Ὁμωμόται werden in einer Inschrift von Lyttos (Mon. ant. III nr. 203) den Zeugen (μάρτυρες) gegenübergestellt, und erscheinen auch in Gortyn (ebd. nr. 12. 13). Es sind Mitschwörer, Eideshelfer, die nicht aus eigener Wissenschaft eine Tatsache bekunden, sondern auf Grund des Vertrauens, das sie zu der Ehrlichkeit dessen hegen, dem sie zur Seite treten. Solche Eidhelfer werden gefordert (ohne diese Bezeichnung) in dem Gesetz von Gortyn II 37 bei der Frage, ob ein ertappter Ehebrecher belistet worden ist, in verschiedener Zahl, je nach dem Stande des Gegners, und haben für den Fall des Falscheids sich selbst zu verwünschen, vielleicht auch treten sie auf III 51. IV 8 und IX 38, Zitelmann 76. Spuren finden sich auch anderwärts in Kyme (Arist. pol. II 1269a), wo nach einem alten Gesetz im Mordprozeß der Angeklagte für überführt galt, wenn es dem Gegner gelang, eine bestimmte Zahl von Zeugen aufzubringen. Ferner in Ägypten (2. Jhdt.) bei Körperverletzung, Wilcken Ostraka II n. 1150. Auf Eideshelfer werden auch die ἐπωμόται IGA 322B 1 von Meister Ber. sächs. Ges. 1896, 36 gedeutet, schwerlich mit Recht. Vgl. Inscr. jur. gr. I 343. Bücheler-Zitelmann Recht von Gortyn 76. Ziebarth De iure iurando. R. M. Meister Eideshelfer im gr. Rechte.