RE:Legatum
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Einzelzuwendung im römischen Zivilrecht | |||
| Band XII,1 (1924) S. 1128–1133 | |||
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| Register XII,1 | Register l | ||
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Legatum [...] [1129] [1130] [1131] [1132] [1133] Legatum.. Der Begriff des L. ergibt sich im wesentlichen aus dem Gesichtspunkt einer Einzelzuwendung im Gegensatz zur Begründung einer Gesamtnachfolge in der Person des Bedachten, Ganz scharf läßt sich der Begriff des L. nicht abgrenzen, weil das römische Recht noch andere Einzelzuwendungen als letztwillige Verfügungen kennt, so die mortis causa donatio fernerhin auch die Tutel als letztwillige Verfügung auffaßt .0 (Mittels Röm. Privatrecht 1909,77f. 811108, 30). Alle diese Begriffe fallen unter den schon der Regularjurisprudenz, wie es scheint, angehörigen Begriff der mortis causa capio. JedesfaRs ist indes das L. ein Gebilde des Zivilrechts, im Gegensatz zu dem dem Amtsrecht entstammenden Mei-commissum (s. Leonhard o. Bd. VI S. 2273). L. ist ein schon den Zwölf Tafeln entstammender Ausdruck (V 3, überliefert bei Cic. de inv. II 50, 148 = Rh. ad Her. I 23. Gai. II 224 = Tust. Ï0 Inst. II 22 pr. Pomp. Dig. L 16, 120. Ulp. frg. 11, 14. Paul. Dig. L 16, 53 pr. Nov. XXII 2 pr.), die in allgemeiner Fassung Verfügungsfreiheit festsetzen: Uti legassit super pecunia tutelave suae reif ita ius esto. Es darf hier bemerkt werden, daß auch die Gesetzgebung Solons die Verfügungsfreiheit in derart allgemeiner Weise festsetzte. Hypereides gegen Athenog. 17: κελεύε[ι γὰρ èÇsivJai τὰ ἐαντου ὡς ἄν τις βούληται κτλ. Wenn er dabei auch auf Willens-30 mängel in weitem Umfange Rücksicht nimmt (Weiß Griech. Privatreeht I 1923, 235), so entspricht dies eben nicht dem Standpunkt des lus civile, das nur die Erklärung als solche beachtet. Es ist dies mithin ein Umstand, der die bei anderen Bestimmungen, so in der allgemeinen Festsetzung der Vereinsfreiheit (Gai. Dig. XLVII 22, 4. SondhausDe Solonis legibus, Diss. 1909, 76) oder in der Festsetzung des ambitus (Gai. Dig. X 1, 13) bereite, beobachtete Ubereinstim-40mung als Folge einer Entlehnung des Inhaltes der Zwölf Tafeln aus der solonischen Gesetzgebung auch hier wahrscheinlich macht. Ebenso wurden solonische Bestimmungen anderer Art in den alexandrinischen νόμος πολιτικός übernommen (P. Hal. I 84ff. P. M. Meyer Jur. Pap. nr. 55; vgl. auch Plut. Solon 23. Plat. leg. VIII p. 843E.).
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Die Zwölf Tafeln nennen das L. als einzige Form letztwilliger Verfügung. Sie stellen die 50 Verfügungsfreiheit als Legierungsfreiheit dar; über die Testementsform sagen sie nichts aus. Da das Testament demnach durch die Legate inhaltlich erschöpft wird, wozu höchstens noch die Vormundbestellung tritt, so haben wir uns den Rechtezustand zur Zeit der Zwölf Tafeln so vorzustellen, daß durch Testament eine Gesamtnachfolge, wie sie der Begriff des heres darstellt, nicht begründet werden konnte. Eine Gesamtnachfolge findet nur bei den sui statt, wo auch 60 der «uns heres erwähnt wird (V 4), und als suus betrachtete man wohl auch den durch testamen-tum in comitiis calatis Eingesetzten, das wir wohl als Adoptionstestament anzusehen haben. Die weitere Entwicklung verläuft nun in der Weise, daß sich das Bedürfnis nach einer Gesamtnachfolge auch bei der testamentarischen Erbfolge außerhalb des testamentum in comitiis calatis geltend macht. Wir dürfen annehmen. [1129] daß die fortschreitende Ausbildung der Kreditgeschäfte dabei eine Rolle spielte. Dementsprechend tritt nunmehr im Testamente neben das L. die Erbeseinsetzung, heredis institutio, die das L. allmählich durch die drei Vermächtnisgesetze (Lex Furia, Voeonia, Falcidia, s. d.) in den Hintergrund drängt. Ebenso wurde der familiae emptor im Mancipationstestament, der ursprünglich das Vermögen bis zur Abholung durch die Legatare zu verwalten hatte, durch den heres ersetzt, insofern als sich nun dieser mit den Legaten zu befassen hatte. - Doch hat Mittels Röm. Privatrecht I 1909, 82, 24 unter Zustimmung von Wlassak Ztschr. f. Rechtsgeseh. XLIV 1910, 218 vielmehr die Anschauung aufgestellt, daß sich der oben erwähnte Zwölftafelsatz auf das testamentum in eomitiis calatis bezog und besagen will, daß die Komitien, die einer Erbeseinsetzung außerhalb der gesetzlichen Erbfolge beistimmen müssen, betreffs der Verfügungen über die res nee mancipi (pecunia und tutela) lediglich die Erklärungen des Erblassers entgegennehmen sollen, mit anderen Worten betreffs der res nee mancipi wird Verfügungsfreiheit gewährt. Ohne dies als unmöglich zu bezeichnen, darf doch daran erinnert werden, daß anscheinend kein römischer Jurist von dieser verschiedenen Stellung der Komitien zu L. und und Erbeinsetzungen etwas weiß und daß innerhalb der römischen Überlieferung der Satz nirgendwo derart aufgefaßt wurde. Wenn man demgegenüber darauf verweist, daß eine allgemeine Testierfreiheit für so frühe Zeit den Ergebnissen der vergleichenden Rechtswissenschaft widerstreitet (Lambert Droit comparativ I 411), so erscheint dieses Argument gegenüber der solonischen Gesetzgebung (s. o.) und der sonstigen Verkehrsfreiheit in den Zwölf Tafeln nicht durchgreifend. Vgl. auch zu Solon Bruck Schenkung auf den Todesfall 1909, 52.
In späterer Zeit wird der Begriff der L. immer mehr den Fideikommissen angenähert, obwohl die L verbis imperativis, die Fideikommisse verbis precativis begründet werden sollten. Wenn es Dig. XXX 1 aus Ulpians Ediktkommentar LXVII. Buch heißt: [Per omnia] exaequata sunt legata fideieommissis, so sind die eingeklammerten Worte wahrscheinlich eine Interpolation. Man nimmt indes auch an, daß die Stelle zwar echt, aber ursprünglich einen engeren Sinn gehabt hat, daß sie sich entweder auf die Lex Iulia und Papia Poppaea bezog, wo L. und Fideikommisse in der Rechtswendung gleich behandelt wurden, öder aber, daß sie in den Zusammenhang des interdietum quorum bonorum gehört (Lenel Palingenesia II p. 801). Der damit eingeleitete Vereinfachungsprozeß hat im geltenden Rechte seine Fortsetzung gefunden, es kennt nicht nur einen einzigen Vermächtnistypus, also keinen Unterschied zwischen L und Fideikommissen, sondern darüber hinaus eine einzige Erscheinungsform des Vermächtnisses, nämlich einen einzigen, nur obligatorisch wirkenden Vermächtnisbegriff. Vgl. Kipp Erlanger Prorek-toratsrede 1899, 7ff. Eneccerus-Kipp-Wolff Lehrbuch des Bürgerl. Rechts II⁴ 3, 1922, 327. F. Leonhard BGB, Erbrecht 1912, 319. [1130] Innerhalb der Erscheinungsformen der L. ist der Unterschied zwischen dinglich und obligatorisch wirkenden Verfügungen von grundlegender Bedeutung. Das dinglich wirkende L. ist das Vindications-L., das ursprünglich zur Eigenmacht berechtigte, und ziviles Eigentum des Erblassers (meum esse ex iure Quiritium) voraussetzte. Das älteste obligatorisch wirkende L. ist das Damnations-L., das trotzdem jünger 10 ist als das Vindications-L., welches schon von den Zwölf Tafeln genannt ist, wenn sie vom legare suae rei sprechen. Die älteste Stelle, wo das L. per damnationem auftaucht, ist hingegen Cic. de leg. II 50f., 53. Sprachgeschichtliches zu damnas, Übersicht über die Literatur bei B a -cher 1er, Bursian-Krolls Jahr.-Ber. CLXXXIV 1921, 165. Weiß Münchener Krit. Vierteljahresschrift LV 1919, 14. Wlassak Ztschr. f. Rechtsgesch. XXXVIII 1904, 176a. Das L. si-'nendi modo wird als eine Übergangsform vom
Vindications- zum Damnations-L. aufgefaßt, gewissermaßen eine unvollkommene Schuldnerschaft. Der Gegensatz zwischen Damnations-L. und L. sinendi modo wird vielleicht durch den Gegensatz zwischen Hol- und Bringschulden verdeutlicht. Außerhalb dieses alle darin liegenden Möglichkeiten erschöpfenden Kreises steht das L. per praeceptionem. Nach der älteren von den Sabinianern vertretenen Anschauung besteht es 30 darin, daß ein Erbe eine Sache oder Forderung aus der Erbschaft vorweg haben soll. Mithin handelt es sich um eine Vorschrift für die Erbteilung. Hingegen haben die Proculianer im Praeceptions-L. eine Abart des Vindications-L. erblickt und deswegen auch die Bedenkung von Personen außerhalb des Erbenkreises mit Praeceptions-L. zugelassen. Der Ansicht der Proculianer trat Kaiser Hadrian bei. Verschieden vom Praeceptions-L. ist das Praelegat. Das Praecep-40 tions-L. ist stets ein Vorausvermächtnis, hingegen ist das Praelegat einfach ein einem Erben zugewandtes Vermächtnis. Demnach ist nach der Lehre der Sabinianer zwar ein jedes Praeceptions-L. ein Praelegat, aber nicht umgekehrt. Noch ist des 1. per partitionem zu gedenken, einer Form des Damnations-L., wo Gegenstand des Vermächtnisses ein Bruchteil der Erbschaft ist. Ein I. optionis ist dort gegeben, wo dem Vermächtnisnehmer die Auswahl von Sachen aus 50 dem Nachlaß, ursprünglich als rein persönliche
Befugnis, zusteht, ein I. nominis, wo eine Forderung des Erblassers vermacht wird, wogegen die liberaiio legata ein Schulderlaß durch letztwillige Verfügung ist. Ein 1. debifi liegt dort vor, wo der Erblasser seine eigene Forderung dem Gläubiger vermacht, ein Unterfall davon ist das I. pro dote; hier besteht das Edictum de alterutro (Len el Edictum perpetuum³ 1909, 298), wonach die Ehefrau ein Wahlrecht zwischen 60 der Dotalklage und der actio ex testamento hat.
Ungültig ist das I. poenae nomine relictum (Gaius II 235f. Ulp. frg. XXIV 17), wonach eine Bindung des Erben ohne Interesse des Erblassers herbeigeführt werden soll (Si filiam Titio in matrimonium non collocaveris). Näheres zur Kritik der römischen Praelegatentheorie bei J. Pfaff Prager Jur. Ztschr. III 1923 Wiss. Vierteljahrschr. 18ff. [1131] Das L. kann im klassischen Recht nur durch Testament oder durch codieilli testamento con-firmati errichtet werden. Der Erwerb vollzieht sich im klassischen Recht mit dem dies veniens, das ist dem Antritt des Erben; maßgebend ist aber die Rechtslage, wie sie im dies endens bestanden hat, dies ist nach der Lex Papia regelmäßig der Tag der Publikation des Testamentes, vorher der Todestag oder der Eintritt der Suspensivbedingung; diese Sätze sind für die obli-1 gatorisch wirkenden L., insbesondere das Damna-t-ions-L. bestimmt. Bei dem Vindications-L. bestehen drei Theorien. Die Auffassung der Sa-binianer geht dahin, daß der Eigentumserwerb des Legatars ohne Wissen oder Betätigung des Vermächtnisnehmers mit dem Antritt der Erbschaft durch den Erben eintritt. Hingegen verlangen die Proculianer eine Annahmeerklärung des Legatars, bis dahin ist die Sache zwar aus dem Vermögen des Erben schon ausgeschieden, i aber vom Vermächtnisnehmer noch nicht erworben, mithin herrenlos. Eine dritte Auffassung läßt das Rechtsverhältnis in der Schwebe, die Annahmeerklärung, die auch im Stillschweigen trotz Kenntnis liegt, wirkt zurück und bewirkt, daß der Vermächtnisnehmer von Anfang an als Eigentümer gilt, vgl. Gaius II 195 und Iulianus Dig. XXX 86, 2.
Der Bestand des Vermächtnisses ist regelmäßig an den Bestand des Testamentes, worin * es errichtet worden ist, gebunden. Unwirksamwerden des Testamentes führt den Untergang der Vermächtnisverfügung herbei. Doch gilt dieser Satz schon nach klassischem Recht nicht ohne bedeutende Ausnahmen. An und für sich nämlich steht dem eingesetzten Erben ohne weiteres frei, die Erbschaft anzutreten oder nicht. Handelt es sich aber um einen eingesetzten In-testaterben, der dann die bonorum possessio intestati, also vermögens seines Verwandtschafts- erbrechtes erbittet, so greift ein besonderer Titel des praetorischen Ediktes (Lenel Edictum perpetuum² 1909, 351 f) statt, der mit den Worten: Si quis omissa causa testamenti begann. Der Praetor verspricht dort nach Erforschung des Tatbestandes (causa cognita) die Gewährung einer fiktizischen Klage, das heißt den Legataren stehen ihre Klagrechte, allerdings nicht mehr als zivile, sondern als honorarische genau so zu, wie wenn das Testament nicht unwirksam geworden wäre. Passiv legitimiert ist immer der Erbe, auch dann, wenn er auf den Erbschaftsbesitz arglistig verzichtet hat (dolore malo fecerit, quo minus possideret; nicht ganz identisch P. Kretschmar Leipz« Ztschr für Deutsches Recht 1923, 206L). Einen anderen Fall der Aufrechterhaltung der Vermächtnisse trotz Unwirksamkeit des L. zeigt das Noterbrecht. Der Praetor gibt allerdings den emanzipierten vom Erblasser übergangenen Kindern die bonorum possessio contra tabulas, hält aber die Vermächtnisse insoweit aufrecht, als sie personae exceptas zugedacht sind. Solche personne exceptas sind Kinder und Eltern, ferner die Schwiegertochter mit dem I. dotis. Bei Iustinian bleibe die Ver: mächtnisse im vollen Umfange bestehen, sofern sie nicht eine Verkürzung des Pfliehtteilsberech-tigten mit sich bringen. Auch kann die Auf- [1132] hebung nur ein einzelnes Vermächtnis treffen, indem der Erblasser die Verfügung mit dem Willen zur Aufhebung durchstreicht oder den Gegenstand veräußert (ademptio legati), oder das alte Vermächtnis durch ein neues ersetzt (transitio legati). Ebenso hebt Untergang der Sache oder unentgeltlicher Erwerb des L. durch den Vermächtnisnehmer aus anderem Erwerbsgrunde das L. auf, überhaupt wohl alle obligato-0 risch wirkenden Erlöschungsgründe, soweit die actio ex testamento reicht, nämlich beim obligatorisch wirkenden Damations-L., wohl auch bei I. sinendi modo.
Das L. kann aber auch von vornherein ungültig sein, so wenn die vermachte Sache dem Legatar zur Zeit der letztwilligen Verfügung gehörte. Zum Teil greift hier die régula Cato-niana Platz, die auf Erbeinsetzungen keine Anwendung findet. Sie geht dahin, daß quod, si Î0 testamenti tempore decessisset testator, inutile foret, id legatum, quandoque deeesserit, non valere (Cels. Dig. XXXIV 7, 1 pr.). Ein Anwendungsfall ist z. B. das Vindications-L. einer nicht im zivilen, sondern nur im prätorischen Eigentum des Erblassers stehenden Sache. Doch ergeht in der Kaiserzeit das Senatusconsultum Nero-nianum, das eine Reihe von Schwierigkeiten dadurch beseitigt, daß ein L., das in der gewählten Form nicht aufrecht erhalten werden kann, 10 in ein Damnations-L. umzuwandeln ist.
Literatur: Das umfangreiche dogmatische Schrifttum des gemeinen Rechts (z. B. bei Windscheid Fand. III⁸ 543. v. Vange-row Lehrbuch der Pandekten IF 398) kommt hier naturgemäß erst in zweiter Reihe in Betracht. Ferri n i Teoria generale dei legati e fideicommissi 1889; Rend. Ist. Lomb. II 33 (1900), 697. Carusi Studi e documenti XVI 1890, 336. Holder Beiträge zur Geschichte des 40 röm. Erbrechts 1881, bes. 30. 72ff. Degen -kolb De legato per praeceptionem 1855. F a d d a Dell’ origine dei legati (Studi per Γ VIII centenario di Bologna 1888) 163ff.; Con-cetti fondamental! del diritto ereditario Romano 1, 1900. Ferrini Bull. dell’ Istituto del diritto Romano Illlff. Scialoja ebd. III 176. Cicala Studi Senesi XXXI 1915, 3ff. Colo Lo sviluppe delle varie forme di legato 1920 (Ri-cerche pubbl. da B. Pais e F. Stelle-Maranca III). öOScuto Rivista dir. civile VIII 1916, 17ff. Barbieri II Filangieri LX 1915, 1ff. Guar ner i-Citati-Riccobono Annali Semin. giur., Univ. Palermo I 1916, 423ff. Messina-Vitrano ebd. VI 1919, 195; Annali Fac. Giur. Univ. Perugia XXXII1921,191ff. XXIX 1915,291ff. Biondi ebd. II 1914, 28. Bernstein Ztschr. f. Rechtsgesch. XIII 1879, 151ff. XXIX 1894. 26ff. Sohrn Institut.14 1911, 766. v. Mayr Rom. Rechtsgesch. I 2, 108. II 2, 137f. III 103. 60Jörs Birkmeyers Enzyklop. 1901, 183. Wlas-sak Ztschr. f. Rechtsgesch. XLIV 1910, 196ff. Rab el in Holtzendorffs Enzyklop. I⁷ 1915, 536ff. Kohler-Wenger Allg. Rechtsgesch. 1914, 269. 275. Ehrlich Ztschr. f. vergl. Rechtswissensch. XVII 99ff. Lenel in Vino-gradoffs Essays in Legal history, Oxford 1913, 120ff. Kniep Gai Comment, secundus II 1913, 338ff. Girard Gesch. u. System d. röm. Rechts. [1133] übersetzt von v. Mayr II 1908, 9945. C r o m e Grundzüge des röm. Privatrechtes² 1922, 3375. Declareuil Mél. Gerardin 1907, 1355. Weiss Ztschr. f. Rechtsgesch. LV 1921, 1025. Mitteis ebd. XLV 1911, 15. Sommer ebd. XLVIII1913,3945.; Dies cedens v prévu fimském 1913. Taubenschlag Das Röm. Privatrecht zur Zeit Diokletians (Extrait du Bulletin de 1*Académie des Sciences et des Lettres eracovie 1919–1920. 1923, 217). [E. Weiß.] 1