2) Cognitor im Strafprocess ist derjenige, welchem die cognitio zusteht. Cod. Theod. X 10, 20. Cic. in Cat. IV 9. Die iustinianischen Quellen gebrauchen die Verbalformen cognoscens und cogniturus. Digest. XLVIII 16, 1 § 3 u. 10. 18, 1 § 17. 18 § 9. Cod. IX 1, 7: ebenso Plin. ep. III 9. Der Cod. Theod. XIII 5, 38 erwähnt einen c. annonarius, welcher identisch ist mit dem Praefectus annonae; dieser war sowohl in der Zeit vor dem citierten Gesetz als später Richter in den die annonae betreffenden Strafsachen. Digest. XLVIII 2, 13. 12, 13. Cod. Theod. IX 40, 6. XIII 5, 36. Litteratur s. Cognitio Nr. 2.
Nachträge und Berichtigungen
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- S. 224, 55 zum Art. Cognitor Nr. 2:
Über C. im Strafprocess, vgl. noch Mommsen Röm. Strafr. 367, 3. 724, 3, wonach die Bezeichnung cognitor vereinzelt auch für den sonst patronus genannten Rechtsbeistand des Anklägers vorkam.
[Obwohl der Verfasser des Artikels noch nicht über 70 Jahre verstorben ist († 2014), ist der Artikel gemeinfrei, da er – soweit wie hier angezeigt – keine Schöpfungshöhe aufweist. Näheres dazu unter w:Schöpfungshöhe. Bist du anderer Meinung, nutze bitte die Diskussionsseite dieses Artikels.][Abschnitt korrekturlesen]
Cognitor
2) C. im Strafprozeß. (L) S I.
[Hans Gärtner. ]