MKL1888:Verzug
[172] Verzug (lat. Mora), die schuldhafte Verzögerung einer Handlung, namentlich die Säumigkeit in der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Der V. ist entweder ein Zahlungsverzug (Mora in solvendo), wenn der Schuldner rechtswidrig die Leistung verzögert, oder ein Empfangsverzug (Mora in accipiendo), wenn der Gläubiger die Annahme der dargebotenen Leistung hinauszieht. Bei dem Zahlungsverzug trägt der säumige Schuldner die Gefahr des Zufalls, er ist zum Schadenersatz verpflichtet und muß Verzugszinsen zahlen. Diese Zinsen sind vom Zahlungstermin oder Verfalltag an und bei keiner festgestellten Aufkündigungsfrist von erhobener Klage an zu bezahlen; von dem Kaufgeld von Übergabe der Sache an, außer bei einem festgesetzten Zahlungstermin und beim Kauf auf Kredit. Als Verzugszinsen sind landesübliche Zinsen und zwar in der Regel 4 Proz., bei Handelsgeschäften aber nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 287) 6 Proz. zu berechnen. Bei fruchttragenden Sachen muß der im V. befindliche Schuldner auch für die Früchte aufkommen, welche er inzwischen gezogen hat oder doch hätte ziehen können. Der Annahmeverzug hat die Wirkung, daß der Gläubiger gleichfalls für Schaden und Zufall einstehen und alle Kosten ersetzen muß, welche dem Schuldner erwachsen. Auch kann letzterer die geschuldete Summe gerichtlich hinterlegen (deponieren). Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 343 ff.) gelten für den V. bei dem Kaufvertrag folgende Regeln. Sowohl der Käufer als der Verkäufer können sich im Empfangsverzug befinden. Ist der Verkäufer mit der Empfangnahme des Kaufpreises im V., so kann der Käufer das Kaufgeld bei Gericht hinterlegen. Befindet sich der Käufer im V., indem er die Empfangnahme der Ware verzögert oder ablehnt, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er gegen den Käufer auf Annahme und Schadenersatz klagen, oder ob er die Ware in einem Lagerhaus oder bei einem Dritten auf Kosten und Gefahr des säumigen Käufers hinterlegen, oder ob er zum Selbsthilfsverkauf schreiten will (s. Verkaufsselbsthilfe). Bei dem Leistungs- (Zahlungs-) V. des Käufers kann der Verkäufer auf Kaufgeld, Zinsen und Schadenersatz klagen. Bei dem Leistungsverzug des Verkäufers aber kann der Käufer auf Lieferung der Ware und Schadenersatz klagen, er kann aber auch statt der Erfüllung Schadenersatz verlangen, oder er kann von dem Vertrag ganz und gar zurücktreten. Vgl. v. Schey, Begriff und Wesen der Mora creditoris (Wien 1884).