RE:Ὁρκωταί
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Vereidiger, hießen die Personen, welche nach Abschluß von Verträgen die | |||
| Band VIII,2 (1913) S. 2409 | |||
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| Register VIII,2 | Register hi | ||
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Ὁρκωταί, Vereidiger, hießen die Personen, welche nach Abschluß von Verträgen die beteiligten Staaten einander zur Eidesabnahme zusandten, Xen. hell. VI 5, 3. Bei Ant. VI 14 heißt so der Schreiber, der in einem Mordprozesse die Parteien vereidigt hat (s. Διωμοσία) und am Tage der Verhandlung diese Eide vorliest.
[Thalheim. ]