MKL1888:Prise

[393] Prise (franz.), Seebeute einer kriegführenden Macht. Während nach modernem Völkerrecht im Landkrieg das Privateigentum von Angehörigen der in einen Krieg verwickelten Staaten möglichst geschont und nur, insoweit es für Zwecke der Kriegführung brauchbar ist, in Beschlag genommen wird, unterliegt im Seekrieg nicht nur das Eigentum des feindlichen Staats, sondern auch alles feindliche Privateigentum zur See, wofern es nicht durch eine neutrale Flagge gedeckt wird, der Okkupation durch die gegenteilige feindliche Macht, ja sogar, wofern die Kaperei, wie dies seitens der Vereinigten Staaten von Nordamerika noch neuerdings geschehen ist, von der kriegführenden Seemacht gestattet wird, durch mit Kaperbriefen versehene Privatfahrzeuge (s. Kaperei). Auch neutrale Privatschiffe, welche sich einer Verletzung der Neutralität, namentlich durch den Transport von Kriegskonterbande oder durch Blockadebruch, schuldig machten, unterliegen der Aufbringung und Wegnahme (s. Frei Schiff, frei Gut). Eine Einigung der Seemächte zur Beseitigung oder doch zur Beschränkung des sogen. Prisenrechts auf Fälle der letztern Art ist trotz wiederholter Anregung nicht zu stande gekommen, und selbst eine Verordnung des Norddeutschen Bundes vom 18. Juli 1870, wonach französische Handelsschiffe durch die Bundeskriegsmarine nicht aufgebracht werden sollten, abgesehen von solchen Schiffen, die auch, wenn sie einem neutralen Staat angehörig, der Wegnahme unterliegen würden, mußte zurückgezogen werden, da von seiten Frankreichs das gleiche Verfahren nicht beobachtet wurde. Es besteht aber die Einrichtung ständiger oder für die Kriegsdauer besonders eingesetzter Prisengerichte (franz. conseil de prises, engl. prize court) zum Rechtsspruch (Prisenurteil) darüber, ob eine Seebeute zu „kondemnieren“, d. h. als gute P. zu erklären, oder ob sie freizugeben sei. Diese haben namentlich auch darüber zu entscheiden, wie es im Fall der Wiedernahme (Reprise) zu halten sei, wenn also eine Seebeute dem Kriegsfeind wieder abgenommen wird (s. Reprise). Nach der preußischen Prisenordnung nebst Prisenreglement vom 20. Juni 1864 wird ein besonderer Prisenrat, bestehend aus einem Präsidenten, sechs Mitgliedern und einem Staatsanwalt, mit Appellation an einen Oberprisenrat, eingesetzt. Das Verfahren vor den Prisengerichten ist ein summarisches Reklamationsverfahren, indem die Präsumtion für die Rechtmäßigkeit der Wegnahme (Kaptur) der P. spricht und es dem Reklamanten überlassen bleibt, die Widerrechtlichkeit derselben darzuthun. Prisengeld heißt die Belohnung, welche der Mannschaft und dem Befehlshaber des die Kaptur vollziehenden Schiffs (Kaptor) verwilligt, auch die Loskaufungssumme, gegen die ein gekapertes Schiff freigegeben wird. Vgl. Pistoye und Duverdy, Traité des prises maritimes (Par. 1854–59, 2 Bde.); Wollheim da Fonseca, Der deutsche Seehandel und die französischen Prisengerichte (Berl. 1873); Geßner, Le droit des neutres sur mer (2. Aufl., das. 1876); Derselbe, Zur Reform des Kriegsseerechts (das. 1875).