MKL1888:Handelsgerichte

[82] Handelsgerichte, von den gewöhnlichen Tribunalen verschiedene Gerichte zur Entscheidung der Handelssachen. Ursprünglich Standes- und Korporationsgerichte, wurden sie später als von Laien besetzte Spezialgerichte in vielen Staaten beibehalten. Dem Bedürfnis nach rascher Erledigung von Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen sollte durch Auswahl sach- und personalkundiger Mitglieder entsprochen werden. Name und Sache stammen aus Frankreich. Hier hatte sich im Mittelalter der Handel eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen, die in Wirksamkeit trat, bevor sie von den Staatsbehörden anerkannt wurde. Das erste Handelsgericht wurde zu Toulouse 1549, das von Paris 14 Jahre später durch den Kanzler de l’Hôpital errichtet. Einer vom Prevost der Kaufleute und den Schöffen von Paris bezeichneten Versammlung von 100 notabeln Parisern wurde durch ein Edikt von 1563 das Recht erteilt, fünf konsularische Richter auf ein Jahr zu ernennen, deren Funktionen unentgeltlich waren, und welche über alle Streitigkeiten zwischen Kaufleuten urteilen sollten. Diese Einrichtung wurde durch das die Zünfte und Handwerksinnungen aufhebende Edikt vom Februar 1776 bestätigt und dauerte bis zur Revolution. Die Befugnisse der so eingerichteten Korporationen bestanden darin: 1) als gütliche Schiedsgerichte über von den Parteien freiwillig vor sie gebrachte Handelsstreitigkeiten zu urteilen; 2) in schwierigen Fragen, und wo ihr Rat nachgesucht wurde, den Verwaltungsgerichten gewissermaßen als Experten zu dienen; 3) im allgemeinen über Handel und Schiffahrt zu wachen und deren Nutzen zu fördern. Die Revolution ließ diese Zustände im Wesen bestehen; das Gesetz vom 24. Aug. 1791 ordnete die H., und der Code de commerce behielt sie bei. H. werden dort errichtet, wo die Lebhaftigkeit des Verkehrs ein Bedürfnis dafür begründet; wo dies nicht der Fall ist, entscheiden die gewöhnlichen Tribunale „commercialement“. Zur Zeit bestehen in Frankreich 389 Handelstribunale, wovon 216 ausschließlich aus Vertretern des Handelsstandes zusammengesetzt sind. Letztere werden durch die Notabeln des Handelsstandes auf zwei Jahre gewählt und von der Regierung bestätigt (Gesetz vom 10. Jan. 1872). Für den einzelnen Fall besteht das Gericht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ein Greffier (Gerichtsschreiber) ist jenem beigeordnet. Diese Einrichtung verbreitete sich über Belgien, Spanien, Portugal, Italien, die damals der französischen Herrschaft unterworfenen Teile Deutschlands und die Niederlande. In den letztern schaffte man sie indessen wieder ab. Dänemark errichtete 1861 ein eignes See- und Handelsgericht zu Kopenhagen.

[83] Eine ähnliche Rechtsbildung hatte auch in Deutschland im Mittelalter begonnen. Meist begnügte man sich in Handelsstädten wie Hamburg, wo 1623 für den Seehandel auch ein besonderes Gericht, das Admiralitätskollegium, ins Leben gerufen wurde, in Frankfurt, Leipzig etc. mit der Bildung von eignen Abteilungen für Handelssachen an den gewöhnlichen Gerichten. Mit Beginn dieses Jahrhunderts wurden auch in deutschen Ländern mehr eigne H. gebildet, doch waren die Vorsitzenden derselben meist Rechtsgelehrte, auch nahmen die dem Handelsstand angehörigen Mitglieder oft mehr die Stellung von Aufschluß erteilenden Sachverständigen als von erkennenden Richtern ein. Das deutsche Handelsgesetzbuch setzt die Errichtung von Handelsgerichten voraus; wo solche noch nicht begründet waren, sollten vorläufig die gewöhnlichen Gerichte in Handelssachen entscheiden. Eine endgültige Regelung wurde durch das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 herbeigeführt. Dasselbe hat die H., welche damals bestanden, aufgehoben. An ihrer Stelle können überall da, wo die Landesjustizverwaltung ein Bedürfnis dazu als vorhanden annimmt, bei den Landgerichten Kammern für Handelssachen ins Leben gerufen werden. Diese Kammern werden durch ein Mitglied des Landgerichts oder einen Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei dem Kaufmannsstand angehörige, mit ebendemselben Stimmrecht ausgestattete Handelsrichter gebildet. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt, die Träger desselben werden auf gutachtlichen Vorschlag der zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organe auf je drei Jahre gewählt. Handelsrichter kann jeder Deutsche werden, der Kaufmann oder Vorstand einer Handelsgesellschaft und im Handelsregister eingetragen ist, das 30. Jahr vollendet hat und in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt. In Seeplätzen können die Handelsrichter aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen genommen werden. Vor die genannten Kammern kommen diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche den Landgerichten in erster Instanz zugewiesen sind, insofern sie Ansprüche gegen einen Kaufmann aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechselsachen und verschiedene sonstige Handelssachen (s. d.) betreffen. Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigner Sachkunde und Wissenschaft entscheiden; jedoch kann sie auch noch andre Sachverständige beiziehen. Soweit solche Kammern nicht bestehen, kommen Handelssachen vor den Landgerichten, sofern nicht die Amtsgerichte zuständig sind, zur Entscheidung. Als oberster Gerichtshof in Handelssachen wurde 1869 für den Norddeutschen Bund das Bundesoberhandelsgericht in Leipzig ins Leben gerufen. An dessen Stelle trat 1871 das Reichsoberhandelsgericht und mit dem 1. Okt. 1879 das Reichsgericht. Die Hauptvorzüge dieser Einrichtung beruhen in einem innigern Anschluß des Verfahrens in Handelsprozessen an das Verfahren vor dem Landgericht und in der Erleichterung des Überganges von dem einen Verfahren in das andre, in der Verminderung, bez. Abkürzung von Kompetenzstreitigkeiten, in der Erweiterung des Wahlrechts der Parteien und in der Konzentrierung des handelsrechtlichen Gerichtsentscheids auf eigentliche Handelsplätze. Diese Kammern für Handelssachen sind daher nur eine Art von Zivilkammern der Landgerichte mit besonderer sachlicher Zuständigkeit im Sinn einer gesetzlichen Geschäftsverteilung innerhalb solcher Gerichte.