mark auf den
Kopf
in Holland 37 8,3
England 306 8,0
den Vereinigten Staaten 312 6,3
Rußland 500 6,2
Frankreich 190 5,1
Schweden 22 5,0
Belgien 22 4,0

Dagegen stellte sich die Einnahme in der deutschen Steuergemeinschaft (Norddeutschland mit Elsaß-Lothringen) auf nur 50 Mill. Mk. mit weniger als 1,5 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung. In Süddeutschland war sie rund 3 Mill. Mk. mit etwa 0,4 Mk. auf den Kopf. Und doch ist der jährliche Verbrauch in Deutschland mit 8,6 Lit. 50proz. Alkohols auf den Kopf größer als in den genannten Ländern (Rußland 8,1 L., Frankreich 6,2 L., England 5,4 L.). Schon seit Jahren wurde darum in Deutschland eine Reform der B. geplant. Im Februar 1886 brachte die Reichsregierung im Reichstag einen Gesetzentwurf ein, welcher die Einführung eines Monopols für das ganze Reich bezweckte. Nach demselben sollte die Herstellung des rohen Branntweins der privaten Thätigkeit auch ferner verbleiben, dagegen sollte die weitere Verarbeitung, Reinigung und Verkauf durch das Reich erfolgen. Es wurde darauf gerechnet, daß eine Einnahme von 669 Mill. Mk. und nach Abzug der Kosten einschließlich der Zinsen und der Tilgung der zu gewährenden Entschädigungen und Unterstützungen ein Überschuß von 303 Mill. Mk. erzielt werde. Der Entwurf wurde im Reichstag mit 181 gegen 3 Stimmen abgelehnt. Das gleiche Schicksal hatte ein im Mai 1886 eingebrachter Gesetzentwurf, welcher auf eine Doppelbesteuerung abzielte, und nach welchem zunächst eine Einnahme von 123 Mill. Mk., später von 235 Mill. Mk. in Aussicht gestellt wurde. Eine Reform der B. stieß besonders deswegen auf große Schwierigkeiten, weil dieselbe auf die Lage der Landwirtschaft in Norddeutschland einen großen Einfluß ausübt und man aus ihr eine Abnahme des Branntweinverbrauchs und damit eine ungünstige Wirkung befürchtete. Das Monopol fand, auch abgesehen von der Schwierigkeit, die Entschädigung richtig zu bemessen und die in Aussicht stehenden Einnahmen zutreffend zu schätzen, eine prinzipielle Gegnerschaft.

Ein dritter Gesetzentwurf wurde dem Reichstag im J. 1887 vorgelegt. Derselbe wurde mit verschiedenen Abänderungen angenomen. Nach dem neuen Gesetz, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887[WS 1] unterliegt der im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft hergestellte Branntwein vom 1. Okt. 1887 ab einer Verbrauchsabgabe u. zu diesem Zweck der steuerlichen Kontrolle.

Die Verbrauchsabgabe beträgt von einer Gesamtjahresmenge, welche 4,5 L. reinen Alkohols auf den Kopf der bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung des Gebiets der Branntweinsteuergemeinschaft gleichkommt, 0,50 Mk. für das Liter reinen Alkohols, von der darüber hinaus hergestellten [160] Menge 0,70 Mk. Die Gesamtjahresmenge, von welcher der niedrigere Abgabesatz zu entrichten ist, sowie der Betrag des niedrigern Abgabesatzes selbst sollen alle drei Jahre einer Revision unterliegen. Von der Verbrauchsabgabe befreit und bei Feststellung der nach dem Vorstehenden maßgebenden Jahresmenge außer Ansatz bleibt: 1) Branntwein, welcher ausgeführt wird, 2) Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil-, zu wissenschaftlichen oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird.

Die Brennereibesitzer können amtliche Denaturierung ihres Branntweins in ihren Brennereien verlangen. Die Jahresmenge, welche von den vorhandenen Brennereien zum Satz von 0,50 Mk. hergestellt werden darf, wird nach der seither entrichteten Steuer bestimmt. In Zukunft wird sie alle drei Jahre für die bisher beteiligten und inzwischen neuentstandenen Brennereien nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren durchschnittlich zum niedern Abgabesatz hergestellten Menge bemessen. Landwirtschaftliche Brennereien, welche nach 1. April 1887 in gewerbliche umgewandelt werden, dürfen Branntwein zu dem niedrigern Abgabesatz nicht mehr herstellen. Materialsteuer entrichtenden Brennereien kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats gestattet werden, ihr gesamtes Erzeugnis zu dem niedrigern Abgabesatz herzustellen. Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der steuerlichen Kontrolle in den freien Verkehr tritt. Vom 1. Okt. 1889 ab darf der nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste hergestellte oder der Materialsteuer unterworfene Branntwein, sofern er der Verbrauchsabgabe unterliegt, nur in gereinigtem Zustand in den freien Verkehr gebracht werden. Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Branntwein verwendet ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesrats für jedes in den Fabrikaten enthaltene Liter reinen Alkohols eine Vergütung der Verbrauchsabgabe von 0,50 Mk. gewährt werden. Der Reinertrag der Verbrauchsabgabe ist den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit welcher sie zum Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.

Das Gesetz vom 8. Juli 1868[WS 2] tritt für das gesamte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit einigen im neuen Gesetz bezeichneten Änderungen und Ergänzungen in Kraft. Hiernach erfolgt die Erhebung der Maischbottichsteuer (mit 1,31 Mk. für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung) nur noch 1) in den landwirtschaftlichen Brennereien, d. h. in denjenigen ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirtschafteten Grund und Boden verwendet wird; 2) in denjenigen Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten. Für kleinere landwirtschaftliche Brennereien ist der Steuersatz auf 0,6, 0,8 und 0,9 Mk. des festgesetzten Betrags ermäßigt. An Branntweinmaterialsteuer sind je nach der Art der verwendeten Stoffe verschiedene Sätze von 0,35, 0,45, 0,50 und 0,85 Mk. zu entrichten. Eine Rückvergütung der Maischbottich- und der Materialsteuer soll für Branntwein bewilligt werden, welcher zu gewerblichen (auch Heil- und wissenschaftlichen) Zwecken Verwendung findet.

In den gewerblichen Brennereien, d. h. in denjenigen Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, aber nicht zu den landwirtschaftlichen gehören, oder welche Mischungen aus mehligen und nicht mehligen Stoffen verarbeiten, findet die Erhebung der Maischbottichsteuer nicht mehr statt. Dagegen wird in denselben ein Zuschlag zur Verbrauchsabgabe von 0,20 Mk. für das Liter reinen Alkohols erhoben. Derselbe ermäßigt sich für den Umfang bisher bestandener Betriebe, welche nicht mehr als 10,000, bez. 20,000 Lit. Bottichraum an einem Tag maischen, um 0,04, bez. 0,02 Mk. Von dem vom Zollausland in Fässern eingehenden Arrak, Kognak und Rum werden an Zoll 125 Mk., von allem übrigen Branntwein 180 Mk. für 100 kg erhoben. Die inzwischen hinfällig gewordene Übergangsabgabe war auf 36 Mk. für 1 hl reinen Alkohols bemessen. Von demjenigen Branntwein, welcher 1. Okt. 1887 im Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft vorhanden war, wurde eine Nachsteuer von 0,30 Mk. für das Liter reinen Alkohols erhoben. Die Gesamtjahresmenge, welche in einem der Branntweinsteuergemeinschaft neu beitretenden Staat zu dem niedrigern Abgabesatz hergestellt werden darf, wird auf 3 Lit. reinen Alkohols für den Kopf der Bevölkerung bemessen.

Inzwischen sind auch die süddeutschen Staaten der Steuergemeinschaft beigetreten, so daß das ganze Deutsche Reich für Branntwein nun ein einheitliches Steuergebiet bildet.

In Belgien wurde durch Gesetz vom 20. Dez. 1886 die B. erhöht. Sie stellt sich jetzt auf 104 Mk. für 1 hl absoluten Alkohols. Dänemark führte durch Gesetz vom 1. April 1887 die Fabrikatsteuer statt der Maischraumsteuer ein und zwar für alle neuen Brennereien und für diejenigen ältern, welche sich für das neue Besteuerungsverfahren entscheiden. Vom 1. April 1892 ab tritt das Gesetz allgemein in Kraft. Die Steuer beträgt 18 Öre vom Pot (= 0,97 Lit.) Spiritus zu 100 Proz. nach Tralles oder 21 Mk. vom Hektoliter. In Griechenland wird seit 1888 eine Verbrauchssteuer von 1,50 Drachmen per Oka (1283 g) reinen Weingeist erhoben, welcher von stärkehaltigen Substanzen gewonnen wird, und 1 Drachme per Oka Weingeist, welcher aus zuckerhaltigen Substanzen hergestellt wird. Holland erhöhte durch Gesetz vom 26. Dez. 1886 die B. von 57 Guld. auf 60 Guld. für das Hektoliter zu 50° Tralles. Italien erhöhte durch Gesetz vom 2. April 1886 die Fabrikatsteuer für Branntwein und zwar auf 150 Lire vom Hektoliter 100° Alkohols. 1887 wurde die Steuer auf 180 Lire erhöht, dazu kam durch Gesetz vom 12. Juli 1888 eine Steuer auf den Verkauf mit 60 Lire. Doch wurde durch Gesetz vom 30. Juni 1889 die Fabrikatsteuer auf 120, die Verkaufssteuer auf 20 Lire wieder herabgesetzt. Rumänien hat seit 27. März 1885 eine Fabrikatsteuer von 80 Frank von 1 hl absoluten Alkohols. In Rußland wurde die B. durch Gesetz vom 18. Mai 1885 abgeändert. Die Steuer stellt sich auf 171 Mk. vom Hektoliter absoluten Alkohols.

In Österreich wurde ein neues Gesetz unterm 20. Juni 1888 erlassen. Nach demselben unterliegt der Branntwein, welcher innerhalb der Zolllinie erzeugt wird, einer Abgabe, welche nach Verschiedenheit der Brennereien, in denen die Erzeugung stattfindet, als Produktionsabgabe bei der Erzeugung oder als Konsumabgabe bei dem Übergang des Branntweins aus der amtlichen Kontrolle in den freien Verkehr zu entrichten ist. Die Produktionsabgabe beträgt 35 Kr. für jedes Hektoliter und jeden Alkoholgrad, die Konsumabgabe hat zweierlei Sätze, [161] nämlich 35 und 45 Kr. für jeden Hektolitergrad (Liter) Alkohol. Aus dem Erträgnis der durch dieses Gesetz eingeführten Konsumabgabe wird für den voraussichtlichen Entgang aus dem Propinationseinkommen an die Propinationsberechtigten (Private und Städte) in Galizien und in der Bukowina für ersteres ein jährlicher Betrag von 1 Mill. Gulden bis einschließlich des Jahrs 1910, für letzteres ein jährlicher Betrag von 100,000 Guld. bis einschließlich 1911 verabfolgt. Die Verwendung dieser Summen zu besagten Zwecken bleibt der Landesregierung überlassen. Die Verteilung der zum untern Satz der Konsumabgabe zu erzeugenden Branntweinmengen ist bis 1898 geregelt, und zwar sind für die verschiedenen Teile der Monarchie die betreffenden Mengen angegeben. Bei der Ausfuhr wird Rückvergütung der Steuer gewährt, doch darf dieselbe den Höchstbetrag von 1 Mill. Guld. nicht überschreiten. Um die Abgabe sicherzustellen, sind Vorschriften über Beschreibung der Erzeugungsstätten und Übersicht der Werkvorrichtungen und Aufbewahrungsgefäße erlassen.

In der Schweiz wurde durch das Bundesgesetz, betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dez. 1886 ein Branntweinmonopol eingeführt, welches nur den bisherigen Ertrag der wegfallenden kantonalen Ohmgelder und des Branntweinzolles einbringen soll. Nach diesem Gesetz steht das Recht zur Herstellung und zur Einfuhr gebrannter Wasser aus Stoffen, deren Brennen der Bundesgesetzgebung unterstellt ist, ausschließlich dem Bund zu. Soweit der Bedarf durch inländische Produktion gedeckt werden soll, überträgt der Bund die erforderlichen Lieferungen an die Privatthätigkeit. Annähernd ein Viertel des Bedarfs wird durch mit inländischen Produzenten abzuschließende Lieferungsverträge beschafft. Die Lieferungen werden vom Bundesrat nach Feststellung des Pflichtenhefts in Losen von mindestens 150 und höchstens 1000 hl absoluten Alkohols für Übernahme ausgeschrieben und auf Grund der für die einzelnen Lose eingelangten Angebote an diejenigen vergeben, welche bei zureichender Garantie die günstigsten Bedingungen stellen. Bei der Vergebung ist das Brennen einheimischer Rohmaterialien und der Brennbetrieb in Form landwirtschaftlicher Genossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen. Das gebrannte Wasser wird vom Bund in Mengen von mindestens 150 Lit. gegen bare Bezahlung abgegeben. Der Verkaufspreis wird vom Bundesrat zeitweise festgesetzt. Er soll für 1 hl absoluten Alkohols nicht weniger als 120 Frank und nicht mehr als 150 Fr. betragen. Bei der Ausfuhr wird für den entsprechenden Monopolgewinn Rückvergütung geleistet, welcher nach Maßgabe des durchschnittlichen Unterschieds zwischen Verkaufspreis und Anschaffungspreis der eingeführten gebrannten Wasser berechnet wird. Die Abgabe für Haushaltungs- und technische Zwecke erfolgt zum Selbstkostenpreis. Die Bewilligung zum Ausschank und Kleinverkauf wird von den kantonalen Behörden erteilt. Der Verkauf von gebranntem Wasser in Mengen von wenigstens 40 Lit. ist ein freies Gewerbe (Großhandel). Die Reineinnahme der Monopolverwaltung wird unter die Kantone nach Maßgabe der Bevölkerung verteilt. Die Eigentümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bund für den durch das Gesetz veranlaßten Minderwert ihrer Geräte und Einrichtungen entschädigt. Die Durchführung des Monopols ist in der Schweiz, welche wenig Alkohol produziert und den Branntwein meist einführt, nicht mit den Schwierigkeiten verknüpft, wie sie sich derselben in Deutschland entgegenstellen. Vgl. Förster, Die Anwendung des neuen Branntweinsteuergesetzes (Berl. 1887); Keilwagen, Die Besteuerung des Branntweins, Zusammenstellung der Gesetze etc. (das. 1887); Laves, Die Entwickelung der Brennerei und die Branntweinbesteuerung in Deutschland (Leipz. 1888).


[134] Branntweinsteuer. Der Satz der B. für 1 Hektoliter beträgt gegenwärtig in

  Mark
Großbritannien mit Irland 10 Schill. das Gallon proof 391,40
Holland 120 Guld. das Hektoliter 202,40
Amerikanische Union 90 Cents das Gallon proof 199,60
Norwegen 160 Öre das Liter 180,00
Rußland 91/4 Rub. das Wedro (100 Rub. = 235 Mk.) 176,80
Frankreich 156,25 Fr. das Hektoliter 126,60
Italien 140 Lire (120 Produktions- und 20 sogen. Verkaufssteuer) 113,40
Schweden 100 Öre das Liter 112,50
Belgien 128 Fr. das Hektoliter 103,70
Deutschland (50 und) 70 Mk. das Hektoliter 90,00
Österreich-Ungarn (35 und) 45 Guld. das Hektoliter (100 Guld. zu 175 Mk. gerechnet) 78,75
Schweiz, nach der Monopolrechnung für 1889: 87,36 Fr. für das Hektoliter 72,75
Spanien 60–80 Pesetos das Hektoliter 48,6–64,8
Rumänien 50 Lai das Hektoliter 40,50
Dänemark 18 Öre der Pot zu 0,97 Liter 20,90
Portugal 2 Milreis das Hektoliter 9,10

Allerdings kommt diesen Ziffern insofern nur bedingte Richtigkeit zu, als mehrfach gewährte Prämien die Steuer thatsächlich ermäßigen, dagegen dem Branntweinverkäufer aber nicht genau im Anschluß an die Verkaufsmenge aufgelegte Abgaben staatlicher oder kommunaler Natur sie erhöhen, weiter dann in Ländern, welche Branntwein vorzugsweise von außen her kommen lassen, nicht die Steuer, sondern der Zoll den überwälzbaren Steuerbetrag bestimmt, bez. hier für den Spiritus auch dem Inlandsbrenner ein Preis gezahlt wird, der dem Auslandspreis mit Einschluß der Fracht ins Einfuhrland und des Zolls entspricht. Vorstehende Tabelle zeigt übrigens, daß die den Branntwein besteuernden Länder sich nach der Höhe der Steuersätze in drei Gruppen scheiden. Der ersten gehört Großbritannien mit seinem nahezu 400 Mk. erreichenden Steuersatz allein an. Eine zweite Gruppe mit einem Steuersatz von rund 200 Mk. ist von Holland, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Rußland und Norwegen gebildet. Eine dritte, wo die Steuer zwischen rund 75 und 125 Mk. steht, ist von nahezu allen übrigen Staaten besetzt. Es ist nämlich zu bemerken, daß von den Ländern, welche in ihrem Steuersatz unter 70 Mk. gehen, Spanien und Portugal große Branntweinimporte haben, so daß nicht die Steuer, sondern der Zoll den dem Konsumenten für Rechnung des Fiskus abverlangten Betrag darstellt, während Dänemark eben jetzt eine außerordentliche Erhöhung seiner Steuer anstrebt und Rumänien endlich in steuerlichen Dingen wenig in Betracht kommt.

Der Ertrag der B. ist in

Rußland 1888 568 Mill. Mk.
Großbritannien und Irland (einschl. Zoll) 1889/90 372  
Vereinigte Staaten 1888/89 291  
Deutsches Reich 1889/90 141  
Österreich-Ungarn 73  
Holland 1888 40  
Belgien 1887 18  
Schweden 1888 16  
Italien 1888 11  
Norwegen 1889 5  
Schweiz 1889 (einschl. Zoll) 5  
Dänemark 1888/89 3  

Zur Geschichte der B. in der letzten Zeit in den einzelnen Ländern ist das Folgende zu bemerken.

Deutschland. Im Juli 1887 erlangte das Reichsgesetz vom 24. Juni die Genehmigung der süddeutschen Parlamente, und da gleichzeitig eine kaiserliche Verordnung es für Hohenzollern in Kraft erklärte, trat es mit 1. Okt. d. J. für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs in Wirksamkeit. Der Bundesrat erließ vorläufige Ausführungsbestimmungen, welche sich aber alsbald nach mehreren Richtungen der Verbesserung bedürftig zeigten. Indem das Gesetz eine Verbrauchsabgabe in zwei Abstufungen zu 50 und zu 70 Mk. pro Hektoliter festsetzte und die zu dem niedrigern Steuersatz herzustellende Branntweinmenge eine derart beschränkte war, daß sie dem künftigen Konsum kaum genügen konnte, beabsichtigte es, den Brenner in den mehr oder minder vollen Genuß jener Differenz der Steuerquoten von 20 Mk. zu setzen. Aber als das Gesetz in Kraft getreten war, drückte sich in den Preisnotierungen von 50er und 70er Spiritus nicht jener, sondern ein viel geringerer Unterschied, von 10–12 Mk., aus. Zurückzuführen war diese Erscheinung darauf, daß die Brenner mit der Erzeugung von 50er Spiritus, der immerhin den höhern Preis genoß, begannen und die Nachfrage nach 70er Spiritus, welcher, da er für den Fall der Ausfuhr oder der technischen Verwendung Rückerstattung der Steuer im Umfang von 70 Mk. genießt, allein für diese Zwecke verwendet wird, nur sehr mangelhaft befriedigt werden konnte. 70er Spiritus notierte infolgedessen verhältnismäßig hoch. Um nun dem Brenner volle Freiheit der Verfügung zu geben und ihm zu ermöglichen, ganz nach dem augenblicklichen Stande des Marktes und nach der Natur der an ihn gelangenden Nachfrage 70er oder 50er Spiritus in den Verkehr zu geben, wurde durch Bundesratsverordnung die Einrichtung der sogen. Berechtigungsscheine geschaffen. Der Brenner kann danach 70er Spiritus erzeugen und verkaufen und doch, solange sein 50er Kontingent noch nicht erschöpft ist, sich jenen 70er Spiritus auf das Kontingent anrechnen und dafür Scheine ausstellen lassen, welche ebensosehr seine Berechtigung, die Erzeugung von 50er Spiritus nachzuholen, ihm verbürgen, wie anderseits verkauft werden können an Personen, welche 70er Spiritus als nur für 50 Mk. steuerpflichtig abfertigen lassen wollen. Die Berechtigungsscheine werden auch von der Steuerverwaltung zum Werte von 20 Mk. für 1 hl auf schuldige Maischraum-, Material- oder Verbrauchssteuer des Brenners entgegengenommen und verrechnet.

Mit 1. Okt. 1889 sollte jene Bestimmung des Reichsgesetzes in Wirksamkeit treten, der zufolge aller nicht aus Roggen, Weizen oder Gerste hergestellte und aller nicht der Materialsteuer unterworfene Branntwein, [135] kurz also aller Kartoffel- und Maisbranntwein, eine Reinigung erfahren sollte, bevor er in den freien Verkehr tritt. Den Grad und die Art der Reinigung sowie die „etwa erforderlichen Beihilfen“ sollte der Bundesrat rechtzeitig bestimmen. Zum Zwecke der Vorbereitung solcher Bestimmungen war gleich nach Erlaß des Gesetzes das Reichsgesundheitsamt mit diesbezüglichen Erhebungen betraut worden. Das Ergebnis derselben war der Antrag des Bundesrats, den Reinigungszwang vorläufig fallen zu lassen. Es stellte sich nämlich heraus, daß entgegen der allgemeinen Meinung nicht der Kartoffelbranntwein, soweit er sich im Verkehr befindet, sondern Korn- und Fruchtbranntwein in höherm Grade fuselhaltig ist; es wurde weiter darauf hingewiesen, daß der Trinker einen gewissen Fuselgehalt fordert und zweifellos nach erfolgter Reinigung dem gereinigten Sprit Fuselöle wieder zugesetzt werden würden. Endlich wurde auch geltend gemacht, daß ein allgemein anerkanntes und auch vom Kleinbrenner zu handhabendes Rektifikationsverfahren nicht existiere. Der Kleinbrenner werde also unter dem Reinigungszwang künftig genötigt sein, seinen Branntwein, für den er in seiner Umgegend bisher Konsumenten zu relativ guten Preisen gehabt habe, den Großspritfabriken behufs Reinigung zu übergeben und auf den lokalen, ihm bisher vorteilhaften Umsatz zu verzichten. Aus diesen Gründen wollte der Bundesrat von einer Ausführung jener gesetzlichen Bestimmung Abstand nehmen und beantragte beim Reichstag ihre formelle Außerkraftsetzung. Der Reichstag erteilte diese Zustimmung ohne Widerstreben, und ein Gesetz vom 7. April 1889[WS 3] spricht die Ungültigkeit des § 4 des Reichsgesetzes vom 14. Juni 1887 aus.

Verordnungen des Bundesrats vom 15. Dez. 1887 und 21. Juni 1888 beschäftigen sich mit der Denaturierung des Branntweins behufs gewerblicher Verwendung und gewähren Erleichterungen. Die Kosten der Denaturierung stellen sich nunmehr auf 11/2–2 Mk. für 1 hl Spiritus.

Die Einwirkungen des Gesetzes auf die Brennerei lassen sich zur Zeit noch nicht übersehen. Die Frist ist zu kurz, um ein Urteil zu ermöglichen. Bisher hat die Brennerei aus dem Gesetz allerdings nicht den Vorteil gezogen, den sie sich und den ihr der Gesetzgeber daraus versprach. Der Spirituspreis blieb die ganze Zeit über ein derartig niedriger, daß von einem entsprechenden Gewinn für die Brenner nur in wenigen Fällen die Rede sein konnte. Aber es besteht Aussicht, daß dieses Verhältnis zu gunsten des Brenners sich ändere. Vorzüglich hat bisher die kleine Korn- und Kartoffelbrennerei geklagt. Sie gibt an, das ihr zugeteilte Kontingentquantum sei zu gering, um die Arbeit noch halbwegs rentabel zu machen, und die gewährten steuerlichen Begünstigungen wögen die aus der Produktionsbeschränkung erwachsende Erhöhung der Produktionskosten nicht auf.

Hinsichtlich des Branntweinverbrauchs ist festgestellt, daß der Branntwein gegenwärtig in stärkerer Verdünnung verabreicht wird als vor Erlaß des Reichsgesetzes, und daß der Spiritusverbrauch mindestens um so viel abgenommen hat, als der Alkoholgehalt des Trinkbranntweins gegenwärtig weniger beträgt als früher (nach den Angaben der Direktivbehörden 6–15 Proz.). Ein Nebenprodukt der Brennerei im allgemeinen, in vielen einzelnen Brennereien jedoch Hauptgegenstand der Erzeugung, ist die Preßhefe, welche 1888/89 in einer Menge von 17–18 Mill. kg hergestellt worden ist, wovon aber wenig nur in reinem Zustand, die meiste mit einem Zusatz von Kartoffelmehl zum Verkauf gelangt.

Die Zahl der Brennereien im Betrieb, die von ihnen verarbeiteten Stoffe und ihre Spirituserzeugung werden für 1888/89 wie folgt angegeben:

Länder Brennereien im Betrieb Spiritus­erzeugung
Hektoliter abso­luten Alkohols
Zahl davon mit Verarbeitung mehliger Stoffe
Preußen 6744 5289 2222731
Bayern 6562 1288 131102
Königreich Sachsen 592 586 152922
Württemberg 9446 1501 20473
Baden 19509 844 46056
Großherzogtum Hessen 291 143 11114
Mecklenburg 47 47 32610
Thüringen 103 95 7038
Oldenburg 36 36 6065
Braunschweig 32 30 16780
Anhalt 40 37 33321
Lübeck 2 2 1302
Bremen 45 44 2741
Hamburg 11 11 29182
Elsaß-Lothringen 22192 39 13624
Überhaupt 1888/89 65652 9992 2727061
 1887/88 48415 11652 3058025

An Materialien wurden hauptsächlich zu Branntwein verarbeitet:

  1888/89 1887/88
Tausende metr. Zentner
Kartoffeln 16990 20094
Getreide 3280 3048
Melasse 253 276
Weintreber 442 346
Kernobst 236 29
Brauereiabfälle 156 159
Hefebrühe 123 140
Steinobst 321 84

Der Ertrag der B. war in den Betriebsjahren

  1888/89 1887/88
I. Maischbottichsteuer 28606278 Mk. 34305928 Mk.
II. Materialsteuer 607954 329952
III. Verbrauchsabgabe zum Satze von        
 a) 50 Pf. pro Liter 69284971 72878727
 b) 70    55511391 15831283
IV. Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 6256669 5195041
Zusammen: 160267263 Mk. 128540931 Mk.

In Österreich hat sich das neue Branntweinsteuergesetz noch weniger bewährt als in Deutschland. Das Gesetz, welches im übrigen nur eine mehr oder minder getreue Kopie des deutschen ist, war doch in einem wesentlichen Punkte von demselben abgewichen. Das Kontingent war nämlich nicht ein Stück unter dem voraussichtlichen künftigen Verbrauch, sondern knapp an der vermeintlichen Grenze desselben angesetzt worden. Nun hat aber der Konsum eine viel stärkere Reduktion erfahren, als vorausgesetzt war. Im ersten Jahr waren hierfür zweifellos auch Momente bloß vorübergehender Natur wirksam, wie daß große, teilweise unversteuert übernommene Vorräte aus den Jahren vor Einführung der höhern Steuer in die neue Kampagne übergingen, dann die geänderte Praxis der Schänken, welche nicht mehr wie früher sich Vorräte anlegen, um durch längeres Lagern eine Verbesserung in der Qualität des Branntweins herbeizuführen, sondern knapp nur das kaufen, was sie benötigen, um auf diese Weise der Notwendigkeit zu entgehen, große Beträge (jetzt infolge der hinaufgesetzten Steuer viel höhere als früher) zu investieren und durch Calo des versteuerten Branntweins weitere Einbußen zu [136] erleiden. Aber auch dauernd scheint der Konsum unter die durch das Kontingent vorausgesetzte Grenze sinken zu wollen. Da nun die Brenner in ihrer Erzeugung bis an das Kontingent herangehen, um für die Zukunft nicht das Recht der Erzeugung im Umfang des Kontingents einzubüßen, ergibt sich für so lange, als der Konsum das Kontingent nicht erreicht, eine ständige Überproduktion. Nur zum Teil kann sie ins Ausland abfließen, da mit der Vermehrung der Ausfuhren über 200,000 hl die im Maximum mit 1 Mill. Gulden festgesetzte Ausfuhrprämie sinkt. Infolge all dessen hat der österreichisch-ungarische Spiritusmarkt außerordentlich niedrige Preise. Gerade die größten Brennereien erwägen heute wieder und wieder, ob sie nicht gut thäten, den Betrieb zeitweise einzustellen, während anderseits die kleinsten sogen. Kesselbrennereien, welche nicht das Produkt selbst versteuern, sondern nach Maßgabe der pauschalierten Leistungsfähigkeit ihrer Werkvorrichtungen der Steuer unterliegen, infolge zu niedrigen Ansatzes dieser Steuer außerordentlich gedeihen und sich immer weiter ausbreiten.

Das Branntweinmonopol in der Schweiz hat im ersten Rechnungsjahr, umfassend die Zeit von Mitte 1887 bis Ende 1888, 4,954,000 Frank + 1,140,000 Fr. eidgenössischem Eingangszoll = zusammen 6,094,000 Fr., und im zweiten, das eigentlich erst zum Maßstab seiner Ertragsfähigkeit genommen werden kann, 5,249,000 Fr. (für Rechnung der Kantone) + 990,000 Fr. an eidgenössischem Zoll = zusammen 6,240,000 Fr. abgeworfen. Dieser Ertrag ist wesentlich zurückgeblieben hinter dem seiner Zeit in Aussicht genommenen, was sich aber daraus erklärt, daß in den Ertragsberechnungen der Konsum, wie er vor Einführung des Monopols bestanden, überschätzt und demgemäß auch der unter dem neuen Regime zu gewärtigende zu hoch angeschlagen worden ist. Man hatte den Trinkkonsum in den Jahren vor dem Monopol auf 150,000 hl berechnet. Aber thatsächlich gingen, nach neuern Schätzungen, 30,000 hl davon als Schmuggel nach Frankreich und Italien, und 15,000 hl wurden undenaturiert im Gewerbe und für Brenn- und Kochzwecke verwendet, so daß der wirkliche Trinkkonsum beispielsweise 1885 nur 105,000 hl oder auf den Kopf 3,62 Lit. gewesen sein dürfte. Unterm Monopol nun war der Konsum 1888 etwa 80,700 hl = 2,75 Lit. auf den Kopf und 1889: 85,000 hl = 2,9 Lit. auf den Kopf. Der Konsum hat also infolge Einführung des Monopols doch nur eine Verminderung um etwa 22 Proz. erfahren, im Verhältnis um so viel, als vorgesehen worden war. Insoweit das Monopol als Mittel zur Bekämpfung des Alkoholismus geplant war, hat es derart die auf dasselbe gesetzten Hoffnungen erfüllt, und man kann um so mehr von einem hygienischen Erfolg reden, als auch hinsichtlich der Reinheit, d. h. Gesundheitsunschädlichkeit des in den Konsum gebrachten Getränks, wesentliche Fortschritte erzielt worden sind. Bei Beratung des Monopolgesetzes war eine Reinheitsgrenze von 3 pro Mille Verunreinigungen in Aussicht genommen. Die technischen Fortschritte aber, welche die Brennerei, seitdem sie der Bundeskontrolle unterstellt ist, gemacht hat, erlaubten es, die besagte Grenze nach kurzem auf 11/2 pro Mille herabzusetzen. Der Preis, zu dem die Monopolverwaltung den Spiritus verkauft, ist 143,35–150 Fr. pro Hektoliter absoluten Alkohols, während der Ankauf von Auslandsspiritus zu 28 Fr. und weniger, jener von Inlandsspiritus zu 13–77 Fr. erfolgte. Etwa 10,000 hl des Konsums sind dem Monopol nicht unterstellt, gemäß der Monopolfreiheit, die im Gesetz für den Obstbranntwein ausgesprochen wurde.

In Frankreich hat seit 1881 eine Reihe von Anträgen auf Erhöhung der B. und auf vollständige oder teilweise Abschaffung der Steuerfreiheit der Eigenbaubrenner (bouilleurs de cru) der Kammer vorgelegen, doch hat bisher keiner der Entwürfe, die von Deputierten, Spezialausschüssen und den Finanzministern eingereicht worden sind, die Zustimmung der gesetzgebenden Körper zu gewinnen vermocht. Diesen Entwürfen ist gemeinsam, daß sie das Mehr der Einnahmen aus einer erhöhten B. vorzugsweise für Erleichterung der Steuer von den andern alkoholischen Getränken, Wein, Cider, Most, Bier, verwenden wollen. Doch wichen einzelne Vorlagen von diesem Programm ab. Die letzte, hervorgegangen aus der Verhandlung einer Kammerkommission über einen Entwurf des Finanzministers Peytral und in der von jener Kommission amendierten Gestalt vom Finanzminister Rouvier mit dem Entwurf des Budgetgesetzes für 1891 der Kammer 22. Febr. 1890 vorgelegt, schlug Erhöhung der B. von 156,25 auf 225 Fr. vor bei gleichzeitiger Änderung der Sätze der für die Alkoholeinfuhr in die Kommunen bestehenden Abgabe und bei Aufhebung der Detail- u. Zirkulationsabgabe vom Wein, Cider und Most.

In Belgien wurde unterm 18. Juli 1887 ein neues Gesetz erlassen. Da dasselbe die Steuer vom Maischraum erhebt, läßt sie sich mit ihrer thatsächlichen Höhe auf das Hektoliter Spiritus nicht berechnen. Doch kann als Maßstab der überwälzbaren Steuer die Steuervergütung für die Branntweinausfuhr gelten. Und diese ist mit 108 Fr. für 1 hl absoluten Alkohols angesetzt. Jährlich erfolgt in Belgien eine Revision der Ausbeutenormen, nach denen die steuerpflichtige Produktion aus dem Maischraum berechnet wird. Durch Gesetz vom 19. Aug. 1889 wird zu den bereits bestehenden eine spezielle Schanksteuer für alle vom 17. Juli an zur Errichtung kommenden Schänken geschaffen, welche in Kommunen von 60,000 und mehr Einwohnern 200 Fr., in Kommunen von 30–60,000, 15–30,000, 5000–15,000 und weniger als 5000, bez. 150, 100, 80, 60 Fr. beträgt. Der Steuer wird unterworfen, wer Branntwein in Mengen von 2 Lit. und weniger verabfolgt, sei es gegen Zahlung oder unentgeltlich.

In Rußland wurde im Juni 1890 mit Geltung vom 1. Juli ein neues Gesetz erlassen, welches die Prämiierung des Überbrandes aufhebt und die Erzeugung ohne Rücksicht auf größere oder geringere Ausbeute aus dem Rohstoff der Steuer unterstellt. Dabei sollen immerhin Inlandsprämien gewährt werden und zwar für die erste in der Kampagne erbrannte Million Wedrograde mit 2 Proz., für den Brand von über 1 Mill. bis zu 3 Mill. mit 11/2 Proz., für den Brand von über 3 Mill. bis 12 Mill. Grade mit 1/2 Proz. Überdies sollen landwirtschaftliche Brennereien von den ersten 500,000 Wedrograden 4 Proz. Steuerrückvergütung erhalten, für 500,000 bis 1 Mill. Wedrograde 2 Proz. für 1 Mill. bis 3 Mill. Grade 11/2 Proz. und für über 3–6 Mill. Wedrograde 1/2 Proz. Der Begriff landwirtschaftliche Brennerei wird jedoch in dem russischen Gesetz anders gefaßt als in den andern europäischen Steuergesetzen, indem als landwirtschaftlich die Brennerei jeder Größe mit mindestens 60 Deßjätinen Ackerland (in nicht mehr als 15 Werst Entfernung) gilt, welche in der Zeit vom 1. Sept. bis 1. Juni nicht mehr als 75 Wedro Spiritus zu 40° pro Deßjätine erzeugt oder nicht mehr als 6 Wedro Gärraum pro Deßjätine besitzt. Künftig zu errichtende Brennereien sollen nur dann als landwirtschaftlich angesehen werden, wenn die [137] letztere der hier angeführten Bedingungen erfüllt ist. Bestehende Brennereien mit mehr als 9000 Wedro Gärraum dürfen ihren Gärraum nicht vergrößern, Brennereien mit weniger als 9000 Wedro Gärraum ihn nicht über 9000 erhöhen. Neu zu errichtende Brennereien dürfen nicht über 9000 Wedro Gärraum besitzen. Unter allen Umständen ist auch künftig die Errichtung von Brennereien in Städten oder als Aktiengesellschaften untersagt.

In Dänemark wurde 1889 den Kammern der Entwurf eines Biersteuergesetzes vorgelegt, mit welchem Vorschläge bezüglich einer Erhöhung der B. auf ein Vielfaches ihrer seitherigen Sätze verbunden waren. Sie sollte künftighin 13 Kronen 5 Öre (statt 2 Kronen 36 Öre) pro Tonne Maischraum oder 1 Krone (statt 18 Öre) pro Pot (à 0,97 Lit.) Spiritus zu 100 Pot betragen und je zur Hälfte zwischen Staat und Kommunen zur Aufteilung gelangen. Der betreffende Entwurf wurde jedoch bisher nicht erledigt. Die Branntweinproduktion war 1888 nach Fabrikatsteuer 13,050,000 Pot, nach Maischraumsteuer (geschätzt) 18,290,000, zusammen 31,350,000 Pot.

In Schweden hat die B. gemäß königlicher Verordnung vom 28. März 1888 eine Erhöhung von 40 auf 50 Öre für 1 Lit. Alkohol zu 50 Proz. erfahren. Im Anschluß an die Steuererhöhung soll sich der Konsum vorerst um etwa 20 Proz. vermindert haben.

In Norwegen erfolgt die Erhebung der B. vom Fabrikat gemäß dem Gesetz vom 28. Juni 1887. Seit 13. April 1888 gilt an Stelle des frühern Steuersatzes von 67,4 Öre für den Liter zu 50 Pot ein solcher von 80 Öre.

In Italien erfolgte durch Gesetz vom 11. Juli 1889 bei gleichzeitiger Ermäßigung der Steuersätze eine Neuregelung der Steuer. Die nunmehr in Geltung befindliche Gesetzgebung stellt fest: Die Steuer von der Spirituserzeugung, wie sie (nebst dem Zoll) auch von eingeführtem Spiritus erhoben wird, beträgt 120 Lire vom Hektoliter zu 100 Proz. Alkohol. Die Menge zu versteuernden Branntweins wird durch einen Meßapparat festgestellt. Für Calo, Verschüttung u. dgl. wird vergütet: a) 10 Proz. den Brennern, welche unter anderm stärke- und stärkemehlhaltige Stoffe (wie Getreide) oder die Rückstände der Zuckerfabrikation oder Raffination (Melasse) verarbeiten; b) 25 Proz. den Brennern von Obst, Weintrester u. dgl.; c) 35 Proz. den Brennern, welche Branntwein aus Wein erzeugen. Als landwirtschaftliche Brennereien werden jene betrachtet, welche auf ihrem Besitzer zugehörigem oder von ihm bewirtschaftetem Grund und Boden errichtet sind, und in denen die Darstellung von Branntwein ausschließlich aus selbstgewonnenen Weintrester, Obstsorten oder Weinen betrieben wird. Diese Brennereien zahlen die Steuer gemäß der täglichen Leistungsfähigkeit der Weinblasen (also als Blasenzins). Die Steuerverwaltung ist jedoch ermächtigt, in allen Fällen, wo die Jahreserzeugung 20 hl absoluten Alkohols übersteigt, die Einstellung eines Meßapparats und die Steuerbemessung nach den Anzeigen desselben anzuordnen. Wenn Grundbesitzer oder überhaupt Landwirte sich zu Genossenschaften zusammenthun, um die oben unter b) und c) verzeichneten selbstgewonnenen Materialien zu brennen, so wird der sonst mit 25 und 35 Proz. festgesetzte Steuererlaß auf 30 und 40 Proz. erhöht. Ein 25proz. Steuernachlaß wird für allen zum Weinverschnitt verwendeten Alkohol gewährt. Der Verkaufssteuer wird mit 20 Lire vom Hektoliter zu 100 Proz. aller im Staatsgebiet zu konsumierende Branntwein unterworfen. Niemand darf, sei es im großen oder kleinen (in Mengen von über oder nicht über 4 Lit.), Spiritus oder Branntwein abgeben, ohne vorher um eine Lizenz nachgesucht und eine solche erhalten zu haben. Die Raffineure und Großhändler mit Spiritus sind gehalten, spezielle Register zu führen, in welchen die tägliche Bewegung des Spiritus verzeichnet wird. Alle Spiritustransporte müssen mit amtlich ausgestellten Geleitscheinen versehen sein. Bei der Ausfuhr von Branntwein ins Ausland wird die entrichtete Steuer mit 90 Proz. rückvergütet, bei der Ausfuhr von Wein die gesamte Steuer, die aus Anlaß des Alkoholzusatzes entrichtet werden mußte. Die Regierung ist ermächtigt, den Verkauf von Trinkbranntwein in allen Fällen zu verbieten, wo derselbe vom höhern Sanitätsrat als gesundheitsschädlich bezeichnet wird.

In Ausführung dieser Bestimmung ist unterm 26. Febr. 1890 ein „Reglement für die Ausführung der Bestimmungen hygienischen Charakters im Gesetz über den Branntwein“ erlassen. Dasselbe setzt fest, daß ebensowohl der zum Weinverschnitt wie der im Groß- und Kleinverkauf verwendete Spiritus, wenn aus mehligen Stoffen u. dgl. gewonnen, nicht unter 95 Proz. Alkohol und nicht über 2 pro Mille unreine Bestandteile besitzen dürfe, wenn aus Obst, Trester u. dgl. dargestellt, nicht unter 90 Proz. für den Weinverschnitt, für den direkten Verkauf nicht unter 85 Proz. Alkohol bei wieder nicht über 2 pro Mille unreinen Substanzen aufweisen dürfe, während die Zumischung von Weinbranntwein zum Wein bloß an den Nachweis einer Stärke des erstern von 85 Proz., der Verkauf von Weinbranntwein und Weinkognak an den Nachweis einer Stärke von 40, bez. 65 Proz. gebunden sei.

In Spanien ist 1889 ein neues Branntweingesetz in Kraft getreten an Stelle eines im Jahre vorher erlassenen, welches sich nicht bewährt hatte. Das neue Gesetz bestimmt im wesentlichen: Aller aus dem Ausland oder aus spanischen Kolonien eingeführte Branntwein, ebenso der in Spanien nicht aus Trauben oder deren Rückständen erzeugte Branntwein unterliegt, gleichgültig welcher Stärke, einer Konsumsteuer zu 25 Pesetas pro Hektoliter, welche von der Menge des Fabrikats beim Verlassen der Fabrik erhoben wird. Neben jener Konsumsteuer kommt noch eine Verkaufssteuer zur Erhebung in folgenden Beträgen: in Gemeinden

bis 5000 Einw. mit 35 Pesetas pr. Hektolit. absolut. Alkohols
von 5–12000 40 „
12–20000 45 „
über 20000 sowie in den Provinzhauptorten und in den Häfen von Cartagena, Gijon und Vigo mit 55 Pesetas.

Die Erhebung dieser Steuer erfolgt seitens der Gemeinden für Rechnung des Staates. Sie haben an ihn abzuliefern:

in der I. Kategorie 25 Cent. pro Einwohner
II. 50
III. 75
IV. 1 Peseta

Durch Verordnungen von 1887 wurde aller unreine, nicht als Äthylalkohol sich darstellende Branntwein vom Konsum ausgeschlossen.

In Portugal, welches bisher keine B. besaß, ist durch Gesetz vom 13. Juli 1888 die Einführung einer solchen erfolgt. Sie wird mit 2 Milreis vom Hektoliter absoluten Alkohols erhoben und die ihr zu unterwerfende Branntweinmenge entweder auf dem Wege direkter Erhebung des Erzeugnisses (Fabrikatsteuer) oder durch Messung der in die Brennblase behufs Destillation geleiteten Flüssigkeit (Blasenzins) ermittelt. Doch bleibt frei von der Steuer aller aus [138] Wein bereitete Branntwein, und bedingt frei ist der aus Feigen und Weintrester gewonnene Branntwein, dann nämlich, wenn die für seine Darstellung bereitete Brennblase 750 Lit. Fassungsraum nicht übersteigt. Da der Einfuhrzoll durch das gleiche Gesetz mit 15 und 19 Milreis per Hektoliter Spiritus zu 100°, bez. Branntwein, festgesetzt, alsbald sogar noch auf 18 und 22 Milreis erhöht wurde, so ist der Inlandsproduktion ein Vorsprung gegen die Einfuhr aus dem Ausland gewährt, der die letztere in Zukunft geradezu unmöglich machen dürfte.

In Rumänien beträgt die B. seit Anfang 1889: 50 Lei pro Hektoliter absoluten Alkohols.

Vgl. Julius Wolf, Die B. in den europäischen Ländern und der nordamerikanischen Union von 1887 bis 1889 (im „Finanz-Archiv“ 1890, Bd. 1).


[120] Branntweinsteuer. Das deutsche Reichsgesetz vom 24. Juni 1887 hatte den kleinen, insbesondere landwirtschaftlichen Brennereien im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse vor den größern gewerblichen Brennereien mehrere Begünstigungen zugestanden (vgl. Bd. 17, S. 160). Die letztern sind neuerdings durch Gesetz vom 8. Juni 1891 noch erweitert worden. Nach dem Gesetz von 1887 sollten in Zukunft für die bisher beteiligten Brennereien nach Ablauf von je 3 Jahren die Mengen Branntwein, für welche nur der niedere Abgabesatz von 50 Pf. vom Liter zu entrichten ist, nach dem Durchschnitt der zu diesem Satz in den vergangenen 3 Jahren wirklich hergestellten Mengen erfolgen. Nunmehr wurde bestimmt, daß für diejenigen bisher beteiligten landwirtschaftlichen Brennereien, welche in keinem der Jahre 1887/88 bis 1889/90 mehr als 267,750 Lit. Bottichraum bemaischt haben, statt der in den letzten 3 Jahren durchschnittlich zum niedrigern Abgabesatz hergestellten Jahresmengen um ein Fünftel der letztern erhöhte Mengen in Rechnung gestellt werden sollen. Diese Erhöhung des Kontingents war anfänglich nur für die kleinen Brennereien vorgesehen, welche vom 1. Okt. bis 15. Juni nicht mehr als 1050 L. täglich bemaischen; sie wurde damit begründet, daß diese Brennereien bei der zum 1. Okt. 1887 eingetretenen Kontingentierung gegenüber den andern Brennereien deshalb zu ungünstig weggekommen seien, weil sie nach den frühern Bestimmungen nur fünf Sechstel der Maischraumsteuer zu entrichten gehabt und demgemäß auch nur diese fünf Sechstel der Maischraumsteuer bei der Berechnung des Kontingents zu Grunde gelegt seien. Der Reichstag aber hatte diese Begünstigung über dieses Maß hinaus noch erweitert. Niedrigere Steuersätze waren vorgesehen für kleinere landwirtschaftliche Brennereien, welche nur während der Zeit vom 1. Okt. bis 15. Juni betrieben werden, und zwar sollen von denselben erhoben werden nur 60 Proz. der Maischbottichsteuer, wenn sie an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1050 L. Bottichraum bemaischen, nur 80 Proz. bei 1500 L. und nur 90 Proz., wenn der Bottichraum nicht über 3000 L. beträgt. Das neue Gesetz gesteht einen größern Spielraum für den Brennereibetrieb zu, indem es die Begünstigung landwirtschaftlichen Brennereien gewährt, welche nur während eines Zeitraumes von höchstens 81/2 Monaten innerhalb der Zeit vom 1. Sept. bis 15. Juni betrieben werden. Diese Änderung war deswegen notwendig, weil Brennereibesitzer, namentlich in den östlichen Gebieten Deutschlands, oft durch Witterungs- und Futterverhältnisse gezwungen sind, den Betrieb schon im September zu eröffnen. Dann wurde die Materialsteuer für einige Stoffe ermäßigt. Von Baden aus war gewünscht worden, es möchte der sogen. Haustrunk, d. h. diejenige Menge, welche zur eignen häuslichen Verwendung im kleinen erzeugt [121] wird (10 L. reinen Alkohols aus selbst gewonnenen, nicht mehligen Stoffen), steuerfrei gelassen werden, weil die betreffenden kleinen Brennereien kaum mehr ihre Rechnung fänden und zur Aufgabe des Betriebes genötigt würden, so daß Weintreber und Treber von Kernobst nicht mehr verwertet werden könnten. Hiergegen wurden jedoch grundsätzliche Bedenken erhoben. Die Aufwandsteuern sollen schlechthin den Aufwand treffen, gleichviel, ob die zu belastenden Gegenstände gekauft oder durch Eigenerzeugung gewonnen würden. Bei Freilassung des Haustrunks sind die gewerblichen Produzenten und diejenigen im Nachteil, welche ihren Bedarf durch Ankauf decken müssen. Die frei zu lassenden Konsumenten seien keineswegs die bedürftigsten. Dann sei neben der mit Sicherheit zu erwartenden Steuerdefraude wohl vorauszusehen, daß die Herstellung des Haustrunks einen erheblichern Umfang einnehmen und eine Minderung der Einnahmen bewirken werde. Wird doch der Steuerentgang, welcher in Frankreich durch Freilassung der bouilleurs de crû (auf dem Lande lebende Brenner des eignen Erzeugnisses an Wein und Früchten) entsteht, auf 50 Mill. Frank geschätzt. Auf der andern Seite ist freilich zu berücksichtigen, daß der gewerbliche Großbetrieb mit geringern Kosten arbeitet und darum auch einen höhern Steuersatz leichter tragen, bez. auf die Käufer überwälzen kann, während bei gleichem Produktenpreis und gleicher Steuer der Kleinbetrieb unter Umständen einen Teil der letztern selbst tragen muß und damit der Vernichtung preisgegeben wird. Dieser Thatsache ist in der modernen Besteuerung, so unter anderm auch bei dem bayrischen Malzaufschlag 1889 Rechnung getragen worden. Das neue Gesetz über die B. kommt nun den geäußerten Wünschen auf dem gedachten Wege entgegen, indem es, eine Steuerfreiheit grundsätzlich nicht anerkennend, den ganz kleinen Brennereien, d. h. solchen, welche im wesentlichen nur den Hausbedarf decken, erhebliche Ermäßigungen zugesteht. Die Materialsteuer soll in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als 50 L. reinen Alkohols erzeugen, nur zu 4/10, in solchen, welche mehr als 50 L., jedoch nicht über 1 hl herstellen, nur zu 8/10 des normalen Satzes erhoben werden. Gewerbliche Brennereien zahlen statt der Maischbottichsteuer eine Zuschlagsabgabe von 20 Pf., bez. kleinere von 16 und 18 Pf. für 1 L. reinen Alkohol. Bei kleinern landwirtschaftlichen Brennereien, welche Getreide verarbeiten, stellt sich der Zuschlag auf 12 und 14 Pf., je nachdem sie nicht mehr als 100 oder nicht über 150 L. reinen Alkohol erzeugen. Nach dem neuen Gesetze können auch Brennereien, welche der Materialsteuer unterliegende Stoffe verarbeiten, eine Zuschlagsabgabe statt dieser Steuer entrichten, und zwar von nur 8 Pf., wenn sie in einem Jahre nicht mehr als 50 L., und von 16 Pf., wenn sie mehr als 50 L., aber nicht über 1 hl reinen Alkohol herstellen.

Nach dem Gesetz von 1887 war von dem vom Zollausland in Fässern eingehenden Arrak, Kognak und Rum ein Zoll von 125 Mk. für 100 kg, von allem übrigen Branntwein 180 Mk. für 100 kg zu erheben. Nun bot diese Unterscheidung für die praktische Durchführung der Besteuerung nicht geringe Verlegenheiten, da es nicht leicht ist, festzustellen, welche Spirituosen wirklich reiner Arrak, Kognak oder Rum sind. Die Reichsregierung wollte deswegen jede Unterscheidung fallen lassen und von jedem eingeführten Alkohol einen Zollsatz von 150 Mk. für 100 kg erhoben wissen. Der Reichstag stimmte jedoch nicht bei; und so ließ man denn eine praktisch unschwer festzustellende Unterscheidung bestehen. Für die Liköre sind fortab zu zahlen 180 Mk. für 100 kg, für alle übrigen Branntweine in Fässern 125 Mk. und in Flaschen, Krügen oder andern Umschließungen 180 Mk. für 100 kg.

Der Nettoertrag an Steuern und Zoll schwankte in den Jahren 1882–87 zwischen 46 und 53 Mill. Mk. und zwischen 1,23 und 1,45 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung. Nach Erlaß des neuen Branntweinsteuergesetzes war er gestiegen auf:

1887–88: 118,6 Mill. Mk., 2,42 Mk. auf den Kopf der Bevölkerung
1888–89: 143,1 2,96
1889–90: 152,9 3,12

Dagegen erbrachten Wein und Obstwein 0,31–0,38 Mk. und Bier in der Brausteuergemeinschaft 0,67–0,78 Mk. auf den Kopf.

Anmerkungen (Wikisource)