MKL1888:Handelsfrau
[81] Handelsfrau (Kauffrau), eine Frauensperson, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäfte treibt. Eine verheiratete Frau bedarf hierzu der Einwilligung des Ehemanns, welche als erteilt angesehen wird, wenn die Ehefrau mit Wissen und ohne Einspruch des Mannes Handelsgeschäfte betreibt. Die H. hat im Handelsbetrieb alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns (s. d.); sie bedarf zum Abschluß der einzelnen Handelsgeschäfte nicht der jeweiligen Zustimmung des Ehemanns, kann sich in Ansehung dieser Geschäfte nicht auf die weiblichen Rechtswohlthaten berufen und kann, gleichviel ob sie verheiratet oder unverheiratet ist, selbständig vor Gericht auftreten. Für Handelsschulden haftet sie mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungs- und Nießbrauchsrechte des Mannes; ja, es haftet sogar, wenn allgemeine eheliche Gütergemeinschaft besteht, das gesamte gemeinschaftliche Vermögen dafür. Vom Börsenbesuch sind die Handelsfrauen jedoch regelmäßig ausgeschlossen, so z. B. nach dem Statut der Berliner Kaufmannschaft vom 26. Febr. 1870. Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 6–9.