MKL1888:Sächsisches Recht
[159] Sächsisches Recht (Sachsenrecht), das namentlich im Sachsenspiegel, sodann auch in dem Magdeburger Weichbildrecht und andern in den Ländern des sächsischen Rechts (Sachsen, Westfalen, Friesland, Hessen, Brandenburg, Pommern, Lausitz, Schlesien, Böhmen und Mähren) gangbaren Rechtsbüchern enthaltene Privatrecht, im Gegensatz zu dem fränkischen Recht. Vgl. Weiske, Die Quellen des gemeinen sächsischen Rechts (Leipz. 1846). Auch heißt s. R. das den königlich, großherzoglich und herzoglich sächsischen Ländern gemeinsame Recht, wohin außer dem Sachsenspiegel namentlich auch die kursächsischen Konstitutionen von 1572 und die alte Prozeßordnung von 1622 gehörten. Vgl. Emminghaus, Pandekten des gemeinen sächsischen Rechts (Jena 1851); Schletter, Die Konstitutionen Kurfürst Augusts von Sachsen (Leipz. 1857). Diese Rechtsgemeinschaft ist jedoch durch die neuere Gesetzgebung, insbesondere durch das königlich sächsische bürgerliche Gesetzbuch von 1863, nahezu beseitigt worden. Das spezielle Recht der einzelnen sächsischen Länder fand Bearbeiter in Haubold für das Königreich Sachsen (Leipz. 1820; 3. Aufl. von Hänsel, 1847–48, 2 Tle.) und Siebenhaar („Das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen“, 5. Aufl., das. 1884) u. a., Sachse (Weim. 1824) und Völker (Jena 1855) für das Großherzogtum Weimar, Brückner für das Herzogtum Gotha (Gotha 1830), Kümpel für das Herzogtum Meiningen (Meining. 1828), Hesse für das Herzogtum Altenburg (Altenb. 1841) und K. W. E. Heimbach (Jena 1848, Nachträge 1853) für alle zum frühern Oberappellationsgericht in Jena vereinigten Länder, wozu außer den großherzoglich und herzoglich sächsischen Staaten noch Anhalt, beide Reuß und Schwarzburg gehörten, deren Recht gleichfalls auf sächsischer Grundlage beruht.