RE:Isaios 1
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| griechischer Redner, aus Athen oder Chalkis | |||
| Band IX,2 (1916) S. 2051–2052 | |||
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Isaios. 1) Sohn des Diagoras (Vita der Hs.), nach Hermippos im zweiten Buche περὶ τῶν Ἰσοκράτους μαθητῶν aus Athen, nach Demetrios Magnes περὶ τῶν ὁμονύμων ποιητῶν aus Chalkis (Harp.). Die Nachrichten werden vereint von Plut. vit. X or. p. 839a dahin, daß er früh aus Chalkis nach Athen gekommen sei, während Schoemann Is. V vermutet, daß er Sohn eines attischen Kleruchen gewesen, der 411 nach dem Abfall von Euboia nach Athen zurückkehrte. Geburts- und Todesjahr sind nicht überliefert, waren auch dem Dionysios unbekannt, der (c. 1) seine Blütezeit auf Grund seiner Reden nach dem Peloponnesischen Kriege ansetzte und seine Wirksamsamkeit bis in die Regierung Philipps ausdehnte. Von den erhaltenen Reden läßt sich V auf etwa 390, VII auf 353 bestimmen. Danach dürfte er um 420 geboren sein. Auch von seinem Leben wußte Hermippos nichts zu berichten, als daß er den Isokrates hörte und des Demosthenes Lehrer war (s. o. Bd. V S. 171). Seine Reden enthielten darüber augenscheinlich keine Angaben, da sie sich ausschließlich auf fremde Privatprozesse beschränkten (Dion. c. 2). Auch politisch ist er nicht hervorgetreten. Die Zahl der unter seinem Namen gehenden Reden wird von [Plat.] auf 64 angegeben, von denen 50 (wahrscheinlich von Dionysios und Kaikilios) für echt gehalten wurden. Erhalten sind elf, die alle auf Erbstreitigkeiten Bezug haben. 1. Περὶ τοῦ Κλεωνύμου κλήρου, in der die Gültigkeit eines Testaments angefochten wird. 2. Περὶ τοῦ Μενεκλέους κλήρου, eigentlich ὑπὲρ Φιλωνίδου ψευδομαρτυριῶν für die Gültigkeit einer Adoption nicht vor 360. 3. Περὶ τοῦ Πύρρου κλήρου. Doch ist der Erbstreit schon entschieden (§ 4), richtiger bei Harpokr. s. προσεποιήσατο· κατὰ Νικοδήμου (näml. ψευδομαρτυριῶν) aus der späteren Zeit. 4. Περὶ τοῦ Νικοστράτου κλήρου, Angriff auf ein Testament, den zugunsten zweier jugendlichen Vettern ein älterer Mann, nach der Hypothesis I. selbst, unterstützt, also ein Epilog. 5. Περὶ τοῦ Δικαιογένους κλήρου, richtiger κατὰ Λεωχάρους ἐγγύης zwischen 393 und 387. Der Streit spielt in vornehmen Kreisen und die Rede berührt sich mit Demosth. XXXIX und XL. 6. Περὶ τοῦ Φιλοκτήμονος κλήρου, eigentlich κατ’ Ἀνδροκλέους ψευδομαρτυριῶν. Verteidigung eines Adoptivtestaments durch einen älteren Freund des Adoptierten, also Synegorie, aber doch Hauptrede, aus dem J. 364. 7. Περὶ τοῦ Ἀπολλοδώρου κλήρου, Anspruch auf eine schon in Besitz genommene Erbschaft (§ 36) auf Grund einer Adoption bei Lebzeiten, die zwar der Phratrie, aber noch nicht dem Demos bekannt gegeben war, 353. 8. Περὶ τοῦ Κίρωνος κλήρου zwischen 383 und 363. 9. Περὶ τοῦ Ἀστυφίλου κλήρου Angriff auf ein Testament, nicht vor 368. 10. Περὶ τοῦ Ἀριστάρχου κλήρου, desgleichen bald nach 378. 11. Περὶ τοῦ Ἁγνίου κλήρου, Verteidigung gegen eine εἰσαγγελία κακώσεως ὀρφανοῦ berührt sich mit [Demosth.] XLIII kurz nach 360 (unvollständig). Dazu 12. ὑπὲρ Εὐφιλήτου πρὸς τοὺς Ἐρχιέας ἔφεσις, Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß eines Demos, für einen Halbbruder gehalten. Bruchstück vom Anfang der Rede, bei Dionys. c. 16 erhalten. Außerdem soll I. ἰδίας τέχνας, eine besondere Schrift über die [2052] Redekunst, verfaßt haben [Plut.] vit.; Dionys. ad Ammaeum I 2, von der wir nichts Näheres hören. Von Didymos gab es einen Kommentar τὰ Ἰσαίου ὑπομνήματα, Harpokr. s. γαμηλία, πανδαισία. Daß Dionysios ihm eine eigene Schrift widmete, in der er ihn bis ins einzelne mit Lysias vergleicht, dafür gibt dieser selbst (c. 20) als Grund an, daß bei I. die Keime der Kraft des Demosthenes zu finden sind. Die späteren Rhetoren erwähnen ihn kaum, außer etwa Hermogenes περὶ ἰδεῶν II 411 Spengel (381 W.), der ihn zwischen Lysias und Hypereides stellt.
Seine Sprache ist schlicht, ganz besonders in der Erzählung, er scheut Wiederholung im Ausdruck nicht, aber während bei Lysias grade dürch die Erzählung die Person des Sprechers klar gekennzeichnet wird und dem Leser deutlich vor Augen tritt, sieht man bei I. überall die Kunst hindurchleuchten. Seine Stärke ist die Beweisführung, die jedes Argument an seine wirksamste Stelle bringt. Darum wird eine längere Erzählung vermieden und durch Beweise unterbrochen. Die Einleitung ist meist kurz, der Schluß nur selten pathetisch. Gemeinplätze sind nicht aufdringlich hingestellt, sondern geschickt in die Beweisführung verwoben; wo sie in anderen Reden wiederkehren, sind sie in andere Worte gekleidet. Um die Beweisführung zu beleben, sind vielfach Fragen gehäuft. Schwurformeln, in älterer Zeit gemieden, werden allmählich häufiger. Seine Kunst ward schon von den Alten verdächtigt, als gehe sie mit Trug und Arglist Hand in Hand (Dionys. c. 4). Genaueres Eindringen in seine Reden bestätigt diesen Verdacht und zeigt, daß er Tatsachen wie Gesetze meisterlich zu wenden und zu drehen versteht, z. B. das Erbgesetz VII 20f., wo er die Erklärer bis auf den heutigen Tag irreführt.
Ausgaben Aldus, Ven. 1513. Stephanus, Par. 1575. Reiske, Lips. 1773 or. vol. VII. Jones, Ox. 1779 op. IX. In diesen fehlt das Ende der ersten und der Anfang der zweiten Rede auf Grund einer Lücke in einem großen Teil der Handschriften. Vollständig, nachdem die fehlenden Stücke inzwischen von Tyrrwhitt und A. Mai herausgegeben waren, auf Grund der Haupthandschrift (Crippsianus A) Bekker, Berl. 1823. Baiter und Sauppe 1840. Scheibe, Lips. 1869. Buermann 1883. Thalheim 1903. Die Erklärung begründete Schoemann, Greifsw. 1831, förderten Blass Att. Ber. II. Moy Etude sur les plaidoyers d’I., Par. 1876 und Wyse, Cambr. 1904. Übersetzungen: lateinisch von Reiske, englisch von Jones, deutsch von Schoemann 1830, französisch von Dareste, Par. 1898, italienisch von Caccialanza, Rom 1901. Liebmann De Is. vit. et script., Hal. 1831.