RE:Λοιδορία

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Loidoria, Schmähung
Band XIII,1 (1926) S. 10811082
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Λοιδορία ist der allgemeine Ausdruck für Schmähung, während die κακηγορία im 4. Jhdt. auf eine gewisse Anzahl von Ausdrücken (ἀπόρρητα) beschränkt war, s. Kaκηγορίας δίκη, obwohl dieser Unterschied nicht immer streng beachtet wurde; vgl. [Demosth.] XL 49. Demosth. LIV 18. Findet sich doch bei Ar. Vesp. 1207 sogar eine λοιδορίας δίκη, von der sonst die Quellen nichts wissen. Die λ. war von Solon gesetzlich verboten gegen Verstorbene und gegen Lebende in der Nähe von Tempeln, Gerichtsstätten und Amtshäusern, auch bei Festfeiern, Plut. Sol. 21. Bei [Lys.] IX 9 wird als Inhalt des Gesetzes angegeben τοὺς ἐν τῷ συνεδρίῳ λοιδοροῦντας ζημιοῦν. Die Strafe betrug ursprünglich drei Drachmen an den Verletzten und zwei Drachmen an den Staat, später bestimmt die zuständige Behörde die Höhe, natürlich innerhalb der ihr gewährten Befugnis. Berufung scheint nicht verstattet gewesen zu sein. Vgl. Lipsius Att. Recht 647. Hitzig Iniuria 22. Plat. leg. XI 934e verbietet Schmähungen durchaus, kommen sie doch vor, so soll an amtlichen Stellen der Beamte strafend einschreiten, an sonstigen [1082] Orten der älteste Anwesende nötigenfalls mit Schlägen Ruhe stiften (!) oder selbst straffällig werden.