RE:Κληροῦχοι

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Athenische Kolonisten mit Landstück, aus Los erhalten
Band XI,1 (1921) S. 814832
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Κληρούχοι hießen die athenischen Bürger, die in eroberte oder auf andere Weise gewonnene Länder geschickt wurden, deren Territorium in eine bestimmte Anzahl von Landlosen}}, κλήροι, eingeteilt wurde, die unter diejenigen durch das Los verteilt wurden, die sich zur Teilnahme gemeldet hatten. [815] Harpokr. s. v. Κληροῦχοι ἐκαλούντο, οὓς Ἀθηναίοι ἔπεμπον ἐπὶ τὰς πόλεις, θς ἐλάμβανον, κλήρους Ἰκάοτοις διανέμοντες. Hesychios setzt κληρούχος = δεσπότης oder γεωργός. Der Zweck der Êe· ruchie ist zunächst und alle Zeit in unverkennbarer Weise ein miltarischer, so daß die in der attischen Kleruehie vertretene Siedelungsform auch al Militärkolonie schlechthin bezeichnet werden könnte. Im Gegensatz zur ἀποικία oder ,Ackerbaukolonie⁴ nennt Swoboda-Hermann Gr. Staatsalt.⁶ I 3, 186 die Kleruchien vielleicht noch zutreffender jEroberungskolonien*, ähnlich Ratzel Polit. Geographie² 142 ,Kolonien mit rein politischem Landanspruch*.

Daß Athen neben der Kleruehie auch die gewöhnliche Form der Kolonie, die bereits genannte Ackerbaukolonie, ἀποικία, gelegentlich, wenn auch nicht oft, anwendete, ist nicht zu bezweifeln. Das beweist schon der offizielle Sprachgebrauch, der von den Kleruchien die Apoikien (und Epoikien) sondert, die durch Oikisten begründet werden, von denen bei Aussendung von K. nie die Rede ist. Freilich ist diese Scheidung nicht ganz streng durchgeführt; vgl. Vorn el De discrimine voca-bulorum κληρούχος, ἄποικος, ἔποικος, Frankfurt a. M. 1839 (von Boeckh Staatsh. I 500a zitiert, mir unzugänglich). Das Wesentliche über den Unterschied der drei Begriffe ist ö. Bd. I S. 2823 und Bd. VI S. 227 gesagt; vgl, auch Dahms De Atheniensium sociorum tributis quae-stiones septem, Berlin 1904, 5ff. und die Tabelle von Oehler o. Bd. I S. 2829ff.; die dort auf-geführten athenischen Kolonien gehören allerdings zum guten Teil der ersten historisch und chronologisch unsicheren Periode der Kolonisation an. Für ein Nebeneinanderbestehen von Kleruchien und Apoikien spricht noch manches andere, was Swoboda 197, 3 in kurzer Zusammenfassung gegenüber der gegenteiligen Behauptung von Kirchhoff, Foucart u. a. klar hervorhebt. Teilweise Zustimmung hat Swoboda gefunden bei Ed. Meyer Forsch, z. alt. Gesch. II 182ff.. und Gesch. d. Altert. IV 185. Nicht zu bestreiten ist, daß die Athener vor allem die Form der Kleruehie angewendet und ausgestaltet haben, wenn auch diese nicht auf den athenischen Staat beschränkt blieb, wie schon Schoemann Antiquit. iur. publ. Graec. 423f. mit Recht aus CIG 2245. 2264. 2555 geschlossen hatte. Jedoch blieb die Kleruehie für andere Staaten ebenso sehr eine Ausnahme der Siedelungsform, wie sie für Athen die regelmäßige Form der Kolonisation war.

Der wesentliche Unterschied der Kleruehie von der Apoikie ist der, daß der K, attischer Bürger bleibt, während der Kolonist (ἄποικος) aus dem Staatsverbande ausscheidet und nur durch ein Pietätsverhältnis mit der μητρόπολις Iose verbunden bleibt, also im Grunde genommen für seine Heimat verloren ist (S z a n t o Griech. Bürgerrecht 62ff.).

Während für die Kolonisation der Griechen seit ältester Zeit die verschiedenen Gründe bestimmend sind, die auch in unserer Zeit zur Auswanderung teils einladen, teils geradezu zwingen, nicht zuletzt das Anwachsen der Bevölkerung und die damit verbundene Erschwerung der Ernährungsbedingungen (s. Swoboda-Hermann* I 3, 185) und dementsprechend gerade die ältesten Kolonien durchaus}} [816] Κληρούχοι

den Charakter von Ackerbaukolonien hatten, is der Kleruchie zunächst das militärische Moi vorherrschend, vor allem die Sicherung f Punkte für den Seeverkehr und zur Gewährleis der für Athen so notwendigen Getreidezufuhr See. Dabei mag zum Teil schon früh, namen aber später hauptsächlich die Absicht mitges haben, die ärmeren Bürger durch solche Lam zu unterstützen und ihnen dadurch eine Entscl

10 gung für die Lasten des persönlichen Mil dienstes und die Kriegslasten überhaupt zu währen. Wenn Plut. Perikl. 11 a. E. als Gr für die Aussendung von Kleruehien durch Per angegeben sind: χαὶ ταῦτ’ ἔπραττεν ἄποκουῳ. μὲν ἀργου καὶ διὰ σχολὴν πολυπράγμονος S τὴν πάλιν, ἐπανορδούμένος 8ὲ τὰς ἀπορίας δήμου, φόβον δὲ καὶ φρουράν τοῦ μὴ νεωτερ τὶ παρακατοικίζων τοῖς συμμάχοις, so ist hier hämischer Unterton nicht zu verkeimen, indei

20 kleinlicher Weise der primäre Grund der Sendung an letzte Stelle gerückt ist. Imme soll nicht geleugnet werden, daß die beiden er miteinander eng zusammenhängenden Gründe, Demos bei guter Laune zu erhalten und die gel liehen Elemente aus der Hauptstadt zu entfei schon frühzeitig mitbestimmend und auf die D immer mehr maßgebend wurden; vgl. auch Li Hypoth. Demosth. VIII über die Kleruehien: δ’ ἤν τοῦτο παλαιὸν τοῖς Αὐηναίοις, δσοὶ πίν

30 ἤσαν αὐτῶν καὶ ἀκτήμονες οἰκοί, τούτους πῖμ ἐποίκους εἰς τὰς ἔξω πόλεις τὰς ἐαυτῶν · καί i βανον πεμπόμενοι ὄπλα τ' ἐκ τὸν δημοσίου ἐφόδων. Gleichsam eine Widerlegung dieser A nicht wohlgesinnten Beurteilung der Aussenc von Keruchien gibt Isokr. Paneg. 107 κλήρου... δς ἠμείς εἰς τὰς ἔρημουμενας τῶν πὺί φυλακῆς ἔνεκα τῶν χωρίων, ἄλλ’ ου διὰ πλεονὲ ἐξεπέμπομεν, mit Schönfärberei im entge gesetzten Sinne. Man wird sagen dürfen, dal

40 besonders seit Perikies fast zur Regel wird, obertes Land nach Abzug des Zehntens für Götter an die ärmeren Bürger, die sich meld* durchs Los zu verteilen. K. aber heißen sie nicht, wie schon behauptet wurde, von di Zuteilung durchs Los (κλήρος), sondern als Inh solcher Landlose, κλήροι, des aufgeteilten Gebi« Die ganze Ansiedlung heißt κληρουχία, ein M das aber verhältnismäßig spät auftritt; vgl. Thuk. III 50. Als demokratische bezw. d(

50 gogische Maßregel wird das νὴν ἀναμετρεῖι gegeißelt von Aristoph. Wolken 205: τδ σόφισμα δημοτικὸν καὶ χρήσιμον.

Die Angaben unserer literarischen Quellen i die Kleruehien sind ziemlich dürftig. Im gemeinen begnügen sie sich damit, die Ve lassung zur Errichtung einer Kleruchie anzuge auch etwa die Zahl der κλήροι und der Bewe: um solche; dagegen fehlen meistens genauere gaben über die Rechtsstellung der K.

60 ihr Verhältnis zum Staate, sei es daß spä Quellen darüber selber nicht näher unterrie waren, sei es daß' sie dies bei ihren Lesern bekannt vorauseetzen durften. Hingegen sind konkreten Angaben der Inschriften, besonders Beschlüsse attischer Kleruehien, deutlich gei um die Rechtsstellung der K. als einer beson organisierten Gemeinde mit dem gewöhnlichen amtenapparat attischer Gemeinden und insbesom [817] 816

itbei ment ester tung ‘ ZUT itlich pielt âlose tiadi-Îitâr-}}

ge-ünde ikles ἴζων x toô ἴζειν • ein in in Aus-srhin sten, den tähr-men, auer ban. εὐος ἤτες θειν λάμκαι then Iung xte Ἴεων ξιαν gen-ß es er-die iten, sie ieser aber ? tes. fort, bes.

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817 Κληρούχοι

ihre rechtliche Stellung zum attischen Staate mit hinreichender Sicherheit zu bestimmen. Die naheliegende Annahme, es möchte etwa ein allgemeines Sement auf Grund eines Volksbeschlusses die}}

ung der K. ein für alle Male oder doch für längere Zeit festgesetzt haben, wird durch die Quellen nicht bestätigt. Hier ist der Schluß ex äentio so gut wie sicher; denn einerseits wurden auch bei der Aussendung von Apoikien die Einzelheiten nicht allgemein geregelt, sondern von Fall 1 zu Fall geordnet, wie u. a. das Psephisma für Entsendung einer Kolonie nach Brea IG I 31 deutlich zeigt, andererseits fände diese Annahme auch keine Stutze in den staatsrechtlichen Grundsätzen und der Praxis Athens, das statt vorausschauender allgemeiner Regelung in allen ähnlichen Fällen die freie Regelung von Fall zu Fall bevorzugte und sehr oft überhaupt nicht zu einer allgemeinen Reglementierung fortschritt. Besondere Regelung bÙeb immer Vorbehalten, so ausdrücklich für Les-i bos, dessen Besiedelung nach dem Abfall von 427 nicht als typisch gelten darf (s. u.}}).

Wenn auch vielleicht das Wort κληροῦχος auf dem Boden Attikas geschaffen wurde, so sind die Athener doch nicht die Erfinder der Kleruchien, sondern haben nur das Barbaren gegenüber von jeher als selbstverständlich geltende Eroberungsrecht der Hellenen, die Ländereien der Unterworfenen in erbliche Grundstücke (χλωροί) zu teilen und ihren eigenen Leuten anzuweisen, all- i gemein und skrupellos auch gegenüber Hellenen ausgeübt (Boeckh Staatsh.⁸ II 500f.). Zu den Jderuchischen Ansiedlungen in erobertem Lande⁴, die teils nach völliger Austreibung der alten Bevölkerung oder auf durch Verträge abgetretenem Boden erfolgten, kamen dann noch ,Kleruchien auf in friedlichem Wege erworbenen Gebieten* hinzu; doch handelt es sich auch in diesen Fällen durchweg um ehemaliges bundesgenössisches Gebiet. So nach der Einteilung von Kirchhoff Uber die Tributpfliehtigkeit der attischen Kle-ruchen, Abh. Akad. Berl. 1873, 4ff.

Es soll hier versucht werden, eine chronologisch geordnete Aufzählung der von Attika ausgesandten Kleruchien zu geben mit Anführung der Hauptbelegstellen, während für das Nähere auf die einschlägigen geographischen und historischen Artikel verwiesen wird; vgl. Boeckh Staatsh.⁸ I 499ff., bes. 501ff. Kirchhoff a. a. O.}}

1. Weil Salamis nie attischer Demos war, haben schon v. Wilamowitz Herm.ΧΠ(1877) 342 und Köhler Athen. Mitt. IV (1879) 253ff. angenommen, die Insel sei gleich nach ihrer Eroberung zur Zeit Solons mit attischen K. besiedelt worden. Beigestimmt hat u. a. ausdrücklich Fraenkel zu Boeckh Staatsh.⁸ II 100* Anm. 686. Die von v. Wilamowitz angeführte Landschenkung aufSalamis an den Lem-nier Antidoros (Herodot. VIII 11) beweist, daß der Staat damals noch auf Salamis Domaniaüand zur Verfügung hatte. – Hingegen darf der älteste attische Volksbeschluß, IG I Suppl. la p. 57 und 164 (= Michel Recueil Suppl nr. 1427 [mit vollständigem Literaturverzeichnis Ws 1912]. N a eh -manson Histor. att Inschr. nr. 1. Ditten-berger 8yIL* nr. 13) nicht mehr für die Bestimmung der Rechtsstellung der x. verwendet werden. Dieses attische Psephisma, nach gewöhn}} [818] Κληροῦχοε}} I

licher Annahme aus der Mitte des 6. Jhdts., den für mich überzeugenden Ausführungen M heims Athen. Mitt. XXIII (1898) 485 aber aus den letzten Dezennien des 6. Jhdts., n nämlich nicht die Verhältnisse der attischer auf Salamis, sondern bezieht sich, wie eben seit Wilhelms Darlegungen (470f.) jetzt allgemein angenommen wird, möge man es ganzen, wie man wolle, auf die frühem Bewc ,0 der Insel, die unterworfenen Salaminier.}}

.Grundgesetz für die eben dem attischen St verband eingefügten Salaminier' hat daher deich Athen. Mitt XXIV (1899) 333 die künde bezeichnet, der aber die Urkunde .späte um 560 etwa' (S. 350) ansetzen möchte in hartem Eintreten für diesen mehr aus sachl als schriftgeschichtlichen Erwägungen he gegangenen Ansatz. Wenn nun hier die u worfenen Salaminier}}, ol ἐν Σαλαμῖνι οἰκοί 10 gezwungen werden auf der Insel zu bleiben ihre κλήροι selber zu bewirtschaften, ohne Recht, sie weiter zu verpachten, so hindert un durchaus nicht anzunehmen, daß gleichzeitig der Insel attische K., und zwar schon seit län Zeit, nämlich seit der Unterwerfung der saßen. Das hat schärfer als Wilhelm gesprochen J u d e i c h a. a. O. 323 und S unter Beistimmung von Dittenberger 13 nr. 2 und Nachmanson a. a. O. Üb« 30 attischen K. auf Salamis s. v. Wi 1 a m o, und Köhler 256f. Sie bildeten eine stä Garnison unter einem Offizier, dem Archer Salamis, 5 er Σαλαμῖνι ἄρχων, ἄρχων in ui Inschrift IG I Suppl. la Z. 8 zu betrachte 40 Der Archon von Salamis wurde alljährlich vc

athenischen Bule ausgelost und war für die ἐπώνυμος; darum vermißt man ungern in d gänzung Wilhelms eine genauere BezeicI wie etwa tot ἀεὶ ἄρχοντα Oder τὸν ἐκεὶ ἄ]ρχο wie J u d e i c h unter Voraussetzung einer; ren Zeilenlänge vorschlug. Ähnlich zuerst ] cart Bull. hell. XII (1888) 3. Nötig ist, dieser Zusatz nicht und fehlt daher aueh i neuesten, so gut wie endgültigen Herstellur 50 Wortlautes der Urkunde durch Hiller v. G

ringen Herm. LI (1916) 303B. und S.-Ber. Berl. 1919, 660f.}}

2. Das älteste literarisch bezeugte B einer Kleruchie fällt ebenfalls noch vor die I kriege. Im J. 506 v. Chr. wurden nach der werfung von Chalkis auf Enboia (s. 0 hu mm er o. Bd. III S. 2081f.) die Grund der dortigen adeligen Ritter}} (ίπποβόταί) athenischen Bürgern übergeben (Herod. V ’ 60 100). AeL var. hist. VI 1 gibt 2000 κλήρ Die Zahl bei Herodot ist wohl zu hoch gef s. Kirchhoff 18. Fraenkel zu ] Staatsh. II 100* Anm. 686. Uber die i Schicksale der Kleruchie Chalkis s. Ober] mer und Boeekh Staatsh.⁸ I 500 mit Fr kel II 100* Anm. 687, sowie Kirchhoi jetzt Ziebarth IG XII 9 Teetim. Wes abweichend erzählt die Geschichte der Kl [819] 819 Κληρούχοι

Chalkis Swoboda Serta Harteliana SOL (s. u.). Soweit für Chalkis die Bestimmungen über die dort wohnhaften Fremden in IG I Suppl. nr. 27a in Betracht kommen können, ist nach den wenig fruchtbaren Erörterungen von Kolbe Herm. LI (1916) 479f., v. Stern ebd. 630f. und Lehmann-Haupt LII (1917) 520S. auf die die einzig richtige Auffassung von Ed. Meyer Forsch, z. alt. Gesch. II 146f. stützenden Ausführungen von Lipsiug Herm. LIII (1918)1 107ff. zu verweisen. Die Inschriften IG XII 9, 905ö.; vgl. auch IG XII 9 Testim. (Ziebarth).

3. Sky ros. Die Doioper und Pelasger werden unter Kimon zu Sklaven gemacht und ihr Land wird an attische K. aufgeteilt (Thuk. I 98. Diodor. XI 60. Nep. Cim. 2).

Es folgen die Koloniegründungen und Kolonisationsversuche aus der Zeit des Perikies, bei denen es sich nicht immer um Kleruchien, sondern auch um eigentliche Apoikien gehandelt hat. Auf- 2 geführt sind sie in Plut. Perikl. 11 in chronologischer Reihenfolge, wie S a u p p e Ber. sächs. Ges. 1856, 46i. nachgewiesen hat und oSenbar nach guter Quelle. S a u p p e Die Quellen Plutarchs im Leben des Perikies, Abhandl. Gott. Ges. d. Wiss. XIII (1867) 25 dachte an Ephoros, andere seiner Zeit an Stesimbrotos. Jedoch ist die Aufzählung nicht vollständig (Ed. Meyer Forsch, z. alt. Gesch. II 182). Die früheste hier erwähnte Entsendung von K. ist die nach der C h e r s o - 31 n es o 8, 452, die letzte die nach T h u r i o i, 443, während nicht erwähnt sind die nach A m p h i -polis, 437, und die in die P r p n t i s, 432 (Diodor. XII 34: Λέτανον; zum Ortsnamen Sauppe Abh. Gott. Ges. a. a. O. 25, 2).

4. Lemηos, zwischen 452–448 (Kirchhoff 34f).

5. I m b r o s 443 oder 442 (Kirchhoff 35).

6. Histiaia auf Euboia 445 (Thuk. I 114; vgl. VII 57. Diodor. XII 22; vgl. Plut. Perikl. 4C 23). Daß in Eretria nach dem Aufstande von 446 die K. ansehnlich verstärkt wurden, hat Kirchhoff 17 wahrscheinlich gemacht; vgl. IG I 339.

7. Auch in Samos wurde nach der Unterwerfung der Insel 440 Land eingezogen, wie sich aus der Inschrift Bull. de l’Ecole franç. d’Athènes 1871, 231 ergibt. Kirchhoff Zur Gesch. des athen. Staatsschatzes, Abh. Akad. Berl. 1876, 67. Fraenkel zu Boeckh Staatsh? II101* Anm.692.50

8. Später erhielt P o t e i d a i a, dessen Einwohner vertrieben wurden, attische K.

9. Aigina, dessen dorische Bevölkerung beim Ausbruch des Peloponnesischen Krieges vertrieben wurde (Thuk. II 27. Diodor. XII 44).

10. Lesbos mit Ausnahme von Methymna wird nach dem Abfall der Mytilenäer an attische K. verteilt (427); s. u.

11. In S k i n e wurden, nachdem die erwachsene männliche Bevölkerung niedergemacht, Weiber 60 und Kinder zu Sklaven gemacht worden waren, als K. die zu athenischen Burgern gewordenen Plataier eingesetzt (Thuk. V 32. Diod. XII 76; vgh Isokr. Paneg. IV 109).

12. Meloβ erfuhr dasselbe Schicksal (Thuk.

'V 116).'

13. Delos würde eine besondere Abhandlung erheischen. Daß Athen im J. 423 (nach anderer}} [820] Κληρούχοι 820

Datierung um 421, s. Roussel 33), nachdem es alle Bewohner der Insel unter dem Vorwande der Unreinheit vertrieben (Thuk. V 1. 32. Diod. XII 73. 77), diese mit attischen K. besetzt habe, nahm Boeckh Kl. Schr. V 436 und Staatsh.³ I 486 an, während Kirchhoff Tributspflichtig-keit d. att. K. 34 diese Annahme als irrig glaubte widerlegt zu haben. In Wirklichkeit scheint nach der baldigen Rückkehr der vertriebenen Delier 0 ein Teil der athenischen K. auf der Insel geblieben zu sein und scheint für das 4. Jhdt. eine athenische Kleruchie, wenn auch ohne staatliche Organisation, angenommen werden zu sollen. Nur so versteht man die Erwähnung eines K., der doch wohl nur ein attischer sein kann, in einer Urkunde des 4. Jhdt die die Reste eines Bauvertrages enthält, BulL hell. XXXV (1911) p. 12 Z 13 toi? ὑάψαοι τὸν κληρδχο[ν] (vgl. Roussel 34). Bei der Befreiung der Insel im J. 314 mußten 0 auch die letzten K. sie verlassen; doch kehrten die Athener 150 Jahre später wieder als K. zurück. Die Geschichte dieser Kleruchie von 166 an soll hier um so weniger erzählt werden, als das Wesentliche daraus bereits von Schoeffer Art. Delos o. Bd. IV S. 2493ff. aufgeführt ist; weiteres gehört in einen Nachtragsartikel zu ,Delos*. Hier genüge folgendes: Delos erlangte nach der Niederlage des Perseus vom römischen Senate im J. 166 die Einverleibung in den attischen Staat (Polyb.) XXX 18. 18a). Um diese zu sichern, wurden alle Einwohner ausgetrieben und durch attische K. ersetzt, offenbar keineswegs bloß arme Bürger, die versorgt werden sollten (Roussel 35). Von da an datiert mit der Einrichtung eines Freihafens die größte Handelsblüte von Delos, das schon lange das wichtige Zwischenlager im Handel des Okzidents mit dem Orient gewesen war und dann nach der Zerstörung Korinths die bedeutendste römische Kolonie im Mittelmeere wird. Für all das s. »Schoeffer, für die Handelsblüte seit 146 IG

XII 5, 2 Testim. 1363 und für die Geschichte und Organisation der athenischen Kleruchie, die den offiziellen NamenδῆμοςἈθηναίων τῶν èv Δήλῳ κατοικούντων führte, Schoeffer 2496ff. Die ganze auf Autonomie beruhende Gemeindeverfassung mit Bule und Ekklesie war eine Kopie der athenischen; jedoch entsprach diese Einrichtung mehr der Tradition als einem wirklichen Bedürfnis, indem in Wirklichkeit die K. von Delos politisch in starker Abhängigkeit von Athen und Rom waren (Roussel 49). Über die spätem Schicksale der Insel und die Erwähnung von K. nur als Anhängsel zum Athenervolk s. Schoeffer 2499L Während als Ende der attischen Kleruchie gewöhnlich 131/0 v. Chr. angenommen wurde, hat Roussel 50ff. auf Grund anderer Datierung des delischen Archonten Metrophanea ihre Auflösung früher gesetzt, da das letzte K.-Dekret nach ihm bereits auf 145/4 fällt. Eingehendste, erschöpfende Behandlung aller Fragen unter Verwendung des gesamten früher nicht in vollem Umfange zugänglichen, zum Teil auch jetzt noch unpublizierten inschriftlichen Materials von Roussel Délos colonie athénienne, Paris 1916, der damit über die gründlichen und verdienstlichen Studien von Ferguson in Klio VII. VIII. IX und Hellenistic Athens (1911) mehrfach hinaus-gekommen ist [821] 821 Κληρούχοι

Zu diesen Klernchien kommen hinzu die bereite erwähnten Aussendungen von K. durch Perikies, die Flut. 11 a. E. auf zählt, wobei er folgende Zahlen angibt; nach der Chersonesos 1000, nach Naxos 500, nach Andros 250, nach Thrake 1000 (für diese Aussendung haben wir die Apoikie-Urkunde für Brea IG I 31, deren wichtige Angaben aber nicht für die Klernchien, sondern nur für die fawdat [s. o. Bd. I 8. 28235.] verwendet werden dürfen). Dazu kommt noch die Kolonie nach Thurioi ohne Angabe der Zahl der Kolonisten (oder K.?). Busolt Gr. Gesch. III 1, 411ff.

Neben den militärisch-politischen Gründen zur Aussendung von K. stand, wie oben erwähnt, gewiß schon früh der Zweck der Versorgung ärmerer Bürger der beiden untern Vermögensklassen. So ist es leichtverständlich, daß nach der Unterwerfung von Chalkis auf Euboia diese Insel wegen ihrer Nähe und der Fruchtbarkeit ihrer Ebenen (lelantisches Gefilde) die Athener besonders anzog (B o e c k h Staateh.³ I 503 mit Hinweis auf Scho! Aristoph. Wolk. 213. Demosth. g. Lept. XX 115 und dort Wolf und Morus zu Isokr. Paneg. IV 108). Allerdings wird Aisch. π. παραπρ. II 175 übertreiben, wenn er behauptet, nach dem Frieden des Nikias hätte Athen die Chersonesos, Naxos und Euboia besessen; daß es aber von letzterem zwei Drittel besaß,, sagt auch Andok. v. Fried. III 9. Daß hierbei ,an eigentlichen Besitz, nicht an bloße Unterwerfung zu denken ist, lehrt die Sache selbst* (B o e c k h³ I 503e mit Aristoph. Wesp. 715).

Eine Geschichte der attischen Klernchien läßt sich nicht schreiben. Soviel ist aber klar, daß Athens Kolonisationsbestrebungen ihren Höhepunkt erreichten in der Expansionspolitik der perikleischen Zeit in den zwanzig Jahren zwischen 451–431, womit Athen bis an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit ging (Ed. Meyer Forsch, z. alt. Gesch. II 183). Daß die Klernchien mit der Schlacht von Aigospotamoi für Athen verloren gingen, wissen wir durch Xen. mem. II 8, 1, während II 7, 2 nicht deutlich auf auswärtigen kleruchischen Besitz geht (Boeckh³ I 503f.). Ein Teil der Klernchien mußte schon früher aufgegeben werden. So bestanden wahrscheinlich die Kleruchien Lesbos und Chalkis auf Euboia schon im Sommer des J. 412 und 411 nicht mehr, da in dieser Zeit Lesbos und Euboia rasch hintereinander von Athen abfielen (Thuk. VIII 22.95). Der Gang der Ereignisse auf Sizilien, vor allem die Vernichtung des dortigen Heeres, wird das stark geschwächte Athen genötigt haben, schon vorher die auswärtigen/Garnisonen heimzuberufen (Swoboda Serta Harteliana 32). Aber sobald es möglich war, legten die Athener neue Kleruchien an, obgleich sie zunächst die gewaltigen Menschen-verluste und die sonstigen Nachwirkungen des Peloponnesischen Krieges an der Aussendung von Kleruchien verhindert haben werden. Der Antal-kidas-Frieden (387) gab ihnen Lemnos, Imbros und Skyroe wieder (Xen. hell. V 1, 31; vgl. IG II 14 = IP 30). Bei der Gründung des zweiten attischen Seebundes im Jahre des Archon Nausi-nikoe (378) mußten sich die Athener in der Stiftungsurkunde verpflichten, auf den gesamten öffentlichen und privaten Besitz im Gebiete der Bundesgenossen zu verzichten, ra ἰγχτήματα ἀτὸσ θr [822] Κληρούχοι}} 822

τυγχάνη fora 1) Ἴδια ἡ δημόσια Ἀθηναίων (IG II 17 = Π³ 43 Z. 25ff.). Damit verzichteten aie aber nicht auf allen auswärtigen Besitz, sondern bloß auf den im Gebiete der Bundesgenossen liegenden, behielten also unter anderem die Kleru-chien auf den drei obengenannten Inseln (Fraenkel zu Boeckh³ 101* Anm. 693 und 98* Anm. 674). Sonst aber nahmen sie, da sie sich gerade durch ihre K.-Ansiedelungen verhaßt gemacht 10 hatten, um diese Zeit alle zurück (Diodor. XV 23.

29), setzten sich jedoch bald über die strenge Bestimmung hinweg. Gleich nach der Eroberung von Samos durch Timotheos (367) wurden, wie es scheint, K. nach Samos gesandt, denen 361 und 352 neue Ansiedelungen folgten; s. C. C u r t i u s Inschriften u. Studien zur Gesch. von Samos 5f. Fraenkel 101* Anm. 694. Auf die von Beloch Gr. Gesch. II 274, 2 ins J. 365/4 verlegte Entsendung von K. nach Samos hat Sundwall 20 Athen. Mitt. XXXV (1910) 50. 55 gewiß mit Recht die Angabe der neuen Seeurkunde Z. 50f, τριήρεις ἐξέπλευσαν ἐπὶ Εὐκτή[μονος Λουθσιζέως), ἘνέΗου Σουνι(έως) κληρ[ο]χ[α]ρχόντων f d. h. κληρουχαρχούντων bezogen. Das Wort κληρουχαρχειν ist neu, beweist aber, was vorauszusetzen war, daß die K. unter Führung ausgesandt wurden, wie die Apoikoi unter einem οἰκιστῆς. Sicher bezeugt ist wenigstens die Entsendung von 2000 K. unter dem Archontat des Aristodemos, Ol. 107, 1 (352) nach 30Strab. XIV 638. Herakl. Pont. 10 [7]. Diog..Laert.

X 1. Diodor. XVIII 8. Aisch. geg. Tim. I 53. Zenob. II 28. Über die chronologische Fixierung und die Frage, ob schon 361 unter dem Archontat des Nikophemos (Ol. 104, 4) K. nach Samos gesandt wurden, s. Boeckh³ I 503 Anm. k. Dem entspricht die Tatsache, daß Demosth. π. συμμορ, XIV 16 um 356 mit kleruchischem Vermögen rechnet. Ebenso wissen wir, daß, nachdem diese das Land verlassen hatten, um 344/43 40 neue K. entsandt wurden, die von einigen Städten zugelassen, von den Kardianern aber ausgeschlossen wurden (Boeckh 503 mit Angabe der Belegstellen unter i: Diodor XVI 34. Demosth. VIII 6. Ps.-Dem. XII 16. Liban. Hypoth. Demosth. VIII.

Über die Größe der einzelnen κλήροι fehlen bestimmte Angaben, Es ist ja klar, daß das zur Verteilung bestimmte Land vermessen und in, wenn auch nicht dem Umfange, so doch dem Werte nach möglichst gleiche 50 Grundstücke zerlegt wurde. Diese wurden dann durchs JjOS unter diejenigen verteilt, die sich zur Teilname an der Kleruchie gemeldet hatten. In Aristoph. Wolk. 203 antwortet der Schüler auf die Frage des Strepsiades, wozu die Geometrie nützlich sei: γὴν ἀναμετρεῖσθαι (d. h. zu vermessen und zu verteilen), worauf Strepsiades weiter fragt: πάτερα τὴν κληρουχικήν; hierauf der Schüler: οὐκ, ἄλλα τὴν συμπασαν. Freilich kann, worauf Büchsenschütz Besitz u. Erwerb im 60 griech. Altert. (1869) 61, 1 mit Recht aufmerksam gemacht hat, der Ausdruck οἱ λαχόντες in Thuk. III 50 κληρούχους τοὺς λαχοντας ἀπέπεμψαν und Plut Perikl. 34 διένειμε τὴν νήσον θύηναίων τοῖς λαχοῦσι so verstanden werden, daß aus allen, die sich gemeldet hatten, die bestimmte Zahl von K. durchs Los gezogen wurde. Daß aber die einzelnen κλήροι nicht allzu klein bemessen wurden, sondern, immerhin unter Berücksichtigung der [823] özö Κληρονχοί

besonderen Örtlichen Verhältnisse, so bemessen waren, daß der Ertrag ihr den Unterhalt einer Familie ausreichte, hat Büchsenschütz 62 mit Recht daraus geschlossen, daß in dem gleich zu besprechenden Falle gegenüber Mytilene (Thuk. III 50), wo das Land den frühem Besitzern zur Bewirtschaftung gelassen wurde, diese den neuen Eigentümern eine nicht unerhebliche Pachtsumme, nämlich 2 Minen für den κλήρος, zu entrichten hatten. Dadurch traten die Theten, die ein Los 1 erhielten, in die Klasse der Zeugiten und mußten Hoplitendienste leisten (B u s 11 Gr. Gesch. II² 445). Eine ungefähre Vorstellung von der Größe eines Kleros ergibt auch die Tatsache, daß die K, von Salamis im J. 329 durch Timotheos von Alo-peke zur Zeit eines Mißwachses 40 Medimnoi, 5 Hekteis und 2 Choinikes Gerste als Zehnten für den eleusinischen Tempel abführten (Ήφημ. ἀρχ. 1883 S. 123 Z. 61. Bull. hell. Vin (1884) 196. 210 (F ou car t). Athen. Mitt. IX (1884)2' 120 (Köhler). Unter der Voraussetzung, daß der über hundert Jahre ältere Volksbeschluß über die ἀπαρχαί IG II Suppl. p. 59, 27b noch zu Recht bestand (s. d. Z. 5), ergibt das eine Jahresemte von 24525 Medimnoi. Da sich die Zahl der κλήροι auf Salamis ursprünglich ziemlich sicher auf 500 belief (Busolt 218 Anm. a. E. 219 Anm.), so betrug der Ertrag des einzelnen Kleros über 50 Medimnoi, die zur Ernährung einer Familie von fünf bis sechs Köpfen ausreichten (Busolt 445). 31

Über die Zahl der attischen K. läßt sich nichts Bestimmtes sagen. Daß dieses bei den Nichtathenern aufs äußerste verhaßte Kolonisationssystem vor Ausbruch des Peloponnesischen Krieges die Kraft Athens bis an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit anspannte, wurde oben erwähnt. Swoboda in Conrads Handwörterb. d. Staats-wissensch. II. Suppl-Bd. (1897) 539 schätzt die Zahl der attischen K. bei Beginn des Peloponnesischen Krieges auf rund 10000 und wird damit 4( kaum zu hoch gegriffen haben. Noch mag darauf hingewiesen werden, daß bei der Gründung von Kleruchien Handelszwecke vollständig zurücktraten, vielmehr verfolgten die Athener mit ihnen teils einen militärisch-politischen, teils einen sozialpolitischen Zweck, vor allem aber suchten sie durch dieses Mittel ein Kolonialreich zu schaffen und zu erhalten, und von diesem Gesichtspunkte aus sind die Kleruchien .staatsrechtlich gesprochen, die vollkommensten Versuche dieser Art von Kolonien' 50 (Swoboda 531),

Die Rechtsstellung der K. ist im allgemeinen klar. Sie bleiben, im Gegensatz zu eigentlichen Kolonisten, im Besitze des attischen Bürgerrechte, bilden aber eigene Gemeinden mit Örtlicher Verwaltung nach dem Muster der attischen Demen. Die K. selber, wie ihre Nachkommen, bleiben als athenische Bürger in ihren Demen und Phvlen, nach denen sie sich benennen, s. IG I 443. 444. II 592–594 (= Π² 12220.). 60 IGA nr. 9. Bull. heU. VII 154ff. IX 50ff. Sie bleiben also äwit» und heißen daher amtlich z. B. in Hephaistia auf Lemnos Ἀδηναῖοι ol b Ἠφαιοτίρ καχοικουντες (IG II 591 = II³ 1222) oder ol b Σαλαμῖνι κατοικουντες Ἀθητάῖοι (IG δῆμοςἈθηναίων b Μνρίνρ (Bull. hell. IX 54. 58. 63), 'Αθηναίων δ δῆμος ὁ b Ἴμβρῳ (IG II 1353); vgl. Fou- [824] Κληρούχοι- 824

cart Mém. 3480. Bu soit Gr. Gesch. Il² 446, 6. Hermann-Thumser I 2, 436. Als Burger sind sie militärpflichtig und steuerpflichtig. Dagegen widersprach die Annahme von B o e c k h, daß sie auch tributpflichtig gewesen seien, dem ganzen Wesen der Kleruchie und ist auch quellenmäßig widerlegt von Kirchhoff Über die Tributpflichtigkeit der attischen K., Abh. Akad. Berl. 1873, 1f.

0 An der faktischen Ausübung des ihnen gesetzlich zukommenden Stimm- und Wahlrechts waren die K. wegen der räumlichen Entfernung im allgemeinen, etwa mit Ausnahme der Salaminier, verhindert, s. Foucart Bull. hell. XII (1888) 6. Eine Ausnahme machten die Salaminier auch insofern, als sie, was bei der Nähe der Insel leicht möglich war, in ihre Phylen militärisch eingeteilt blieben, während sonst die K. ihre besonderen Truppenkörper bildeten.. Das beweist u. a. die 0 Verlustliste IG I 443, in welcher die gefallenen attischen Kleruchen von Lemnos, als Λήμνιοι ἔγ Μυρίνης lediglich nach der Ortsansässigkeit bezeichnet, nach Phylen geordnet sind: es entfallen auf die Erechtheis 3, die Aigeis 7, die Hippothontis 3, die Aiantis 6 Tote; ähnlich IG I 444.

Die kommunale Selbständigkeit der K., die schon durch ihre offizielle Benennung bezeugt ist, zeigt sich darin, daß wir einen Rat (βουλή mit πρόεδροι) und eine Volksversammlung,) einen Archon als Eponymos, einen Polemarchos, Thesmotheten und Volksgerichte und den ganzen athenischen Beamtenapparat, wie γραμματεῦς τοῦ δήμου, einen oder mehrere ταμίαι, einen γυμνασίαρχος usw. in ihnen finden. Sie beschließen, wie die Athener, Bekränzungen, verleihen σίτησις h πρυτανείω, die προεδρία und die πρόσοδος πρὸς τὴν βουλὴν καὶ τὸν δήμον μετὰ τὰ Ἰερά, was sich alles durch die K.-Beschlüsse, besonders IG IP 1222–1228, belegen läßt. Das Nähere bei F ouïe a r t Mém. 3550. 3720. und Hermann-Thumser 436. Die Beschlüsse der K. weisen die Formulare Athens auf; s. Swoboda Die griech. Volksbeschlüsse (1890) 390. – Ihre kommunale Selbständigkeit tritt auch darin zutage, daß sie ihre eigenen Feste feiern, ebenfalls nach athenischem Muster, besonders die Dionysien, wozu in Salamis die Aianteia hinzukommen (Foucart Mém. 3810. Bu soit 448).

Im Gerichtswesen dagegen sind die K. nicht ¹ unabhängig, sondern zeigt sich deutlich ihre politische Abhängigkeit von Athen. Ihre eigene Rechtspflege war wahrscheinlich auf Bagatellsachen beschränkt und auf die vor dem Gerichtshöfe erfolgende Rechenschaftsabnahme der Beamten; sonst aber war ihr Gerichtsstand in Athen; s. IG I 28. 29 und Fraenkel zu Boeckh Staatsh.³ II 103* Anm, 710.

Der Rechtsstellung der K. gegenüber Athen widerspricht die Annahme, daß sie eigenes Münz-recht besessen hätten; zu dieser Frage vgl. Köhler Athen. Mitt. IV (1879) 263 und Fraenkel Anm. 704. Nur unter ganz besonderen Verhältnissen während des Mithradatischen Krieges, als die Insel durch die Belagerung Athens durch Sulla (87/86 v. Chr.) von der Verlandung mit der Mutterstadt ausgeschlossen war, prägten die K. von Imbros, die sich aber als Ἄθηναλοι ausdrücklich bezeichnen, eigene Münzen; s. Im- [825] 825

Κληρούχοι

hoof-Blumer Monn.grecq.48–50 und Athen. Mitt. VII (1882) 148. Über die Münzprägung der athenischen Kleruchie auf Delos (s. o. 8. 820) sei verwiesen auf Kühler Athen. Mitt. VI (1881) 238R. und Roussel Délos col. athén.39.

Die Abhängigkeit der K. von Athen zeigt sich auch darin, daß sie in ihren Beschlüssen nur selbständig waren, insofern sie Gemeindeangelegenr heiten betrafen, dagegen für alle andern Angelegenheiten die Bestätigung Athens einholen mußten; vgl. IG II 592 (= = IP 1223) 19H-: χειροτονήσαι δ[ὲ τὸν δ]ήμον ἤδη πέντε ἄνδρα[ς ἐξ Ἀ]θηναίων ἀπάντων, οἰτινες [ἀφικό]μενοι εἰς Ἀθήνας καὶ ἐπελ[θόντες ἔ]πι τ[ήν] βονλ[ήνῖ κα[ὶ τὸν δήμον] ἀξιώσονσιν ἐπιχωρήσαι κυρί[ας εἶναι τὰς δωρεάς oder etwas Ähnliches]. Vgl. auch Herm. XXIII 4540. nr. II Z. 18 ἐπειδάν τὰς ἐνθύνας δφ καί 6 δῆμοςἈθηναίων ἐπικύρωση τὰ ἐψηφισμένα (der K. auf Lemnos).

Die politische Abhängigkeit der Kleruchien von Athen manifestiert sich ferner dadurch, daß sie attische Beamte, namentlich militärische Beamte, bei sich aufnehmen mußten. Sicher gilt das für das 4. Jhdt., wo die Verwaltung der Kleruchien einer direkten Aufsicht durch Athen unterstellt war, die dieses durch ἐπιμεληταί ausüben ließ; vgl. z. B. Bull. heU. IX (1885) 50. 54. IG II 488 frg. a Z. 1f. ἐν Μνρί]νη ὁ ἐπὶ τ[οῦς ὀπλίτας στρατηγός]. 593, 10f. 595, 17. Demosth. IV 27 (MT ἐς μὲν Λήμνον τὸν παρ' δμων ἴππαρχον δεὶ πλεῖν. Arist. Ἀθ. πολ. 62, 2 δσαὶ ἀποστέλλονται ἀρχαὶ εἰς Σάμον ἡ Σκνρον ἡ Λήμνον ἡ 'Ἴμβρον κτλ.; vgl. auch Wilhelm Herm. XXIII 454ff. Z. 5f. τὸν δπὸ τὸν δήμον χειροτονηθέντα ἴππαρχ[ον k Λήμνον und ebd. nr. II Z. 13f. Daß der στρατηγὸς ἐπὶ Λήμνον nicht ein K.-Beamter ist, wie Gilbert Handbuch I 425, 1 annahm, ergibt sich schon aus der Bezeichnung ἐπὶ Λήμνον (nicht ἐν Λήμνῳ oder ähnlich), wie mit Recht Thumserzu Hermann I 2, 436 Anm. 20 bemerkt und nachher auch Gilbert Handbuch P 508 anerkannt hat. Für den vom athenischen Volke gewählten Hipparchos, dem die auf Lemnos angesiedelten Ritter unterstellt waren, s. Aristot. Hd. πδλ. 61, 6 χειροτονοῦσι δὲ καὶ ἐς Λήμνον ἴππαρχον, δς ἐπιμελείται τῶν Ἰππέων τῶν ἐν Λήμνῳ und F u c a r t Mém. 369ff. und B u s 11 IP 447. 7. Solche athenische militärische Aufsichtsbehörden finden sich die längste Zeit, so noch im 2. Jhdt. n. Chr. ein στρατηγὸς εἰς Ἴμβρον Rev. d. ét. gr. V (1892) 203. Für Salamis, wohin alljährlich von Athen ein Archon, der im 4. Jhdt. durchs Los bestellt wurde, gesandt wurde, s. Aristot. Μ πολ. 54, 8. 62, 2 und was o. 8. 818, 33 Über ὁ ἐν ΣαλαμΧνὶ ἄρχων gesagt ist.

Wenn von der Befreiung der K. von der Trier-archie die Rede ist (Demosth. XIV 16), eine Atelie, die gewiß auch auf andere Leiturgien aus-gedehnt werden darf, so kann es sich dabei nur um die K. persönlich, nicht um die auf ihrem im Mutterlande belegenen Besitz haftende Verpflichtung handeln; s. Boeckh Staatsh. P 632. Thumser De avium Atheniensium muneribus 118L und Thumser zu Hermann Staatsalt. I 2 488 Anm. ML}}

Der K. erhält wahrscheinlich da* ihm zugewiesene Landlos nur zu erblicher Nutznießung}}, [826] Κληροῦχοι-}} 826

kann also, da sich der Staat das Eigentumsrecht vorbehält, nicht frei darüber verfügen. Auch dürfte sich der Staat, abgesehen von dem den Göttern zufallenden Zehnten (hierfür Beispiele bei Busolt Gr. Gesch. II² 445, 5), zumeist ein Stück als Staatsdomäne reserviert haben. Diese Verhältnisse sind besonders eingehend behandelt von F o u c a r t Mémoire sur les colonies athéniennes au V® et au IV® siècle, Mémoires présentés par 10 divers savants à l’Acad. d. Inscript. Ser. I Tome

IX (1878) 3423. Die immer wieder herangezogenen Bestimmungen des ältesten attischen Volksbeschlusses für Salamis IG I Suppl. la (= Michel Recueil Suppl. 1427), in welchen, wie man auch ergänzen möge, dem Bewirtschafter das ausdrückliche Verbot das Land zu verpachten auferlegt ist, dürfen nicht mehr für die Rechtsstellung der K. verwendet werden, seitdem erkannt und fast allgemein zugegeben ist, daß diese Be-20 Wirtschafter nicht die attischen K. auf Salamis, sondern die alten, unterworfenen Bewohner von. Salamis sind. Die Aufenthaltspflicht der K. in der Kleruchie ist aber doch nicht zu bezweifeln (s. Judeich Athen. Mitt. XXIV [1899] 823, 1) und auch später grundsätzlich festgehalten und ausdrücklich ausgesprochen in der arg verstümmelten Urkunde aus der Zeit nach dem Antalkidas-Frieden IG II 14 (= Π² 30) frg. b Z. 4 [μήτε...]ναι μήτε μιοθώσαι πλήν; vgl. auch Z. 7. An-30 Wesenheit der K. ist trotz der Verpachtung der κλήροι an die Lesbier (Thuk. III 50, 2) auch in diesem gleich zu besprechenden Falle anzunehmen und auch von Swoboda ,Serta Hartelianat zugegeben. Daß aber die Verpachtung eines κλήρος durch einen K. selber ohne weiteres möglich gewesen sei, ist nicht anzunehmen; denn dadurch .würde der vornehmste Zweck der athenischen Kleruchien, bestimmte Gebiete für Athen zu beherrschen und Stützpunkte für die athenische 40 Macht abzugeben, stark geschädigt worden sein* (Judeich 323, 1).

Ein besonderes Verfahren schlugen die Athener gegenüber den Mytilenaiern nach der Einnahme des J. 427 ein. Sie teilten die ganze Insel Lesbos mit Ausnahme des Territoriums der treugebliebenen Methymnaier in 3000 κλήροι ein, weihten davon 300, d. h. die übliche δεκάτη, den Göttern, ἐπὶ Ôe τοὺς ἄλλους σφῶν αὐτῶν κληρούχους τοὺς λαχόντας ἀπέπεμψαν · οἷς ἀργύριον Λέσβιοι 50 ταξάμενοι τοῦ κλήρου ἐκάοτου τοῦ ἐνιαυτου δὺο μνας φέρειν αὐτοὶ εἰργάζοντο τὴν γην (Thuk. III 50). Auf die Abweichung vom gewöhnlichen Typus der Kleruchie brauchte Thukydides für seine Leser nicht hinzuweisen (Köhler Athen. Mitt. IX [1884] 120). Die Erklärung der Stelle ist strittig, doch ist wegen des Aorists ἀπίπεμγαν anzunehmen, daß die Athener K. wirklich nach Lesbos sandten. Dann muß man aber weiter annehmen, daß diese nicht lange auf der Insel blieben (so 60 B o e c k h Staatsh. I³ 5Ô6S. und Grote Hist. of

Greece VP 373.). Andere dagegen nahmen, unbekümmert um diesen sprachlichen Grand, an, die mit einem Landlose besehenen Athener}} (ol λαχόντες) seien in Athen geblieben und hätten dort die Einkünfte aus der Pacht genossen, so Fou-cart Mém. 347 und 4θ7· und BulL helL XII (1888) 4 und Köhler Athen. Mitt IX (1884) 120, wobei eie hierin eine allgemein gültige Re- [827] 827 Κληρούχοι

gelung erblickten, da Thukydides nicht bemerke, es handle sich nm eine außerordentliche Maßregel. Daß aber die K. wirklich selber nach Lesbos gingen, schloß Swoboda ,Zur Geschichte der attischen Kleruchien*, Serta Harteliana (Wien 1896) 29 auch aus den Resten des Psephisma IG I Suppl. 96 (p. 22) Z. 3S., wo die attischen Epi-skopoi auf Lesbos als Gerichtsstand zwischen den Einheimischen und den K. erscheinen, was doch die Ortsansässigkeit der letzteren voraussetzt. Es 1 ist daher mit Swoboda zu Hermann Griech. Staatsalt. I 3, 197 (und in Conrads Handwörterb. d. Staatswissensch. II Suppl.-Bd. 539) die Vermutung neuerer Gelehrter, es sei dem K. manchmal gestattet worden, in Athen zu bleiben und dort die aus seinem κλήρος ihm zufließenden Einkünfte zu verzehren, als nicht ausreichend begründet abzuweisen.

Ein ähnliches Verhalten, .wie die Athener gegenüber den Mytilenaiern, zeigten nach Thuk. V 2 S1 die Eieier den Lepreaten gegenüber, die sie in einem Kriege gegen die Arkader zu Hilfe gerufen hatten mit dem Versprechen, das Land mit ihnen zu teilen. Nach Beendigung des Krieges überließen die Eieier den ihnen zustehenden Teil des Landes den Lepreaten unter der Bedingung, daß diese dem olympischen Zeus ein Talent als Abgabe bezahlten.

Schon Büchsenschütz Besitz und Erwerb (1869) 62, 1, der auf dieses Analogen hinwies, 3( hat auf den Bericht des Ael. var. hist. VI 1 hingewiesen, wo nach offenbar guter, aber nicht näher bestimmbarer Quelle erzählt ist, nach der Eroberung von Chalkis auf Euboia hätten die Athener den Grundbesitz der Hippoboten an 2000 K. verteilt (κατεκληρούχηααν αὐτῶν τὴν γην ἴς δισχίλίοῦς κλήρους, τὴν Ἰππόβοτον καλουμένην χώραν), einen Teil der Athena geweiht, τὴνλοιπὴν ἐμίσθωοαν κατὰ τὰς ὀτήῖας τὰς πρὸς τῆ βασιλείῳ στοφ ἐστηκυίας, αἰπερ οὐν τὰ τῶν μισθωμάτων 4( ὑπομνήματα εἰχον. Büchsenschütz machte darauf aufmerksam, daß der Wortlaut der Stelle nicht zu der Annahme zwinge, unter diesem Rest das nach Abzug des Zehntens an Athena übrigbleibende Κ.Land zu verstehen, sondern daß es möglich sei, ,daß hier Land gemeint sei, welches der Staat für sich behielt*. Während Kirchhoff 18 auf Grund dieser Aelianstelle annahm, die attischen R hätten für ihre Lose Pacht zahlen müssen (ähnlich F o u c a r t Mém. 345 und D u n - 50 c k e r Gesch. d, Alt. VI 576 Anm.), bestritt das Köhler Athen. Mitt, IX (1884) 121 mit Recht; denn eine solche Annahme, K. als Pächter auf den ihnen überwiesenen ländern, widerspricht dem ganzen Wesen und Zweck einer Kleruchie. Köhler nahm an, offenbar, ohne die Ausführungen von Büchsenschütz zu kennen, nach Ausscheidung der 2000 κλήροι und des Anteils der Athena sei ein Rest des chalkidischen Gebietes als Staatsdomäne zurückgeblieben und60 an attische Bürger zur Nutzung verpachtet worden. Ihm haben sich angeschlossen Guiraud Là propriété foncière en Grèce 201. B u s 11 Gr. Gesch. IP 444 und Pöhlmann Histor. Ztschr. LXXV 226. Dieser Auffassung ist freilich, wie Swoboda Serta Harteliana a. a. O. bemerkt hat, der Wortlaut des Aelian nicht günstig, da eben τὴν λοοτήν doch wohl den nach Ausscheidung [828] Κληρούχοι-}}

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des Anteils der Athena, verbleibenden Teil von Chalkis bezeichnet; daß aber dieser nicht zur Staatsdomäne habe gemacht werden können, hat Swoboda nicht bewiesen. Er seinerseits findet die Lösung in einem Verfahren analog demjenigen, das die Athener auf Lesbos durchführten, ,daß die Kieren von Chalkis seitens des Staates zwar den K. verliehen, zur Bewirtschaftung aber von Gemeinde wegen an die einheimischen Chalkidier ver-0 pachtet wurden; die diese Verhältnisse regelnden Volksbeschlüsse, welche etwa mit IG I Suppl. 96 zu vergleichen sind, standen vor der Königshallei Das steht aber vollends nicht in der Aelianstelle, sondern ist erst in sie hineininterpretiert. Auch muß Swoboda 81 selber zugeben, daß die Organisation der Kleruchie von Chalkis doch nicht völlig gleich war, wie später die von Lesbos, denn Chalkis bezahlte auch nach der Begründung der Kleruchie Tribut wie vorher (IG I Suppl. 27a 0 250.), während den Lesbiern kein Tribut auferlegt wurde. Wenn die Chalkidier Tribut zahlen konnten, so war ihnen jedenfalls nicht alles Land entzogen worden. Diese Annahme scheint mir aber mit dem Wortlaut Aelians vereinbar; denn dieser zwingt nicht anzunehmen, daß die Ἰππόβοτος λαλουμένη χώρα die ganze Grenzmark von Chalkis umfaßt habe.

Bei dieser Feststellung sollte man, wie mir scheint, vorsichtigerweise stehen bleiben. Ich würde) also einfach schließen, daß, weil ein allgemeines Kleruchienstatut nicht existierte, vielmehr, wie oben erwähnt, die Athener sich offenbar die Regelung von Fall zu Fall vorbehielten, die Kleruchien zwar im allgemeinen so ziemlich gleich, aber doch den jeweiligen Verhältnissen entsprechend im einzelnen verschieden organisiert wurden, recht ähnlich nach 506 die von Chalkis auf Euboia und 427 die von Mytilepe auf Lesbos. Im allgemeinen scheint auch, mit seltenen Ausnahmen, eine kleru-) chische Siedelung nicht von langer Dauer gewesen zu sein, sei es weil entweder hauptsächlich Ledige auszogen oder der starke militärische Grundzug bei der K.-Gründung nicht verlangte, daß, wer die Kleruchie verließ oder dort starb, durch einen Erben ersetzt werden mußte. Daß die Notiz des Aelian zu der Unterwerfung von Chalkis im J. 506, worauf sie allgemein bezogen wurde, nicht passe, sondern auf die Neuordnung der Ansiedlung nach der Unterwerfung Euboias durch Peri-kles im J. 446 zu beziehen sei, wo mit der Austreibung der Hippoboten ,natürlich auch die Einziehung ihres Grundbesitzes verbunden gewesen sei*, hat Swoboda behauptet. Dadurch würde allerdings die von ihm konstruierte Organisation der Verpachtung des K. Landes an die einheimische Bevölkerung zeitlich nahe an die analoge Organisation auf Lesbos herangerückt werden. Jedoch fehlt seinen Ausführungen, obgleich sie bei Busolt Gr. Gesch. III 1, 432, 1 Zustimmung gefunden haben, meines Erachtens die überzeugende Kraft.

Weil ich nur Regelung der K.-Siedelungen von Fall zu Fall zugeben kann, vermag ich auch den zweiten Schluß Swobodas (32), der auf Grund dieser beiden Fälle eine zweite Gattung von Kleruchien glaubt annehmen zu müssen, nicht zu teilen. Er betrachtet diese als »Kolonien, die im wesentlichen ständige Garnisonen waren, die wahr-}} [829] 829 Κληρούχοι

scheinlichin Lagerform zusammengehalten wurden, während die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke einheimischen Pächtern Übergehen waren; die Pacht floß dem K. zu und diente zu dessen Unterhalt, ihre Gesamtheit wird schwerlich eine Kommunalverfassung wie die anderen Kleruchien besessen haben. Sie dienten dazu, besonders wichtige und gefährdete Punkte zu decken; was Euboia für Attika bedeutete, ist bekannt, und daß Lesbos’ Besitz für die Behauptung Ioniens und die ungehinderte Verproviantierung Athens, dessen pon-tische Getreideschiffe an der Insel vorbei mußten, von der größten Wichtigkeit war, braucht kaum hervorgehoben zu werden*. Die letztem Ausführungen beruhen gewiß auf richtigen Erwägungen, aber die Grundlage für die Konstruktion dieses besonderen Typus der Kleruchien durch S w o -b o d a ist zu schwach, um den Schluß zu stützen. Der eine Fall von Lesbos, zu dem Chalkis kein völlig entsprechendes Analogon bietet, nötigt nicht, eine besondere Gattung von Pseudo-Kleru-chien anzunehmen, bei denen der sozialpolitische Zweck hinter dem militärischen stark zurücktritt. Zudem ist der Ausdruck Pseudo-Kleruchie nicht eben glücklich; denn die als Vorbild dienende Bemerkung von Gomperz Athen. Mitt. XIII (1888) 141 von ,den auf dem Marktplatz von Athen herumbummelnden Pseudo-KIeruchen* hat einen ironischen Anstrich, der einer staatlichen Schöpfung, die einen bestimmten sozialpolitischen Zweck verfolgte, nicht angemessen ist. Die von Swoboda versuchte Scheidung der Kleruchien in zwei Gattungen ist im Grunde genommen eine Modifikation oder Korrektur der von Beloch Bevölk. der griech.-röm. Welt 81ff. und Griech. Gesch. I 467 aufgèstelltcn, aber nie näher begründeten Unterscheidung von zwei Arten von Kleruchien: 1. Ansiedelungen athenischer Bürger in fremdem Land, 2. die K. behalten ihren Wohnsitz in Athen. Das sei der Fall gewesen bei den Kleruchien von Euboia, Naxos u. a. und am Ende auch Lesbos. Diese Kleruchien hätten einen ausschließlich sozialpolitischen Zweck gehabt, die Versorgung der untern Klassen. Demgegenüber ist einfach darauf hinzuweisen, daß ganz allgemein der Grundsatz der Ortsansässigkeit der K. gegolten hat. Daß neben dem militärischen der sozialpolitische Zweck bei der Aussendung eine wichtige Kolle spielte, ist nicht zu bezweifeln und ist bei Aussendung der Apoikie nach Brea (IG I 30) ausdrücklich hervorgehoben; denn das zum Beschluß erhobene Amendement des Phantokles verlangt ausdrücklich Ἴς di [Β]ρέαν ἔχ Φετάν καὶ ζε[υ]γπδν ἰέναι τὸς ἀπο[ί]κος, wobei der Satzton auf ἴχ Φετάν καὶ ζευγιτον ruht, also bestimmt ist, daß nur Angehörige der beiden untern Vermögensklassen teilnehmen dürfen. Mitunter wurde die Aussendung von K. direkt durch Getreidemangel verursacht; s. G er net L’approvisionnement d'Athènes en blé, BibL fae. lettres 25 (1909), 350. Eine besondere Gattung von ,Pseudo-Kleruchien‘ vermag ich nicht zuzugeben; denn das vorliegende Matenal ist nicht groß und nicht zuverlässig genug, um die Annahme einer besondern Gattung zu recht-iertigen. Über die kleruchien zweiter Klasse*, die Lehmann-Haupt in Gercke-Nordens Einleitung in d. Altertumswiss. UP 112 (= HP 116) nach dem athenischen Psephisma Über Chalkis [830] Κληρούχοι 830

IG I Suppl. nr. 279 oder vielmehr aus dem verloren gegangenen ersten Paephisma über Chalkis konstruiert hat (s. auch o. S. 818, 53) braucht nach der einleuchtenden Widerlegung dieser Behauptung durch Lipsius Herm. LIII (1918) 107n. nichts mehr bemerkt zu werden.

Gewiß waren die Kleruchien nicht alle gleichmäßig organisiert; aber das meines Erachtens allein richtige Einteilungsprinzip für die Kleru-10 chien hat Ed. Meyer Gesch. d. Altert. IV 190. und Forsch, z. alt. Gesch, II 182f. erkannt; es ist die Verschiedenheit der Militärpflicht. Auch er unterscheidet zwei Klassen von K.: 1. solche, die ihre Grundstücke nicht selbst bewirtschafteten, sondern der einheimischen Bevölkerung verpachteten, wie die 2000 K., unter die die aufgeteilte Feldmark von Chalkis und Eretria aufgeteilt wurde, ebenso die 427 nach Lesbos gesandten 2700 K. (Thuk. III 50). Sie trugen mehr den Charakter 20 attischer Garnisonen und verblieben im attischen Heeresverband, blieben also Athener. Dasselbe ist von Salamis anzunehmen, ,wenn auch hier die Grundbesitzer ihren Boden selbst bestellten*. 2. Dagegen die eigentlichen Kolonien – so nennt Meyer der Deutlichkeit halber die zweite Gattung der Kleruchien, deren Begründer in der Überlieferung meist als κληρούχοι bezeichnet sind – wie Lemnos, Imbros, Skyros, die Ansiedelungen auf der Chersones, Hestiaia, Brea, Amphi-30 polis und später Potidaia und Melos, bildeten selbständige Gemeinwesen mit eigener Militärhoheit. Sie entsprechen vollständig den latinischen Kolonien der Römer; den Athenern leisten sie nicht anders Zuzug als die Bundesgenossen auch. Zu den Bürgern Athens im eigentlichen Sinne gehören sie nicht mehr. So ist hier in glücklicher Weise als Einteilungsgrund für die Kleruchien dieMilitär-pflieht aufgestellt. Die Garnisonen, die im attischen Heeresverband verblieben, also für Athen 40 grundsätzlich immer zur Verfügung standen, waren bloße φρουροί unter einem athenischen Offizier (ἄρχων ἐν.. oder ἐπὶ...) und hatten keine Gemeinde-oiganisation, während die übrigen Kleruchien bzw. Kolonien eine solche besaßen und streng genommen nicht mehr attische Bürger waren, insofern als ihre Beteiligung an Volksversammlungen und Gerichten durch ihre ständige Abwesenheit illusorisch wurde, wenn sie auch rechtlich als Fiktion aufrechterhalten blieb. Also auch nach diesem Einteilungskriterium 50 dürfen wir die wichtige grundlegende Frage, ob die Kleruchie die einzige Form der Besiedelung durch die Athener gewesen sei, zuversichtlich ver-neinen und neben der Kleruchie die Apoikie im strengen Sinne ebenfalls als Siedelungsform für Athen in Anspruch nehmen. Finden wir doch in der verstümmelten Inschrift IG I Suppl. p. 129 nr. 116v Z. 9 sauber geschieden ταΖ]ς ἀποικίας καὶ κληρουχίαλις].

Die Beschlüsse attischer K., von denen keiner 60 über das 4. Jhdt. hinaufreicht, sind verzeichnet und nach ihren Formularien behandelt von Swoboda Griech. Volksbeschlüsse (1890) 39ff.; vgl. auch Larfeld Handb. d. griech. Epigraphik I 481. II 155 (Inhaltsangabe der Beschlüsse IG II 591–595, nunmehr, vermehrt um II 494 zu 593 und 591b und 591c in IG IP 1222–1228). Die K.-Inachriften von Delos (s. o. 8. 819), früher besonders im BulL helL XIII (1889) 242S. 420t [831] 881 Κληρούχοι

zugänglich, s. jetzt bei Roussel Délos colonie athénienne (1916) Append. – Außerdem vgl. die von Swoboda nicht herangezogenen Inschriften der K. von Hephaistia auf Leinnos, Bull. hell. IV (1880) 5425. und Salamis ebd. VI (1882) 5215., die Neuausgabe der wichtigen K.-Inschrift von Samos (C. Curtius Samos S. 10 nr. 6) durch Köhler Athen. MitL VIII (1888) 4545. Bloße Erwähnung von Kleruchien (aber auch Apoikien) in IG I Suppl. p. 129 nr. 116v 9. I 839. 340.1 II 14 (= IP 30), 13. 488 c 16. 650, 1. K.-Listen: IG II 443 (Myrina auf Lemnos), 960 und vielleicht 962.

Literatur. Außer den oben erwähnten grundlegenden Spezialabhandlungen von Foucart, Kirchhoff, Swoboda u. a. s. Knoll Die Ansiedlungen der Athener im 5. Jhdt., Rostock 1875. Kius Die attische Kleruchie, Cassel 1888 und die Handbücher: Boeckh Staatshaush. d. Athener³ I 499 und Fraenkel zu Boeckh³ II 2 100 *5. – Büchsenschütz Besitz u. Erwerb im griech. Altert. 605. – Hermann-Thumser Griech. Staatsalt.⁶ I 2 § 77 (mit zahlreichen Literaturangaben S. 434). Hermann-Swoboda Griech. Staatsalt.⁶ I 3 § 23 S. 196f. – Gilbert Handb.³ I 5025. – B u s 11 Gr. Staats- und Rechtsalt.² 875.; Griech. Gesch.² II 4455. III 1, 411f.– Schoemann-Lipsius Griech.Altert.⁴ H 985. – Swoboda »Griechische Kolonisation* in Conrads Handwörterbuch d. Staatswissensch.¹31 II. Suppl.-Bd. (1897) 539f. – Cai Hemer Art. Colonia in Daremberg-Saglio Dict. d. antiq I 2» ISOlf. gab einen kurzen Überblick über die attischen Kleruchien,hauptsächlich nach Boeckh, und versprach eingehendere Behandlung unter κληρουχία verweist aber dort lediglich auf Art. ,Colonia¹. – Coleman Phillipson The international law and custom of ancient Greece and Rome (London 1911) II 115f. behandelt fast nur die Beziehungen zwischen Kolonie und Mutterstadt 4( unter sehr dürftiger Heranziehung der Inschriften.

II. Κληρούχοι in Ägypten. Im ptole-mäischen Ägypten finden wir häufig κληρούχοι oder κάτοικοι auf κληρουχικὴ γῆ als Lehensland. Die ägyptischen K. sind aktive Soldaten, nicht Veteranen. Auf dem Besitze des κλήρος als Lehen lastet die Verpflichtung des militärischen Dienstes ÇWilcken Papyr. Chrestomath. I 1, 281); jedoch ist diese Dienstpflicht säuberlich zu scheiden von dem militärischen Charakter der attischen Kleru-50 chien. Über die κληρουχικὴ γῆ als Lehensland ist nach den grundlegenden Ausführungen von Grenfell-Hunt Tebtunis-Papyri I S. 5455. vor allem zu verweisen auf Wilcken Papyr. Chrest. I 1, 2805. Im Gegensatz zur βασιλικὴ γῆ, d. h. dem Boden Ägyptens, der in direkter Bewirtschaftung der Krone steht, gehört die κληρουχικὴ γῆ zur sog. γῆ ἐν ἀφέσει, die von der Krone »andern zur Bewirtschaftung überlassen ist¹ (zu dieser Deutung des Ausdrucks Wilcken60 271, 4). Wichtig für die ägyptischen x. ist u. a. Pap. Grenfell II nr.17 Z.16 (147 oder 136 n.Chr.), behandelt von Paul M. Meyer Heerwesen der Ptolemäer (1900) 35. Eine Reihe von Fragen be-trefiend die ägyptischen K. ist trotz starker Vermehrung des Materials noch unabgeklärt, z. B. das Problem, wie aus dem κλήρος als ursprünglichem Lehen in verschiedenen Etappen ein erblicher Be- [832] Klesis 832.}}

sitz geworden, ist. Über diese Frage s. J ou g u e t-Lesquier-Xoual Papyr. Lille 4 p. 40. Wilcken Archiv I. Papyrusforsch. V 2221. und Rostowzew Studien zur Gesch. d. röm. Kolo-nats (1910 = I. Beiheft z. Arch. f. Papyrusforsch.) 11t Rostowzew 30. 60. 17 hat in nicht abschließender, aber tief eindringender Untersuchung über γῆ κληρουχική als Bestandteil der γῆ ἐν ἀφέσει gehandelt, 880. über das Verhältnis von

.0 γῆ κατοικική und γῆ κληρουχική. Eingehendere Darstellung bleibt am besten für einen Nachtragsartikel ,κληρούχοι in Ägypten* aufgespart. Vorläufig mögen obige Andeutungen genügen und der Hinweis auf die Zusammenfassungen bei Wilcken Papyr. Chrest. I 1, 282f. 384 und die kurzen, lichtvollen Darlegungen von Schubart Einführung in die Papyruskunde (1918) 2540. (K. und Katoiken), 258 und 406. 412 (Κ.Land in der Kaiserzeit).

0 Anhangsweise sei noch erwähnt, daß κλήροι und eine κληρουχία sich auch in später Kaiserzeit in Kleinasien und zwar in Phrygien vereinzelt nachweisen lassen, ob nach ägyptischem Vorbilde, bleibe dahingestellt. Die von Hierokles Synecd. 677, 3–4 p. 24 Geizer erwähnten Örtlichkeiten in Phrygia Salutaris κλήρος ὌρΙνης und κλήρος Πολιτικῆς, d. h. κλήρος ὀρεινῆς und κλήρος πολιτικῆς sc. γῆς hat Ramsay Journ. hell. Stud. VIII (1887) 485 als in der Umgebung von Prym-) nessos befindlich nachgewiesen und aus gleicher

Gegend ebd. 498 einen μισ[θ]ωτη[ς χωρίων τ]ου Καίοαρος, was auf einen kaiserlichen sattus hinweist. Der Grundbesitz des Zeus in Aizanoi (Phrygien) hieß agri cleruchici. Körte Festsehr. f. Benndorf 209f. = CIL III Suppl. 14191[1] p. 231631. Ebenfalls aus Phrygien, und zwar aus Dilmous-soun stammt die Inschrift Bull. hell. XXXIII (1909) 136 nr. 112 Διὶ καί ... Ἀδρήλιος Μάρκος Διονυοίου εὐξάμενος θπερ τῆς κληρουχίας. Die lite·

) rarischen Quellen übersetzen durch κληρούχος das lat. colonus, so Plut. Flamin. 10 und Philon vit. Mos. I (vol. II p. 116, 28) τῶν ἀγώνων καὶ κίνδυνων οὓς ὑπέοτημεν καὶ μέχρι νῦν ὕπομενομεν δθλὸν εἰσιν ai κληρουχίαι.

Über den rätselhaften claruxieé auf einem Cippus von Montepulciano Corp. Inscr. Etrusc. 886 s, Elia Lattes L’epitafio etrusco del ὠαπιχίώ e le Bende tolemaiche di Agram, Archiv f. Papyrus-forsch. VI 240. Ich enthalte mich eines Urteils über Natur und Ursprung dieses Kleruchen.

  1. CORPUS INSCRIPTIONUM LATINARUM I2 ff. 14191