MKL1888:Langobardisches Recht
[506] Langobardisches Recht, die Gesetze der langobardischen Könige (Edicta regum Langobardorum) von Rothari bis Aistulf, welche auch unter fränkischer Herrschaft ihre Gültigkeit behielten und durch die Kapitularien der fränkischen Könige (Capitula langobardica) weiter fortgebildet wurden. Über diese Gesetze entwickelte sich schon um die Mitte des 10. Jahrh. auf der Rechtsschule zu Pavia eine reiche Litteratur, die sich in Sammlung und Sichtung der Gesetze und in ihrer Erklärung durch Glossen bethätigte. Die wichtigsten Sammlungen sind eine chronologische (Liber Papiensis) und eine systematische (sogen. Lombarda), beide aus dem 11. Jahrh. Zur Lombarda [507] schrieben im 12. Jahrh. Ariprand und Albertus Kommentare (hrsg. von Anschütz, Heidelb. 1855; vgl. Siegel, Die Lombardakommentare, Wien 1862). Carolus de Tocco sammelte um 1215 die Glossen seiner Vorgänger und brachte sie zu einem ähnlichen Abschluß wie Accursius die Glossen zum Corpus juris civilis (vgl. Glosse). Durch das Studium des römischen Rechts wurde das langobardische Recht verdrängt, die letzten Spuren seiner Geltung finden sich in Urkunden des 15. Jahrh. Vgl. Merkel, Die Geschichte des Langobardenrechts (Berl. 1850), von welcher 1857 auch eine italienische Ausgabe, mit Zusätzen von Bollati, erschienen ist. Die Quellen des langobardischen Rechts sind am besten herausgegeben von Bluhme und Boretius in den „Monumenta Germaniae“ (Legum tom. IV., 1868; verbesserte Separatausgabe von Bluhme, Hannov. 1869).