MKL1888:Samenkontroll-Stationen

[257] Samenkontroll-Stationen, Einrichtungen zum Schutz des Land- und Forstwirts und des Gärtners gegen die auf dem Samenmarkt eingebürgerten argen Mißstände: mangelhafte Keimkraft der Handelssamen (infolge von Unreife oder Überalter); Verunreinigung derselben mit fremden Bestandteilen; betrügerische Substitution geringwertiger für äußerlich ähnliche hochedle Samenarten; Verfälschungen der Ware mit zu diesem Behuf oftmals getöteten, gebeizten oder gefärbten unedlen Varietäten, wo nicht gar mit künstlich fabrizierten und gelb, grün oder schwarz gefärbten Steinchen, welche zu Hunderten von Zentnern als Handelsartikel vertrieben werden. Ein Zusatz solcher Steinchen bis zu 25 Gewichtsprozenten der Ware ist selbst von gewiegten Samenkennern weit schwieriger zu entdecken, als man vermuten sollte. Es gibt Samenarten, namentlich von Gräsern, welche in 100 kg käuflicher Ware kaum 5–10 kg echten und keimfähigen Samen enthalten, und da im Deutschen Reich jährlich für ca. 450 Mill. Mk. Saatgut, einschließlich der Getreidearten, zur Verwendung gelangt, so ist einleuchtend, wie hohe Werte schon eine Verbesserung des Samenmarktes um wenige Prozente dem Nationalvermögen zu erhalten verspricht. Die Organisation der Samenkontrolle ist einfach. Lagerkontrolle findet nicht statt. Vorschriftsmäßig gezogene Durchschnittsproben gekaufter Saatwaren (nicht Offertmuster) werden von den Käufern eingesandt, seitens der Kontrollstation auf ihre Echtheit, Reinheit und prozentische Keimkraft, Kleesamen auch auf die Abwesenheit von Samen der Kleeseide (Cuscuta), in exakter Weise nach einer mäßigen Taxe geprüft. Mit Samenhändlern sind Verträge abgeschlossen, wonach dieselben sich zur Lieferung echter, reiner und in einem jedesmal namhaft zu machenden Prozentsatz keimungsfähiger Saatware, unter Ersatz eines von der Kontrollstation erwiesenen Unterwerts, verpflichten. Durch Nachuntersuchung der gekauften Ware allein vermag der Käufer sich vor Nachteilen zu sichern. Die Samenkontrolle ist sonach, der Natur des Samengeschäfts entsprechend, wesentlich auf eine technische Beihilfe zum Selbstschutz des Konsumenten beschränkt. 1869 wurden die S. durch Nobbe in Tharandt auf Grund umfassender botanischer Analysen käuflicher Kultursamen eingeführt, und 1877 zählte man deren in Deutschland bereits 30 und in andern Staaten (Österreich, Schweiz, Holland, Dänemark, Schweden, Rußland, Nordamerika) 14, ein Beweis von der internationalen Zweckmäßigkeit dieser Anstalten, deren Existenz schon jetzt ihren Einfluß auf den Charakter des Samenmarktes fühlbar macht. Vgl. Nobbe, Handbuch der Samenkunde (Berl. 1876); Harz, Landwirtschaftliche Samenkunde (das. 1885, 2 Bde.).