MKL1888:Kapitulation
[486] Kapitulation (neulat.), 1) Vertrag, namentlich eine in verschiedene Abschnitte (Kapitel) eingeteilte völkerrechtliche Abmachung; insbesondere ein Vertrag zwischen zwei kriegführenden Korps wegen Einstellung des Kampfes. Fehlt es der Besatzung eines festen Platzes an Munition oder an Lebensmitteln, so ist die K. selbstverständlich. Ob es Zeit zur K. ist, wenn die Kontreskarpe in Feindeshand oder die Bresche gangbar ist, läßt sich gesetzlich nicht vorausbestimmen, hängt vielmehr von mancherlei Nebenumständen, vor allem von der Energie des Kommandanten, ab, ebenso wie die Bestimmung des Zeitpunktes für den dehnbaren Begriff, wann ein weiterer Widerstand nutzlos ist. Will der Kommandant wegen der K. unterhandeln, so gibt er dies dem Angreifer gewöhnlich durch Aufziehen einer weißen Fahne zu erkennen und entsendet Parlamentäre zur Unterhandlung über die Kapitulationsbedingungen. Die Unterzeichnung der K. selbst geschieht durch die beiderseitigen Oberbefehlshaber. Die Bedingungen sind für die Besatzung im günstigsten Fall Abzug mit Waffen und militärischen Ehren in die Heimat, wie bei der K. von Belfort 1871, mit der Verpflichtung, eine bestimmte Zeit nicht gegen den Sieger zu dienen, auch unter Mitführung eines gewissen Teils der Waffen, Geschütze etc., meist aber die, daß die Besatzung kriegsgefangen und alles Staatseigentum in statu quo an den Sieger übergeben wird. Nach Vereinbarung von Zeit und Ort findet die Übergabe der Besatzungstruppen und Einzug des Siegers in die Festung, Übergabe der Pulvermagazine, Festungspläne [487] etc. an hierzu delegierte Offiziere statt. Kapitulationen von größern Truppenmassen oder Armeen im freien Feld kommen, wie leicht begreiflich, selten vor; besonders bekannte und historisch wichtige Fälle sind: die K. der Sachsen bei Pirna 16. Okt. 1757, die des preußischen Generals Fink bei Maxen 1759, die K. des Fürsten Hohenlohe bei Prenzlau 28. Okt. 1806, Blüchers bei Ratkau 7. Nov. 1806, Görgeis zu Világos 13. Aug. 1849. Die denkwürdigste K. aber ist die von Sedan 2. Sept. 1870, durch welche sich Napoleon III. mit einer Armee von 83,000 Mann, der Festung Sedan und allem Kriegsmaterial den Deutschen ergab. Daneben ist vornehmlich der K. von Metz 27. Okt. 1870 und der von Paris 28. Jan. 1871 zu gedenken.
2) K. oder Dienstverpflichtung heißt im deutschen Heer der Akt, durch welchen Soldaten bis zum Feldwebel aufwärts sich verpflichten, über die gesetzliche Dienstzeit hinaus weiterzudienen. Die K. erfolgt in der Regel auf ein Jahr. Nur Leute, welche Aussicht geben, brauchbare Unteroffiziere zu werden, dürfen, ausgenommen bei der Kavallerie, als Kapitulanten angenommen werden. Als Abzeichen tragen sie die Säbeltroddel der Unteroffiziere und eine schmale schwarzweiße Borte quer an dem untern Teil der Achselklappe. Eine gerichtliche Bestrafung mit Arrest von sechs Wochen Dauer macht die K. hinfällig. Nach dem zwölften Dienstjahr des Kapitulanten hört die jährliche Erneuerung der K. auf, derselbe kann dann nur mit seiner Zustimmung entlassen werden. – Ferner bezeichnet man mit Kapitulationen die völkerrechtlichen Verträge, welche in frühern Zeiten zwischen der Türkei und fremden Mächten abgeschlossen wurden und zumeist die Stellung der dort lebenden sogen. Franken betrafen. Der Ausdruck K. erklärt sich daraus, daß man ehedem mit der Türkei keinen eigentlichen Frieden, sondern nur Waffenstillstand abzuschließen pflegte. In neuerer Zeit bezeichnet man mit K. die zum Zweck des Rechtsschutzes der in Ägypten lebenden Fremden mit der dortigen Regierung getroffenen Vereinbarungen. Es bestehen jetzt dort drei internationale Gerichte erster Instanz in Alexandria, Kairo und Zagazig, ein Appellhof in Alexandria und ein periodisch zusammentretendes Schwurgericht. Die Richter sind teils Fremde, teils Eingeborne, die zwölf Geschwornen nur Fremde und zwar jedesmal zehn derselben von der Nationalität des Angeklagten. Die Jurisdiktion dieser Gerichte, welche regelmäßig nach der Gesetzgebung des Staats entscheiden, dem der Fremde angehört, erstreckt sich aber nicht nur auf die Fremden, sondern auch auf Streitigkeiten zwischen Einheimischen und Fremden. Vgl. „La réforme judiciaire en Égypte et les capitulations“ (Alexandria 1874); Mikorios, Les consuls en Orient et les tribunaux mixtes (Genf 1881). Endlich ist K. gleichbedeutend mit Wahlkapitulation (s. d.).