RE:Λιπομαρτυρίου

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Lipomartyriu dike, t.t. im griechischen Recht
Band XIII,1 (1926) S. 722
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Λιπομαρτυρίου δίκη. Erwähnt wird die λ. δ. nur [‌Demosth.] XLIX 19 in einem Prozeß des Apollodoros gegen Timotheos vor dem Diäteten, und aus dieser Stelle sind alle Mitteilungen der Grammatiker erschlossen. Danach hat Antiphanes dem Apollodoros sein Zeugnis wiederholt für den Verhandlungstag zugesagt, bleibt jedoch an diesem aus, wird nun in seinem Hause geladen (προσκληθεὶς ἀπὸ τῆς οἰκίας), erscheint jedoch auch dann nicht. Jetzt erlegt Apollodoros τὴν δραχμὴν τὸν λ. κατὰ τὸν νόμον (die παράστασις im Diätetenprozeß, Hudtwalcker Diäteten 17). Der Diätet geht aber darauf nicht ein, sondern wartet bis zum Abend und erkennt dann zugunsten des Timotheos. Apollodoros klagt nun βλάβης gegen Antiphanes. Der Grund für das Verhalten des Diäteten ist voraussichtlich der, daß die Vorladung nicht rechtzeitig erfolgt war. Bezuggenommen wird auf die λ. δ. sonst noch, wie Leisi Zeuge im att. Recht erkannt hat, Demosth. XXIX 15: τότε δ’ ἐμαρτύρησε ταῦτα μετὰ τῶν ἄλλων, οὔτ’ ἐπιορκεῖν οὔτ’ εὐθὺς παραχρῆμα δίκην ὀφλισκάνειν βουλόμενος. Aisios, der Bruder des Aphobos, hat damals beschworen, was er jetzt leugnet. Hieraus folgt, daß es eine Privatklage war (Bekker anecd. I 276, 31 macht sie zur γραφή), ferner daß über sie sofort vor Fortsetzung des Hauptprozesses entschieden wurde. Die Buße wurde voraussichtlich geschätzt und fiel dem Kläger zu. Aus ersterem Falle wurde weiter erschlossen, daß die λ. δ. nur statt hatte, wenn der Zeuge seine Aussage versprochen hatte (Poll. VIII 36. Photios. Suid. s. v.). Diese Voraussetzung paßt aber für den zweiten Fall schwerlich, wie die dort folgenden Worte beweisen. Ist nun aber nur der Nachweis gehöriger Ladung für die λ. δ. erforderlich, so sieht man nicht, wie sich diese in der Anwendung von dem ἐκκλητεύειν (s. d.) unterschied. Möglich wäre immerhin eine gesetzliche Änderung, da die beiden Fälle der λ. δ. in das J. 362, die des ἐκκλητεύειν nach 342 fallen. Leisi a. a. O. 49f. Lipsius Att. Recht 784f. 879.