MKL1888:Obervormundschaft
[303] Obervormundschaft, die staatliche Oberaufsicht über das gesamte Vormundschaftswesen (s. Vormundschaft); auch die damit für einen bestimmten Bezirk betraute Behörde. Diese ist regelmäßig das Gericht des Wohnorts des Mündels, indem die O. einen Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit bildet, welch letztere in Deutschland in der Regel den Amtsgerichten (Einzelrichtern) übertragen ist. Zu den Befugnissen und Obliegenheiten der O. gehören namentlich die Bestellung der Vormünder, die Genehmigung wichtigerer Verwaltungsgeschäfte derselben, z. B. der Veräußerung von Grundstücken, die Absetzung eines unfähigen oder unredlichen Vormunds, die Prüfung der jährlichen Vormundschaftsrechnungen, die Dechargierung des Vormunds bei der Schlußrechnung und die Aufsicht über die Verwaltung des Mündelvermögens und über die Fürsorge für die Person des Mündels überhaupt. Nach französischem Recht konkurriert dabei der Familienrat (s. d.). Zuweilen sind besondere Behörden (Pupillenräte, Pupillenkollegien, Waisengerichte, Oberpflegämter, Oberwaisenämter) mit der O. oder doch mit der Aufsicht über die erstinstanzlichen Obervormundschaftsbehörden betraut worden. In Württemberg und Baden sind die Gemeindebehörden mit obervormundschaftlichen Funktionen betraut. Die preußische Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 hat zwar die O. den Gerichten belassen, aber die Mitwirkung der Gemeinde bei der Vormundschaft neu zu beleben gesucht, namentlich insofern es sich um die persönliche Fürsorge für das Mündel handelt. Für jedes Vormundschaftsgericht sind hiernach Waisenräte zu bestellen, die aus einem oder mehreren Gemeindegliedern bestehen und ihren Wirkungskreis auf eine Gemeinde, einen Teil des Gemeindebezirks oder auf mehrere Nachbargemeinden zusammen erstrecken sollen (s. Waisenrat).