RE:Leges agrariae
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| wirtschaftliche Gesetze zur Regelung des römischen staatlichen Grundeigentums | |||
| Band XII,1 (1924) S. 1150–1185 | |||
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Lege agrariae. Die L. a. bildeten jene Gruppe wirtschaftlicher Gesetze, welche die Regelung der rechtlichen Verhältnisse und des Gebrauches am römischen staatlichen Grundeigentum, dem sog. Ager publicus, zum Gegenstand hatte, woraus von Zeit zu Zeit an die römische Bürgerschaft unentgeltliche Zuteilungen (assig-nationes) zu privatem quiritischen Eigentum gemacht wurden. Es darf im Hinblick auf die her-) vorragende Bedeutung, welche die Grundstücke für öffentlichrechtliehe und soziale Stellung des römischen Bürgers hatten, nicht überraschen, daß die Agrargesetzgebung recht oft in den Kreis der Partei- und Klassenpolitik gezogen und zum Gegenstände ernster Kämpfe unter den einzelnen einander feindlich gegenüberstehenden Kreisen der römischen Bürgerschaft gemacht wurden; zunächst zwischen dem privilegierten patrizischen Stand und der Klasse der Plebeier, später zwischen dem 0 stets unzufriedenen Proletariat, dessen ganzes Eigentum sozusagen nur seine Stimme in den gesetzgebenden Körpern war, und zwischen dem reichen Erb- und Finanzadel in Rom. Ja diese Kämpfe um den Boden waren es gerade, worin die Parteigegensätze mit solcher Kraft und Heftigkeit aufeinander stießen, daß sie aus dem Verfassungsrecht auf ein offenbar revolutionäres Feld ausbrachen und zu einem Notsignal zum Ausbruch des sozialen und Bürgerkrieges wurden, der in JO seinen Ergebnissen schließlich die römische Republik selber erschlug.
Die Ackergesetze sind eine der ältesten Einrichtungen des römischen Rechtes und hingen eng mit der Entwicklung des römischen Privateigentums an Grund und Boden zusammen. Es war eine der grundlegenden Normen des Rechtes in Rom, daß aller Boden, der das römische Staatsgebiet bildet, ausschließliches Staatseigentum (ager publiais) ist, und es so lange bleibt, als er nicht 40 durch ein besonderes Gesetz ausdrücklich den einzelnen zu Eigentum zugewiesen war (Mommsen St.-R. I 246 II 624). Das Recht des Staates am ager publicus war gewissermaßen ein Eigentum des öffentlichen Rechtes, wofür die Vorschriften des Privatrechtes nicht galten. Dieser Grundsatz des primären Grundeigentums des Staates war ein hervorragendes Merkmal des römischen Agrarrechtes von den ältesten Zeiten an und galt namentlich auch für die Liegenschaften, die bei 50 der Gründung der römischen Gemeinde selber durch die Übersiedlung einiger Geschlechter lati-ni sehen Ursprunges, der späteren Römer, beschlagnahmt wurden (Mommsen R. G. I 13. 42). Dieses Prinzip wurde in Rom auch später für die ganze folgende Zeit der Republik und für alle jene ausgedehnten Gebiete aufrechterhalten, die wann immer durch siegreiche Feldzüge den Nationen innerhalb und außerhalb Italiens abgenommen und zu Rom geschlagen wurden. Jedes volle Privat-eigentum (dominium ex iure Quiritium) an jedem Grundstück im Umkreis des römischen Staates, selbst an dem kleinsten (CIL I 635;[1] s. o. Bd. I S. 426-428), mußte sich an eines der Acker-gesetze anlehnen durch welches dieses Grundstück von seiner ursprünglichen Zugehörigkeit zum römischen Ager publicus freigemacht und einem einzelnen als Eigentum, gewöhnlich durch die unentgeltliche Assignation zugewiesen worden war. [1151] Ein bloßer Senatsbeschluß genügte nicht; bis aui Gracchus verlangte man aber vor der Rogation des Gesetzes die Zustimmung des Senates als des höchsten Organs der wirtschaitlichen Staatsverwaltung (Mommsen St.-R. II 626, 3). Erst im Zusammensturz der Republik zeigen sich auch hier bloße Senatssehlüsse und I. datae (Mommsen II 584. III 1118, 2. 119. Karlowa Rechts-gesch. I 311. Cic. de lege agr. 3, 6; anders Rudorf f Gromatische Institut. II 331). Durch eine bloße Verfügung der römischen Beamten konnte dieses Ergebnis nicht erzielt werden, denn auch diejenigen Magistrate, denen die Verwaltung des staatlichen Grundeigentums zugeteilt war, die Censoren und Quaestoren, hatten nach der Verfassung nicht die Macht, eine staatliche Liegenschaft mit vollem rechtlichen Erfolg aus dem staatlichen Eigentum wegzugeben, und selbst dann, wenn, wie dies öfters in der römischen Geschichte vorkam (Weber Röm. Agrargesch. 36. Pernice Ztschr. der Sav.-St. f. Rechtsgeseh. XVin 75. Degenkolb Platzrecht und Miete 128. Karlowa Rechtsgeseh. II 1275. Sicul. Place- de cond. agr., gromatische Institut. I 136. Hygin. de cond. agr. 115), die Quaestoren einzelne Gebietsteile an Privatpersonen abverkauften, konnten sie damit den Käufern nicht das volle Eigentumsrecht verschaffen, sondern höchstens ein Privatrecht niedrigerer Stufe, gewissermaßen ein bonitarisches Recht, dessen Rechtsschutz ausschließlich von der magistratischen Macht jenes Organes abhing, das an dieser Aktion beteiligt war und die grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Senate durchgeführt wurde. Dies zeigte sich auch deutlich darin, daß auf den derart erworbenen Grundstücken die Verpflichtung lastete, dem Staate eine jährliche Abgabe, wenn auch nur einen Anerkennungszins, zu zahlen, und diese Grundstücke galten daher als ein ager privatus veetigalisaue (L. a. vom J. 634 Z. 66. Bruns Fontes⁷ 83). Das Recht des Staates selbst an diesen Grundstücken, die iure civili nicht vollkommen rechtskräftig veräußert waren, blieb durch einen solchen Verkauf im Prinzipe unberührt. Die Geltung dieser grundsätzlichen Norm war keineswegs bloß auf Italien beschränkt. Auch in den Provinzen war diese Zugehörigkeit allen Bodens zum öffentlichrechtlichen Eigentum des römischen Staates in der Theorie und Praxis zur Geltung gebracht, und zwar noch intensiver, als bei den italischen Grundstücken. Sonst aber bestand, soweit Provinzialgrundstücke in Betracht kamen, kein prinzipielles Bedenken, durch den üblichen Weg gesetzlicher Assignationen solche Grundstücke ihres erwähnten rechtlichen Charakters zu entäußern und ins quiritische Privateigentum zuzustellen. Beweis dessen sind die vereinzelt sich zeigenden Fälle des sog. ius IMieum, welches als eine besondere Ausnahme gewissen Gebietskomplexen in den Provinzen zugeteilt wurde (S a v i g n y Verm. Schr. I 29. 44. R u -d o r f f Gromatische Institutionen II 307. 373. Huschke Servius Tullius 573. Mommsen St.-R. III 1, 807. Cuq Inst. II 196. Colum. III 3) und das seiner Grundlage nach eigentlich nichts anderes ist als die Zuweisung von Grundstücken aus dem bisherigen staatlichen Eigentum im Wege des Gesetzes ins Privateigentum auf demselben [1152] Wege, -wie er sehen längst iür Grundstücke auf italischem Gebiet üblich war. An der rechtlichen Bedeutung des Vorganges ändert es nichts, daß diese Freigabe von Liegenschaften von dem öffentlichrechtlichen Bande nur als eine im ganzen ausnahmsweise Maßregel in den Provinzen vorkam und sich im weiteren Umfange erst in recht später Zeit zeigt (L. Rubria 631. 632. L. a. 643. L. Baebia 650), wo fast ganz Italien schon im 10 Privateigentum verteilt war.
Die Zuteilung von Land aus dem staatlichen Vermögen an einzelne oblag ursprünglich den römischen Königen, in der ersten Zeit der Republik gehörte es ausschließlich in die Kompetenz der Centuriatkomitien; doch war dieser gesetzgebende Körper einer ausgedehnteren Verteilung der staatlichen Güter, wie sie das Volk verlangte, und ebensowenig irgendeiner anderen Lösung der Agrarfragen die der verarmten Bürgerschaft ent-20 gegengekommen wäre, günstig. Infolge der plutokratischen Centurienordnung hatte dort das vermögende, angesessene Bürgertum das entscheidende Übergewicht, und es fehlte ihm aus Gründen, die am Tage liegen, das Verständnis für alle durchgreifenden Reformen und für eine Verteilung des staatlichen Liegenschaftsvermögens, da es vielmehr in seinem eigenen Interesse war, daß dieser ungeheure Reichtum, der durch neue und immer neue Beschlagnahmen ständig wuchs, so 30 sehr als möglich geschont würde, um derart selber, da es an der Regierung war, davon Gewinn ziehen zu können. Daher war auch der Senat, der durch die ganze Zeit der Republik die Domäne des römischen Adels blieb, stets das wichtigste und mächtige Zentrum des eifrigen Widerstandes gegen jede agrarische Neuerung, und er ließ sich, wie die Geschichte der Gracchenzeit und spätere Ereignisse zeigen, zu ihrer Unterdrückung gegebenenfalls selbst durch gewaltsame Mittel 40 verwenden. Dadurch wird klar, daß sich agrarische Comitialgesetze in der römischen Geschichte überhaupt nicht zeigen, und abgesehen von der sagenhaften L. Cassia vom J. 486 ist unter den Agrargesetzen bloß ein einziges Con-sulargesetz, nämlich L. Iulia vom J. 695 (Mommsen St.-R. H 626, 1). Es waren gerade die unvermögenden Klassen der römischen Bürgerschaft, die es schwer trugen, daß ihnen durch den Geiz einiger privilegierter Familien hartnäckig 50 der angemessene Anteil an der wertvollsten Kriegsbeute verweigert wurde, die sie in Wahr heit unter schweren Opfern durch ihren mannhaften Heldenmut für die römische Gemeinde gewonnen hatten. Damit stimmt es zusammen, daß fast alle agrarischen Gesetze Plebiszite sind, denn es liegt in der Sache selbst, daß sie in den plebeischen Versammlungen, die nach dem Hor-tensischen Gesetze zum ausgezeichnetesten und auch fruchtbarsten Faktor der Gesetzgebung in 60 Rom geworden waren, einen oft wiederkehrenden Gegenstand der Verhandlung und Beschlußfassung bildeten. Hier fanden freundliche Aufnahme selbst die weitgehendsten Anträge auf agrarische Reformen, die neben der Erleichterung der Schuldenbezahlung, der Herabsetzung der Preise für die Lebensbedürfnisse, sowie der Abhaltung von Spielen und sonstigen Lustbarkeiten stets eine willkommene Nahrung für die niedrigsten [1153] Elemente der städtischen Bevölkerung waren und sonach ein beliebtes Mittel wurden, dessen sich die ehrgeizigen Volksführer öfters bedienten, um sich ohne große Mühe in die Gunst der stimmberechtigten Menge einzuschleichen und sich derartig, wenn auch auf eine kurze Zeit, in den Besitz der entscheidenden Macht im römischen Staate zu setzen.
Die Berichte über die Agrargesetze reichen bis zu den Anfängen des römischen Staates zurück. Das erste Agrargesetz wird dem Gründer Roms selbst, dem Könige Romulus zugeschrieben, der nach alter Überlieferung einem jeden römischen Bürger aus dem Grundbesitz der Gemeinde einen gleichen Anteil von 2 Jugera, genannt Heredium. erblich zuwies. Varro (de r. r. I 10): Binaiugera, quod a Romulo primum divisa dicebantur viritim, quod a Romulo primum divisa dicebantur viritim, larunt. Plin. XVIII 2: Bina tune iugera populo Romano satis erant, nuflique maiorem modum al tribuit, Sieht man nicht auf die mythische Per sönlichkeit des ersten römischen Königs, so ist diese Überlieferung an sich genügend glaubwürdig und wird bestätigt durch die geschichtlich beglaubigte Tatsache, daß die Römer schon längst, bevor sie sich am Tiberufer ansiedelten, ebenso wie die übrigen latinischen Stämme ein Bauern-volk waren, wie dies die Forschungen in ihren frühesten Wohnsitzen im Potal beweisen. Insbesondere sind es die dort aufgefundenen Reste von Dörfern ziemlich großen Umfanges, bis zu 10 Hektar, die alle nach einem bestimmten Plane, nämlich nach den 4 Weltgegenden aufgebaut sind, woran das typische Äußere der späteren italischen Städte erinnert. Dies bestätigen auch andere Denkmäler, die in den Ansiedlungen des Terre-mare entdeckt wurden und denen wir nur bei Völkern begegnen, die schon die unterste Stuf-des Nomadenlebens überschritten haben (Hell Die Italiker in der Poebene. Pölmann Die Anfänge Roms 14, 30. Deecke Kulturgesd 163. Nissen Templum 55. 99).
Die Beschäftigung mit dem Ackerbau ist aber schon ihrer Natur nach nicht denkbar ohne eine dauernde Ansiedlung der Bevölkerung, die sich damit befaßt, und es mußte daher eine der ersten Taten der Gründer der römischen Gemeinde sein, daß sie aus den beschlagnahmten Liegenschaften einer jeden Familie wenigstens ein solches Stück Boden zuwiesen, wie dies zur Errichtung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, weiter für einen einigermaßen geräumigen Hof und eventuell auch für einen Garten nach den damaligen Gewohnheiten wirklich notwendig war. Und dies war gerade jenes heredium des Romulus, die bina iugera, nach unseren Maßen etwas mehr als x/2 Hektar (0, 5037), und es genügte dies im ganzen, dem erwähnten wirtschaftlichen Bedürfnis abzuhelfen. Auf die eigentlichen Feldgrundstücke bezog sich diese erste Teilung des römischen Bodens nicht; denn abgesehen von dem kärglichen Ausmaß des Herediums müssen wir auch aus verschiedenen anderen Anzeichen schließen, daß auch bei den Römern in den ersten Zeiten die kollektive Wirtschaftsver-fassung in Geltung stand. S o. Bd. XI S. 1078. Diese wurde nach Stämmen (gentes) betrieben, denen einzelne Gaue zur Benützung zugewiesen wurden, wie dies auch die Benennungen der ersten [1154] 17 römischen Tribus rusticae beweisen, die sämtlich die Namen alter patrizischer Familien tragen (nomina gentiliciu): Aemilia, Camilia, Claudia, Clustumina, Cornelia, Fabia, Galeria, Horatia, Lemonia, Menenia, Papiria, Pollia, Pupinia, Ro-milia, Sergia, Voltinia. Voturia (Beloch Der italische Bund 28, Mommsen Tribus 6).
Auf diese Teilung der staatlichen Grundstücke folgten weitere, gewöhnlich stets dann, sobald 10 sich nach einem siegreichen Kriege die Gelegenheit zur Beschlagnahme eines erheblicheren Gebietes bot, das die besiegten feindlichen Staaten Rom nach den Friedensbedingungen abtreten mußten. So teilte nach Cicero (de re publ. II 26) schon Numa virilim die Grundstücke, die durch die glücklichen kriegerischen Unternehmungen des Romulus, namentlich gegen die Veienter auf dem rechten Ufer des Tiber gewonnen waren; vgl. Fest.: Romilia tribus dicta, quod ex eo ager consebatur, quem Romulus ceperat de Veientibus. Die Annalen des Livius für die ersten Jahrhunderte der Republik sind mit zahlreichen Berichten über Gesetze und erfolglose agrarische Anträge erfüllt, deren Urheber sozusagen immer die Volkstribunen sind. Doch handelte es sich dabei auch um sehr wichtige, in Wahrheit um Lebensfragen der römischen Nation, und dies nicht nur nach der wirtschaftlichen Seite, sondern auch vom politischen und militärischen Standpunkt. Einer-30 seits war der Zweck der Agrargesetzgebung, sich darum zu kümmern, daß den erwachsenen Mitgliedern der römischen Familien, namentlich den jüngeren Bauernsöhnen, soweit sie nicht dauernd auf dem väterlichen Gut mit ihren Familien beschäftigt werden konnten, durch Grundstücksanweisungen eine neue Existenzgrundlage beschafft werde, andererseits war das Ziel eben die Ansiedlung verläßlicher und ergebener römischer oder wenigstens latinischer Bürger auf dem ge-40 wonnenen Land, wodurch eine Aufsicht über die übriggebliebenen feindlichen Stämme in den neu besetzten Landstrichen geübt werden konnte. Mögen auch gegen die Glaubwürdigkeit der Annalen des Livius, namentlich gegen die Einzelheiten in der Erzählung der Begebenheiten, mit Recht zahlreiche und vollkommen begründete Einwendungen erhoben werden, so ist doch andererseits zweifellos, daß ihnen wenigstens in den groben Umnssen die wahre Entwicklung der 50 römischen Agrarpolitik im ganzen verläßlich zugrunde liegt. Chronologisch zusammengestellt sind es die nachfolgenden Agrargesetze und Anträge, über die wir aus der Zeit der römischen Republik und der ersten Zeit des Principates Berichte haben:
Lex Cassia agraria 268 h. a.
- „ agraria 269.
- „ agraria 272 pleb.
- „ agraria 273 pleb.
- „ agraria 278 pleb.
- „ agraria 280 pleb.
- „ Fabia 287 pleb.
- „ Icilia de Aventino publicando 298 pleb
- „ Poetelia agraria 313 pleb.
- „ agraria 330 pleb.
- „ agraria 333 pleb.
- „ de agris dividundis 334 pleb.
- „ Maecilia Metella agraria 338 pleb.
[1155] Lex Sextia de agris dividundis et de colonia Bolas mittenda 340 pleb.
„ Icilia agraria 342 pleb.
„ Menenia agraria 343 pleb.
„ Sicinia de agio Pomptinc 367 pleb.
„ agraria 369 pleb. ·
„ Licinia Sextia de modo agrorum 387 pleb.
„ Flaminia de aero Piceno et Gallico 526 pleb.
„ agraria de agro Ligustino et Gallico 581 1 pleb.
„ Laelia agraria 609 pleb.
„ Sempronia agraria (Tiberii Gracchi) 621 pleb.
„ Sempronia agraria (Gaii Gracchi) 631 pleb.
„ Rubria 631–632 pleb.
„ Livia agraria 632 pleb.
„ Thoria agraria 636 pleb.
„ agraria 643 pleb.
„ Baebia agraria 650 pleb. 2
„ Titia de agris dividundis 655 pleb.
„ Livia agraria 663 pleb.
„ Saufeia agraria 663 pleb.
„ Plautia agraria 665 pleb.
Cornelia agraria 673 pleb.
„ Servilia agraria 691 pleb.
„ Flavia agraria 694 pleb.
„ Iulia agraria Campana 695 pleb.
„ Mamilia Roscia Peducaea AJliena Fabia de limitibus (703?). *
„ Iulia de agris Massiliensium 705
„ Iulia de re pecuaria 708.
„ Antonia agraria 710 pleb.
„ Iulia agraria 37––41 n. Chr.
„ Cocceia agraria 96–98 n. Chr.
Gegenstand dieser Agrargesetze waren gewöhnlich assignationes (s.o.Bd.IS.426-428), d. h. unentgeltliche Zuweisungen von Landanteilen aus dem Ager publions an römische Börger, gegebenenfalls auch an die Angehörigen der itali-. scheu und bundesgenössischen Gemeinden. Sie waren von doppelter Art, und zwar:
a) Assignaliones φ iritan ea e, bloße Assignationen, durch welche ein Teil des Ager publicus zur Verteilung an einzelne Teilnehmer zugewiesen wurde, wodurch der Zweck des Gesetzes erschöpft war. Die Landstücke waren sehr kärglich bemessen, und bestanden bis in die Gracchen-zeit nur aus 2, höchstens aus 10 Joch. Assigna-tiones viritaneae waren namentlich die Assignationen der Könige Romulus, Numa, Ancus Martius (Cic. de republ. II 33), weiterhin die Verteilung des Aventin im Jahre 298 (Liv. III 31), die Verteilung eines Stückes des Gebietes von Vei im J. 361 (Liv. V 30: ut agri Veicntani septem iugera plebi diriderentur), des Ager Pomptinus im J. 372 (Liv. VI 21), Hieher gehört auch die L. Flaminia, das erste Gesetz, das gegen den Willen des Senates (Mommsen St.-R. II 6’24, 3) im J. 526 über die Verteilung des gallischen und picenischen Gebietes (riritim, Cic. Brut. 37) beschlossen wurde, ferner die L. agraria vom J. 581 über das ligurische und gallische Gebiet (divi-serunt dena iugera in singulos, sociis nominis La-tini terna). Auch die Graechischen Gesetze (Sem-proniae 1.) aus den J. 621 und 631 gehören in diese Gruppe. Auf die gleiche Weise, nämlich writim, d. h. nach der Zahl der vollberechtigten [1156]
- Lücke
Es verdient Beachtung, daß sich in den späteren Annalen über das Ackergesetz, wodurch dieses älteste gentilische Eigentum unter die Genossen der beteiligten Familien (geniiles) verteilt wurde, kein Bericht findet, obwohl es sicher ist, daß sich die Verfassung des gentilischen Kollektiveigentums bei den Römern nicht lange erhielt, und daß sie sehr früh, gewiß schon in der Königszeit durch die Individualverfassung am Grundstückseigentum ersetzt wurde, wie sie schon die Servianischen Ordnungen als durchgeführt voraussetzen.
Waren die Assignationen durch das Gesetz angeordnet, so lag ihre Durchführung in der ordentlichen Zuständigkeit der höheren Magistrate. Doch kam es auch vor, daß diese Funktionen einem außerordentlichen Magistrate, etwa einem Kollegium von mehreren Mitgliedern (2, 8, 5, 7, 10, 15, 16, 20) anvertraut wurden (wllegium agris dan~ dis assignandis, eventuell auch iudicandis), dessen Zuständigkeit durch das Agrargesetz von Fall zu Fall bemessen wurde (Mommsen St-R. II I 624–639. Karlowa Rechtsgesch. 1268). Gegenstand der Assignationen waren nur die für die Feldwirtschaft bestimmten Liegenschaften (cultura i assignatur), was durch die öfters wiederkehrenden Ausdrücke der Agrargesetze belegt wird: qui arari aut coli posait, ubi hirpex, iah et aratrum ierit, (Cic. de leg, agr. II 67. Hygin. de limit. 112, 203. Liber colon. 236. 254). Es war weiterhinunerläßlich, daß ein Teil des zur Verteilung bestimmten ager publions nach alten Feldmesserregeln und Maßstäben ordentlich begrenzt (ager limitatus) und ein Plan gemacht wurde (forma publica), wohin die Grundstücke unter Beischrift der Anteilernamen eingetragen wurden; von diesem Vermerk hat wahrscheinlich auch diese Institution ihren Namen assignatio erhalten. Die feldmesserischen Formen, die dabei gebraucht wurden, waren je nach der Art der Assignation (Weber12) verschieden.
b) Gegenstand der zweiten Gruppe der Agrargesetze waren zwar auch Landassignationen, aber dabei wurde außer der Verteilung des Bodens auch ein kolonisatorisches Ziel verfolgt, die ductio colo-niac, und sie wurden daher durch Errichtung einer neuen Ansiedlung durchgeführt, die bei einer Ko- * lonie römischer Bürger im kleinen ein Abbild der Stadt Rom ah Mutterstadt geben sollte (s. K o i -nemann o. Bd. IV S. 510-587). Dies zeigtesich auch äußerlich bei den Formen, deren sich die | Feldmesser diesfalls bei dem Ausmessen und Verteilen der zur Kolonisation bestimmten Grundstücke bedienten, und außerdem auch darin, daß die in den älteren Kolonien zugewiesenen Landstücke dasselbe Ausmaß hatten, wie die ursprünglichen römischen Heredia (Liv. IV 47 noch von Labici im_J. 336). Die späteren Gesetze de colo-niis ducendis erhöhten um etwas diese Teile bei । [1157] neu gegründeten Kolonien, so 360 für Vei auf 3⁷liz Joch (Liv. V 24), für Falernae auf 3 Joch, für Privernae auf 2³λί Joch, für die unter Cato 569 in Potencia und Pisanum gegründeten Kolonien auf 6 Joch, in Mutina, Parma und Satur-nium auf 5–10 Joch (Liv. XXXIX 44, 55). Doch wurden die Grundstücke in den Kolonien den Kolonisten nicht einzeln, sondern in sog. Centurien von 200 Joch zugeteilt, die, solange die Landstücke nur 2 Joch betrugen, einer Anteilergruppe gleich kamen, die auf eine Hundertschaft von Bürgern fiel. Durch die spätere Vergrößerung der Anteile verkleinerte sich allerdings auch die Zahl der Anteiler, die zusammen eine Centurie an Boden zur weiteren Verteilung untereinander erhielten. Im Hinblick darauf hießen die Assignatare der gleichen Centurie consortes, und darin erblickt man (Karlowa Rechtsgesch. I 92) gewissermaßen eine Ähnlichkeit mit dem ursprünglichen Gentilverbande. Man hat ausgeführt, daß dieses Gemeinschaftsverhältnis unter den Kolonisten ebenso wie früher unter den Gentilen im Gegensatz zu den Einzelassignationen nicht bloß eine technische, sondern auch eine rechtliche Bedeutung hätte, und daß ursprünglich die Gentilen und späterhin die Consortes in den Kolonien an den übrigen Grundstücken deren Mitanteiler ein Vorkaufsrecht hatten. Für diese Ansicht führt Karlowa namentlich folgenden Ausspruch bei Petri Exceptiones Legum Rom. I 19 an: Con-suetudo antiquorum esse solebat, ut frater de rebus suis immobilibus non venderet nisi fratri, propinquus nisi propinquo, nee consors nisi con-sorti, si emere sellent; doch hat diese Quelle nur einen sehr zweifelhaften Wert, denn sie stammt aus dem Ende des 12. Jhdts. und beurteilt diese Fragen lediglich vom Standpunkte der mittelalterlichen Einrichtungen, die dem römischen Altertum fremd waren.
Mitglied einer Kolonie mußte jedermann werden, der an der Landverteilung Anteil haben wollte. Ihre Errichtung in dem, dem Feinde abgenommenen Gebiete war von allem Anfang an ein beliebtes Mittel, wodurch sich die Römer eine verläßliche Wacht an bedrohten Orten beschafften. Von den sonstigen Erwerbsarten am Ager publi-cus, z. B. vom quaestorischeu Verkauf und von der Hingabe an Zahlung« Statt unterschied sich die Assignation dadurch, daß sie nach Zivilrecht volle Rechtswirkungen erzeugte, die dem Assignatar das quiritische Eigentum beschafften. Es steht damit nicht im Widerspruch, daß in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen, namentlich um die Beständigkeit der neugeschaffenen Grundverhältnisse zu sichern, dem Assignatar die Verfügungsfreiheit durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift an dem ihm zugewiesenen Grundstücke entzogen war. Eine Bestimmung dieses Inhaltes gaben z. B. die L. Semproniae, weiterhin die L. Cornelia und die L. Iulia, und dies bestätigt nur weiter die Regel, daß in allen anderen Fällen, also in der überwiegenden Mehrheit, das Eigentumsreoht am zugewiesenen Lande auch nach dieser Richtung hin unbeschränkt war.
Von besonderer Wichtigkeit innerhalb der Agrargesetze sind jene betreffs der Grundstücke, die auch nach ihrer Beschlagnahmung durch die römische Gemeinde ungeteilt als Ager publicus [1158] von Rechts wegen Eigentum des römischen Staates selber zu bleiben hatten. Diese großen Güter, die sich im Laufe der Zeit zu ausgedehnten Latifundien auswuchsen, wurden sehr früh Gegenstand der härtesten Kämpfe zwischen den wichtigsten politischen Parteien in Rom, und die Frage der Ausnützung dieses unmäßigen Reichtums an Liegenschaften rief eine bedeutende agrarische Bewegung hervor, die endlich in der blutigen Revo-lution der Gracchenzeit gipfelte. Der innere Grund ist indes in dem unersättlichen Geiz und der Rücksichtslosigkeit des Patrizierstandes zu suchen, dem sich späterhin auch die Häupter des Plebeier-standes anschlossen. Ihnen gelang es, gleichzeitig mit der Regierungsmacht sozusagen die ausschließliche faktische Möglichkeit an sich zu reißen, den ausgedehnten und stets wachsenden Reichtum an staatlichen Grundstücken auszubeuten zum Schaden der übrigen Bürgerschaft, die sich mit dengelegentlichen dürftigen Zuteilungen einzelner Joche Boden begnügen sollte. Für die Wirtschaft auf den Staatsgütern (ager publieus) war nämlich, abgesehen von der Pachtverfassung, die jedoch in den Hintergrund trat und praktisch auf den Ager Campanus beschränkt war (Cic. de leg. agr. II 76–84. Gran. Licin. ed. 1900 fol. XII 1, 15 b. Weber 29), nach alter Gewohnheit eine ganz primitive, dem römischen Rechte eigentümliche Institution unter dem Namen occupatio agri pu-'blici in Geltung, die grundsätzlich jedem römischen Bürger das Recht gab. von den dem Feinde abgenommenen Grundstücken, soweit sie nicht durch besondere Ackergesetze unter die Bürger verteilt oder anderen Öffentlichen, etwa gottesdienstlichen Zwecken gewidmet waren, für sich so viel zu beschlagnahmen und in seinem tatsächlichen Gebrauch zu halten, was er durch seine Hausleute und Sklaven dauernd zu bewirtschaften imstande war. Dieses Okkupationsrecht blieb indes nicht,wie etwa die Assignationen, bloß auf kleinere Landstücke von einigen Joch eingeschränkt, sondern es äußerte sich in der Beschlagnahme ausgedehnter Grundstückkomplexe, zu deren ordnungsmäßiger Bearbeitung eine zahlreiche unfreie Arbeiterschaft benötigt wurde. Allerdings erforderte diese Art des Gebrauchs von Grundstof m im großen Umfange auch ein beträchtliche' investitionskapital, ohne das die Einfüh: ing und Erhaltung einer ordentlichen Wirtschaft auf denso beschlagnahmten Gütern unmöglich gewesen wäre. Schon dies war ein Grund dafür, daß die occupatio agri publici in Wirklichkeit nur den Angehörigen der vermögenden Klassen zugute kam. während die unvermögende Mehrheit der Bevölkerung hievon naturgemäß ausgeschlossen war. Dazu kam, daß wenn auch die Okkupationsverfassung nach dem formell anerkannten republikanischen Prinzip bürgerlicher Gleichheit von Rechts wegen einem jedem Bürger zugänglich war, dennoch, in-60 dem sie nur eine faktische Macht über das Grundstück verschaffte, das auch nachher rechtliches Eigentum des römischen Staates blieb und nicht aufhörte, ager publieus zu sein, auch die Zustimmung des kompetenten Magistrates notwendig voraussetzte, ohne welchen amtlichen Schutz die Besetzung des Grundstückes nicht erfolgreich vorgenommen werden konnte. Es ist klar, daß auch in dieser Beziehung die herrschenden römischen [1159] Kreise ihre augenblickliche Macht vor allem zugunsten ihrer Privatinteressen und der ihrer politischen Freunde ausnützten.
Ebenso aus faktischen Gründen, wenngleich nicht von Rechts wegen, waren die unvermögenden Kreise der römischen Bürgerschaft, wenigstens im größeren Umfange, von den Begünstigungen ausgeschlossen, die die zweite Hauptgruppe der staatlichen Liegenschaften gewährte, nämlich diejenige. die Weidezwecken gewidmet war. Jeder 1 Bürger war auch berechtigt, auf den staatlichen Weiden Vieh zu weiden, sofern er dafür eine besondere öffentliche Abgabe, pasqua, seriptura, bezahlte, die durch zensorische Pächter (publicani) erhoben wurde und eine der ältesten, und vielleicht die älteste römische Steuer war (Plin. n. h. XVIII 3, 11. Fest. s. v. scriptuarius: qui publi-eanus seribendo confieit rationem cum pastore. Varro de r. r. H 1: nee si inscriptum peeus payent, lege censoria committant. Niebuhr Röm. i Gesch. II 179. Karlowa Rechtsgesch. I 96; Legisact. 213. Weber 128). In Wirklichkeit jedoch war diese Begünstigung allen Bürgern gleichmäßig zugänglich wohl nur in der ältesten Periode, als der Umfang des römischen staatlichen Gebietes im ganzen unbedeutend war; späterhin aber, als sich die Herrschaft Roms auch über die weiteren Grenzen der Apenninenhalbinsel ausdehnte, wurden auch diese großen Weideflächen Gegenstand eines selbständigen Gewerbes, be- ί trieben durch eine besondere Gruppe römischer Kapitalisten, der sog. pecuarii (Liv. X 47). Die Weide wurde in weitem Umfange betrieben, ganze Herden von Vieh und Schafen wurden im Sommer auf den Bergen, im Winter aber auf den ausgedehnten Ebenen Süditaliens geweidet. Auch diese Weideform war ohne erhebliches Kapital unmöglich, da schon die Beschaffung des Viehs, weiterhin die Besorgung und Ernährung des zahlreichen Weidepersonals solches notwendig voraus- setzte. Es war eine natürliche Folge davon, daß diese staatlichen Weiden mit der Zeit tatsächlich beinahe ausschließlich dem reichen Bürgertum zur Verfügung standen, und daß von ihnen der gewöhnliche römische Bürger zum Teil durch Übergewicht des Kapitals, zum Teil auch durch grobe Gewalt der Dienstleute beinahe vollkommen verdrängt wurde.
Diese Verhältnisse verschärften sich noch durch den Verlauf der Zeit, denn während die reichen und herrschenden römischen Familien durch den wachsenden Gewinn aus dem staatlichen Vermögen auf Kosten des Ganzen sich immer bereicherten, gleichzeitig aber durch die Kriegslasten, wenigstens nicht fühlbar, betroffen wurden, ja eher durch die Beteiligung an Kriegslieferungen ihr Vermögen vermehrten, eilte der kleine und mittlere Bauernstand, auf den die neuen und immer neuen Kriege ihre ganze Last legten, unaufhaltsam vollkommenem Verderben entgegen. Der römische Bauer, der Sieger über alle Nationen, denen er begegnete, lag erschlagen unter den wirt-wirtschaftlichen Verhältnissen der eigenen Heimat, wo seine Entlohnung für den Kriegsruhm der wirtschaftliche Ruin war und das harte Los des Proletariers. Dieser Untergang des Bauerntums wurde durch das unglückliche Zusammentreffen einer ganzen Reihe von Umständen herbeigeführt [1160] (Bloch Soziale Kämpfe im alten Rom 84), wovon die schlimmsten waren: der unersetzliche, durch den Kriegsdienst herbeigeführte Verlust an Arbeitskräften für das Gut, dessen Eigentümer mit seinen erwachsenen Söhnen lange Zeit im Feld stand, wo sie außerdem sich aus eigenen Mitteln erhielten. Dazu genügten ihm indes nicht die regelmäßigen Einkünfte der verhältnismäßig kleinen Ansiedlung, und so war es eine notwen-0 dige Folge davon, daß die Bauerngüter verschuldet wurden. Schwere Zahlungsbedingungen, hohe Zinsen und die grausamen Bestimmungen des Schuldrechtes, die die persönliche Existenz des Schuldners vernichteten, alles dies arbeitete vereint an dem Verderben des mittleren Bauernstandes, der nicht nur in den schweren Zeiten der ersten Periode, die durch die stets sich wiederholenden Kriege ausgefüllt war, keine staatliche Hilfe durch die römische Regierung bekam, sondern diese arbeitete im Gegenteil durch ihre verfehlte agrarische Politik an der Beschleunigung dieses allgemeinen Ruins des Bauernstandes selbst, und zwar mit größtem Erfolge mit. Die Organe der römischen Regierung, waren weit davon entfernt, durch geeignete Mittel dieser drohenden Gefahr zu begegnen und, soweit dies in ihrer Macht lag, etwa durch Schutzzölle auf Getreide und sonstige landwirtschaftliche Produkte der agrarischen Bevölkerung, als dem Grundpfeiler der römischen republikanischen Freiheit, eine gewisse Lebenshaltung zu sichern; die römischen Regierungen unterlagen vollkommen dem Drucke, den in dieser Richtung die proletarisierte Unterschicht der römischen Großstadt ausübte. Diese übte aus klar zutage liegenden Gründen allerdings den kräftigsten Druck auf die Herabsetzung der Preise aller Lebensbedürfnisse, hauptsächlich der Getreidepreise aus, und dem unterordneten sich auch die römischen Magistrate, welche sich die Gunst und die Stimmen des an Zahl stets wachsenden römischen Proletariates erhalten wollten. So versetzten die römischen Regierungen selbst dem italischen Bauernstände den letzten Hieb, indem sie alles mögliche taten, um die Preise der landwirtschaftlichen Produkte in Rom, dem größten Konsumorte, so sehr als möglich zu ermäßigen, und so die italischen Produkte von der Konkurrenz im öffentlichen Handel mit den Naturprodukten der überseeischen Länder so gut wie auszuschließen. Davon abgesehen, war der Getreidepreis auch künstlich dadurch gedrückt daß Getreide aus öffentlichen Mitteln angekauft wurde, um dann der städischen Bevölkerung um den halben oder um einen noch geringeren Preis angeboten zu werden, ja sogar zur unentgeltlichen Verteilung (s. o. Bd. VII S. 172-187). An Stelle von Schutzzöllen zur Unterstützung der italischen Landwirtschaft wurde in den Provinzen, die eine fortgeschrittene Landwirtschaft hatten, ein Prohibitionssystem mit der raffinierten Tendenz geübt, daß die Einfuhr von Getreide nach allen übrigen Ländern des römischen Staates außer nach Italien untersagt wurde, nur damit die ungeheuren Überschüsse an Naturalien, die in diesen Provinzen frei wurden, ausschließlich in den Mittelpunkt des römischen Reiches befördert werden mußten, wo sie wiederum ein weiteres Sinken der Getreidepreise herbeiführten. [1161] Die natürliche Folge davon war, daß eine Zeit herankam, wo der Anbau von Getreide, diesem wichtigsten Produkte der regelmäßigen Landwirtschaft, sich in Italien überhaupt nicht mehr auszahlte, und nur so viel auf den Gütern gebaut wurde, als der Bauer gerade für seine eigene Häuslichkeit gebraucht hatte. Alle anderen Zweige der landwirtschaftlichen Produktion waren ertragsreicher, insbesondere der Wein- und Olivenbau, der jedoch eine kostspielige Anbaumethode erheischte, die den Preis des Gutes mehrmals überstieg (Weber 226).
Durch die Wirkung dieser verschiedenen ungünstigen Umstände, die kaum merkbar waren, aber von den panischen Kriegen an sich sehr intensiv äußerten, wurden die Existenzbedingungen des italischen Bauern untergraben, bis ihm schließlich nichts übrig blieb, als sein Familiengut zu verlassen und die Zahl des städtischen Proletariats zu vermehren. Die verkehrte römische Wirtschaftspolitik konnte naturgemäß kein anderes Ergebnis haben, als daß die Heinen bäuerlichen Ansiedlungen schließlich im Großgrundbesitz verschwanden und sich in den Händen des reichen patrizisch-plebeischen Adels vereinigten, dessen große Güter einen Ertrag nur dadurch lieferten, daß auf ihnen die extensive Wirtschaftsweise mit Hilfe unfreier Arbeiter eingeführt wurde, ein trauriger Ersatz für die früheren Eigentümer, kleine Landwirte, römische Bürger. Derart verkaufte die ursprünglich freie agrarische Bevölkerung, in Armut geraten, ihren Besitz an die benachbarten Großgrundbesitzer und übersiedelte in die Städte, hauptsächlich in die Hauptstadt Rom. Das Land wurde durch zahllose Sklavenhorden überschwemmt, von denen stets neue Tausende und Zehntausende durch die siegreichen kriegerischen Unternehmungen geliefert wurden. Die Landwirtschaftsverfassung nahm einen Plantagencharakter an, der mit seinen berüchtigten Ergastula sich immer weiter über das italische Land ausdehnte. Diese Entwicklung, die das beinahe vollkommene Verderben des italischen Bauernstandes zum Abschluß brachte, ist passend in dem Ausspruche Ciceros (de off. II 73) non esse in eivitaie duo milia hominum, qui rem haberent ausgedrückt. Die Anfänge davon reichen bis zu der Zeit zurück, wo die Okkupation der staatlichen Grundstücke zuerst einzelnen Bürgern in größerem Umfange verstattet war, oder wenigstens von den leitenden Kreisen geduldet wurde. Diese agri oceupatorii sind in der römischen Agrargeschichte das erste Vorbild der späteren Großgrundbesitze, durch die die Kleingüter mit der Zeit gänzlich verschlungen wurden. Wenngleich die Okkupation der staatlichen Grundstücke nach den römischen Ordnungen überhaupt keinen privatrechtlichen Titel gewährte, und das Verhältnis der Besitzergreifer dazu eine lediglich faktische Bedeutung eines iure honorario geschützten Besitzes (daher auch die Bezeichnung possessions») hatte, so daß die okkupierten Liegenschaften immer noch einen Bestandteil des römischen Ager publicus bildeten und ihrer rechtlichen Zugehörigkeit durch keinen anderen Akt als durch den Beschluß der römischen Bürgerschaft entledigt werden konnten, zeigte sich die lebendige Praxis trotzdem auch darin in Wirklichkeit mächtiger [1162] als die Rechtsordnung, so daß die possesso-res agri publici auf diesen staatlichen Gütern in Wirklichkeit nicht anders herrschten und wirtschafteten als irgendwelche Eigentümer auf ihren Besitzungen. Die agri oceupatorii wurden ein Gegenstand von Kaufverträgen, sie wurden als Mitgift gegeben, gingen nach dem Tode des Besitzers auf seine Erben über, so daß sie immei mehr den äußerlich ununterscheidbaren Charak-10 ter des Privatvermögens annahmen.
Aus einem rein menschlichen Gesichtspunkte ist es nicht denkbar, daß diese Bestrebungen, die auf eine allmähliche Umwandlung des ursprünglich prekären Besitzverhältnissee in irgendeine neue Gattung veräußerlichen und vererblichen Eigentums abzielten, von der übrigen verarmten Bürgerschaft, der aus faktischen oder politischen Gründen es nicht vergönnt war, an diesen Begünstigungen Anteil zu nehmen, mit Stillschwei –20 gen ertragen wurden. Es ist klar, daß die Bildung dieser Großgrundbesitze aus der Masse, die der ganzen Gemeinde gehörte, Haß und Mißfallen bei den Mitbürgern erweckte und einen Widerspruch hervorrief, der nicht immer in Privatgesprächen verborgen blieb, sondern sich von Zeit zu Zeit auch in mehr oder weniger durchgreifenden Reformanträgen äußerte, mittels welchen die politischen Führer trachteten, sich auch auf diesem Gebiete des wirtschaftlichen Lebens beim Volke Dank zu erwerben.
Diese inneren Gründe sind nicht ohne Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der Überlieferung, welche die ersten Versuche einer Agrarreform schon in eine sehr frühe Zeit versetzt und mehrere Berichte über Anträge überliefert, durch welche die okkupierten Güter den Besitzern des Ager publicus abgenommen und unter das Volk durch Assignationen verteilt werden sollten. Wegen der absoluten Umuverlässig-40 keit der Quellen ist für die ältere, halb geschichtliche römische Periode, namentUch für die Zeit vor dem gallischen Brande, in bezug auf derartige Berichte der römischen Annalisten eine Skepsis durchaus am Platze, denn aus der Art der Überlieferung und wegen der Widersprüche, die sich bei ihnen zeigen, ist es klar, daß hier vieles er dacht worden ist. Auffällig ist namentlich, daß wir öfters Schilderungen begegnen, die sich offenbar auf Ereignisse beziehen, die in Wirklichkeit 50 erst später, namentlich in der Gracchenzeit, vor fielen; öfters macht die Überlieferung den Ein druck, daß die Begebenheiten, die mit der Ent stehung dieses oder jenes agrarischen Gesetzes verbunden sind, erst späterhin zu dem Zwecke erdacht wurden, damit wie immer in der römi sehen Geschichte die infolge deA Mangels an ver läßlichen Nachrichten entstandenen Lücken aus gefüllt werden, oder aber, daß die erdachten agra rischen Bewegungen mit einer an die Vorkomm 60 nisse der späteren Perioden erinnernden Färbung zur Motivierung von Ereignissen verwendet werden sollten, für die sonst eine passende Aufklärung fehlte. Es handelt sich dabei vornehmlich um solche agrarische Gesetze und Anträge, die nicht die bloße Teilung oder die Errichtung von Kolonien aus freiem staatlichen Grund und Boden bezweckten, sondern bei denen es sich vor allem darum handelte, den gegenwärtigen Besitzern die [1163] Güter, die sie durch die früheren Okkupationen aus dem staatlichen Gebiet gewonnen hatten und auf denen häufig seit unvordenklichen Zeiten die Nachkommenschaft des ersten Besitzers wie auf ihrem eigenen Familiengute gewirtschaftet hatte, abzunehmen.
In diese Gruppe agrarischer Gesetze und Anträge gehören: Lex Cassia agraria vom J. 268 a. u. Die Berichte, die Liv. II 41 und Dionys. V 75 über sie bringen, widersprechen sich 1 jedoch wesentlich. Nach Dionysios beantragte Sp. Cassius in seinem dritten Consulat im J. 268, der ganze römische Ager publicus sei unter die Römer, Latiner und die gerade unterworfenen Herniker zu verteilen, während Livius, was auch wahrscheinlicher ist, berichtet, den Hernikern seien ²,3 ihrer Grundstücke abgenommen worden, die nach dem Anträge des Cassius zu gleichen Teilen unter die Römer und Latiner zu verteilen waren. Außerdem fügt Livius hinzu, was wohl erdacht zu sein 5 scheint, daß bei dieser Gelegenheit zum ersten Male auch jene Staatsgrundstücke zur Teilung herangezogen werden sollten, die durch Privatpersonen bereits früher besetzt worden waren. Schon Niebuhr (Röm. Gesch. II 87) und Mommsen (Röm. Forsch. II 155–179) haben die Unglaub-würdigkeit dieser beiden Berichte, die vermutlich aus derselben Quelle herrühren und mit ersichtlich erfundenen Analogien durchsetzt sind, welch letztere auffällig an die spätere Gracchenzeit erinnern, i dargetan. So wurde wohl auch der Bericht über den gewaltsamen Tod dee Cassius absichtlich in Zusammenhang mit diesem vermeintlichen Versuch einer Agrarreform gebracht, die selbst, wie es scheint, ausschließlich zur Erklärung des tragischen Endes des Cassius erfunden wurde. Wegen der absoluten Unzuverlässigkeit der Quellen bleibt nichts übrig, als diese Rogation eines Agrargesetzes, die zu den beschriebenen Verhältnissen der Zeit, in welche sie verlegt wird, auch sachlich nicht paßt, aus der Gruppe der historisch bezeugten Agrarreformen überhaupt auszuschließen.
Lex Icilia vom J. 298. Über sie äußert sich Livius (III 31) ganz kurz: de Aventino publicando lata lex est und III 32: pqtremo concessum patri-bus, modo ne lex Icilia de Aventino aliaeque sa-eratae leget abrogentur (Mommsen R. G. 1280. Meyer Herm. XXX 14. Pernice Labeo II 389, 2). Nach Dionys. X 32, der auch den Wortlaut dieses Gesetzes in einer Übersetzung nach der Platte gibt, die sich auf deni Aventin noch zur Zeit des Augustus befand, deren Glaubwürdigkeit aber trotzdem nicht ganz außer Zweifel ist, handelte es sich um staatliche Grundstücke, die durch die früheren privaten Okkupationen besetzt waren. Diese sollten den gegenwärtigen Besitzern entzogen und zu Bauzwecken verwendet werden. Ersichtlich hing diese Verfügung mit dem Anwachsen der städtischen Bevölkerung zusammen, zu deren Unterbringung das ursprünglich geringe Gebiet des städtischen römischen Umkreises nicht ausreichte, und es handelte sich demnach um dessen Ausdehnung durch die Hinzunahme des nahen Aventinischen Bezirkes, der parzelliert und verbaut werden sollte. Von dem Aventinischen Abhange ist auch aus späterer Zeit bekannt, daß er der Hauptwohnsitz der plebeischen Bürgerschaft war. Demnach war diese L. Icilia überhaupt kein [1164] Agrargesetz, sondern eigentlich ein Enteignungsgesetz zu Bauzwecken, Nach dem Berichte des Dionysios sollte bei dieser Beschlagnahme den Besitzern der okkupierten Liegenschaften am Aventin Ersatz wenigstens für die Bauten geleistet werden, die dort von ihnen aufgeführt waren. Dieses Gesetz des Icilius ist von einem anderen Agrargesetze gleichen Namens aus dem J. 842. zu scheiden, über dessen Inhalt wir jedoch nicht 0 unterrichtet sind (Liv. VIII 52).
In eine etwas spätere Zeit setzen die Annalen (Liv. IV 48. 53) die agrarischen Reformrogationen des S p. M a e c i 1 i u s und M e*t e 11 u s vom J. 337 und M. Menenius vom J. 343, wodurch zu Assignationszwecken aller Grundbesitz des römischen Adels, soweit er durch Okkupationen gewonnen war, beschlagnahmt werden sollte, wodurch ersterer um den größten Teil seines Reichtums gebracht worden wäre: Magnaeque partis SO nobilium eo plébiscite publicarentur fortunae. Doch verdienen die Berichte über das Schicksal dieser agrarischen Anträge vom Standpunkte der Zeit, in die sie die Annalen versetzen, keinen Glauben, weil sie mit solchen Einzelheiten durchsetzt sind, die durch ihren Inhalt an die viel späteren Anna-logien der großen Agrarreformer erinnern.
Die Lex Licinia Sextia de modo agn vom J. 387. Liv. VI 34–42 beschreibt eingehen J die Geschichte der Entstehung dieses Gesetzes mit 30 vielen sehr gefärbten Einzelheiten, doch tut er dessen eigentlichen Inhalt mit einigen wenigen Werten ab: alteram (legem) de modo agrorum, ne quis plus quam quinquaginta iugera agri possi-deret. In dieser Beziehung sind wir auf den gründlicheren und auch verläßlicheren Bericht des Ap-pian (bell. civ. I 7. 8) angewiesen, der von diesem Gesetze ohne Namensnennung in der Einleitung zur späteren agrarischen Bewegung der Gracchen-zeit handelt. Nach seinem Berichte ordnete dieses, 40 für die weitere Entwicklung des römischen Agrarrechtes sehr wichtige und maßgebende Gesetz, in wesentlichen Zügen die Art der Ausnützung der nicht verteilten staatlichen Liegenschaften (Ager publicus). Auf Grundstücke, die bereits im quiri-tischen Privateigentum standen, bezog sich dieses Gesetz, wie noch Huschke (Über die Stelle des Varro von den Liciniem 3 u. f.) meinte, nicht Grundlegende Normen dieses Gesetzes sind, wie folgt:
1. Kein Privatmann darf von den staatlichen Liegenschaften mehr für sich ergreifen als 500 Joch.
2. Niemand darf auf den staatlichen Weiden für sich mehr weiden als 100 Stück Großvieh und 500 Stück Kleinvieh.
3. Auf die Übertretung dieses Gesetzes, einer L. sacrata, waren hohe Strafen gesetzt, deren Eintreibung in den Händen der curulischen Aedi-len lag (Liv. X 47). Der Ertrag wurde auf öffent-60 liehe Bauten verwandt.
4. Appian fügt noch hinzu, daß außerdem den Besitzern der staatlichen Liegenschaften zur Pflicht gemacht war, eine gewisse Anzahl freier Arbeiter zu beschäftigen, die die Feldarbeiten beaufsichtigen sollten. Doch ist es sehr zweifelhaft, ob dies schon durch das Licinische Gesetz angeordnet war, oder ob es sich um eine spätere Ergänzung dazu handelte, weil damit bereits eine ziemlich ausgegedehnte [1165] Sklavenwirtschaft vorausgesetzt wird, die zwar im Laufe der Zeit sehr zunahm und .schließlich auf der ganzen Apenninenhalbinsel das Übergewicht gewann, aber im 4. Jhdt. der Stadt, in das Livius dies Gesetz verlegt, in Italien noch nicht jenen Grad erreicht hatte, daß wir mit Grund annehmen könnten, daß wirklich die Plan-tagenwirtsehaft im italischen Lande schon damals in größerem Umfange eingeführt war. Dazu kam es erst nach den punischen, namentlich aber nach den makedonischen Kriegen, von denen bloß der dritte im J. 586 Rom mehr als 150 000 unfreie Arbeiter brachte. Die Erwähnung obligatorischer Verwendung einer gewissen Zahl freier Aufseher auf dem römischen Lande bringt daher auf den Gedanken, ob das von Appian ohne Namen und ohne Datum angeführte Gesetz nicht überhaupt in eine spätere Zeit gehört als das Gesetz jenes Inhaltes, das Livius dem C. Licinius Stolo und dem Lucius Sextius, den Consuln des J. 387, zuschreibt, und ob es vielleicht nicht erst knapp vor der bekannten Reform der Gracchen zustande gekommen ist. Daß es sich bei Livius und bei Appian schließlich um dasselbe Gesetz handelt, bezeugt jedoch nicht bloß die sonstige Gleichheit des Inhaltes, sondern auch die auffallende Ähnlichkeit in Schilderung ganz unbedeutender Einzelheiten, die beide an dieses Gesetz anschließen, und die gerade wegen ihrer untergeordneten Bedeutung für die Lösung der Identitätsfrage um so bedeutungsvoller sind. An anderem Orte (VII 16) erwähnt nämlich Livius von dem Antragsteller dieses Gesetzes, Licinius Stolo, daß er einige Jahre nachher (396) selbst zu einer Buße von 10 000 As verurteilt wurde, weil er sich gegen das Gesetz verging, dessen eigener Urheber er war, indem er seinen Sohn emanzipierte, um so das Doppelte der okkupierten Grundstücke, im ganzen 1000 Joch, behalten zu können: quod emaneipando filium fraudem legi fecisset. Auf das gleiche Ereignis spielt auch Appian (I 8 am Ende) an. Doch bleibt noch die Frage, ob Livius, was bei ihm nicht selten vorkommt, nicht das Licinische Gesetz in eine andere, und zwar frühere Zeit versetzt hat, als zu welcher es wirklich regiert wurde. Dies ist der wesentliche Inhalt des energischen Angriffes, den Niese (Herm. XXIII 410) gegen den Ansatz des Licinischen Gesetzes in die zweite Hälfte des 4. Jhdts. d. St. gerichtet hat. Niese verlegt seine Entstehung erst in eine viel spätere Zeit, jedoch keineswegs über die zweite Hälfte des 6. Jhdts., da schon Cato davon in seiner Rede für die Rhodier, gehalten 177 (Gell. VI 3) spricht. Niese erklärt den Bericht des Livius direkt für einen Anachronismus, da nach seiner Ansicht der Inhalt des Licinischen Gesetzes nicht auf die Verhältnisse des 4. Jhdts. paßt, als das Gebiet des römischen Staates noch nicht so ausgedehnt war, daß auch nur 100 Possessores nötig gewesen wären, um die (sämtlichen) Liegenschaften in Quoten zu 500 Joch zu okkupieren. Derartig suggestiv wirkte die Ansicht Nies e s durch ihre überzeugende und anscheinend mathematisch begründete Geist-reichheit, daß sie ungeachtet der nüchternen Einwendungen, die bald darauf dagegen Soltau (ebd. XXX 624) erhob, meistens Wiederhall fand (Pais Storia di Roma II 141–143), ja Maschke (Röm. Agrargeschichte 52–68) schließlich zu [1166] dem kühnen und bedenklichen Versuch verführte, die Glaubwürdigkeit auch aller übrigen recht zahlreichen Berichte zu bezweifeln (Cato bei Gellius a. a. O. Plut. Tib. Gracch. 8 und 16. Festus s, Pub-licius civis. Plin. IV 17. Varro de re rust. I 2, 9. Vell. Pat. 26. Val. Max. VIII 6, 3), die über das Licinische Gesetz erhalten sind. Nehmen wir jedoch nach N i e a e s Methode die Ziffern zu Hilfe, so gelangen wir nach genauer Erwägung 10 aller übrigen Umstände trotzdem zu Ergebnissen,
die sich von dem Resultate Nies e s grundlegend unterscheiden. Würden wir nämlich auch nach seinem Beispiele mit 100 Besitzern und einem Maximalausmaß von 500 Joch rechnen, so bekämen wir in Wahrheit so niedrige Ziffern, daß sie im Gegenteil ein Beweis für eine sehr alte Zeit sind, denn sie setzen für den römischen Staat die bescheidensten Gebietsverhältnisse voraus, wodurch allein erklärt wird, daß so kleine 20 Grundstücke als Maximum für den Großgrund
besitz festgesetzt werden konnten. Außerdem ist zu erwägen, daß die oecupaiiones agri publiai bei den Römern tatsächlich die einzige Quelle für die Entstehung der großen Güter waren, da die einzelnen durch die Assignationen gleichmäßig ganz kleine Gütchen von einigen Joch erhielten, sodaß man nur auf einem praktisch sehr schwierigen Wege und in reinen Ausnahmefällen, nämlich durch Zusammenkauf einer großen Zahl kleiner 30 zusammenhängender Bauernsiedelungen und deren
Vereinigung in einer Hand zum Gewinn eines größeren Landstückes gelangen konnte, wie wir es uns als Großgrundbesitz verstellen. Erwägen wir weiter, daß ein römisches Joch im ganzen nur um wenig größer war als ¹Λ ha, so gelangen wir zu dem Ergebnisse, daß das größte Ausmaß eines zulässigen, ursprünglichen römischen Großgrundbesitzes nach dem Licinischen Gesetze nicht mehr ausmachte als 125 ha und daß, wenn wir 40 auch nach Niese 100 solcher „Großgrund
besitze‘ zugrunde legen, wir doch zu einer Endzahl von nur 12 500 ha (125 km³) gelangen. Läßt sich aber überhaupt von einem Großgrundbesitz reden, wenn sein ganzes Ausmaß nur jenes Maximum von 125 ha ausmacht? Auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen wäre dies bei dem fortgeschrittenen intensiven Wirtschaftsbetriebe nur ein etwas größeres Bauerngut, höchstens ein Gut mittlerer Größe, aber niemand würde darin 50 einen Großgrundbesitz im eigentlichen Sinne des
Wortes erblicken. Und jene 125 kni²? Wie groß dieses Gebiet ist, davon können wir uns eine Vorstellung machen, wenn wir diese Ausdehnung beispielsweise mit der Erstreckung des kontinentalen Italien diesseits des Po vergleichen, die 181447 km³ ausmacht (Beloch Der italische Bund 74). Es ist klar, da wir auch vom Standpunkte der eigenen Voraussetzungen Nies e s für das Licinische Ackergesetz zu so niedrigen 60 Endziffern gelangen, daß sie sich als der größte
Umfang des Großgrundbesitzes nur für eine Zeit erklären lassen, wo die Ackerwirtschaft und namentlich die Entwicklung der großen Güter sozusagen noch in den Anfängen stand und wo auch sonst die ganze Erstreckung des römischen Staatsgebietes nur sehr kärglich bemessen war. Und so war es noch in der zweiten Hälfte des 4. Jhdts. d. St„ wo das ganze Gebiet des römischen Staates [1167] einschließlich des im J. 367 einverleibten pomp-tinischen Gebietes (Liv. VI 6) nicht größer als 3100 km² war (Beloch 70), keineswegs aber in der zweiten Hälfte des 6. Jhdts., als Rom eine Weltmacht geworden war. Dies ist auch vom zweiten Teile des Licinisehen Gesetzes zu sagen, der als die Höchstzahl des Weideviehs auf den staatlichen Weiden nur 100 Stück Großvieh feststellte, die man doch nicht als einen überhaupt in Betracht kommenden Reichtum ansehen kann. Mit seinen eng bemessenen Grenzen entspricht das Licinische Gesetz den einfachen und knappen Verhältnissen, wie sie noch in der zweiten Hälfte des 4. Jhdts. bestanden, und paßt daher sehr gut in den Rahmen jener Zeit, in die die Annalen des Livius seine Entstehung verlegen. Demnach erscheinen Nies e s Bedenken, der die oben angeführten Zahlen als zu hoch ansieht, keineswegs als gerechtfertigt. Noch weniger kann man mit Maschke übereinstimmen, der das Licinische Gesetz höchstens als ein Luxusgesetz zuläßt, vielleicht aber auch als eine Dublette eines anderen Licinisehen Gesetzes (lex sumptuaria Lieinii Grassi) aus der Zeit vor 651 (Macrob. III 17). In Erwägung der zahlreichen Berichte, die wir über das Licinische Gesetz besitzen, hat aber diese Annahme keine genügende Stütze. Durch seinen Inhalt bildet das Licinisch-Sextische Gesetz vom J. 387 einen wichtigen Punkt in der Entwicklung des römischen Agrarrechts, denn dadurch bekam das Okkupationssystem, faktisch bereits seit alten Zeiten in staatlichen Grundstücken im Gebrauch, zuerst seine gesetzliche Grundlage. Bis auf dieses Gesetz war die occupatio agri publici bloß ein Gewohnheitsrecht und vollzog sich nach Übungen, die nicht genug festgelegt waren. Dadurch kam es, daß auch bei der Okkupation die fühlenden Bürgerfamilien ihr Übergewicht zum Schaden der übrigen armen römischen Bürgerschaft geltend machten. Die letzteren waren ohnedies schon deswegen nicht imstande, an den Okkupationen des Ager publicus in größerem Umfange sich zu beteiligen, weil sie nicht über das hierzu notwendige Investitionskapital verfügten. Es ist daher klar, daß sich auf diesem wichtigen Wirtschaftsgebiete je länger desto fühlbarer me Willkür der bevorrechteten Klassen äußerte, die den Unwillen der ferngehaltenen Bürgerschaft erregte, und daß dadurch mit größerem oder geringerem Nachdruck gesetzliche Lösungen dieser Fragen in der gleichen Weise hervorgerufen wurden, wie dies im größeren Maßstabe bei der Entstehung der XII Tafelngesetze geschah. Das Ergebnis dieser Bemühungen, die allerdings auf den ernsten Widerspruch der herrschenden Klassen stießen, die dadurch in ihrem nicht ganz legal gewonnenen Grundstücksreichtum bedroht waren, war gerade die gesetzliche Regelung des Okkupationsrechtes am Ager publicus und des mit ihm zusammenhängenden Weiderechtes an den staatlichen Weidegrundstücken, die den Inhalt des Lieinisch-Sextischen Gesetzes bildete. Es war dies eine lex imperfecta. Ihre Übertretung hatte nicht die Ungültigkeit der Beschlagnahme zur Folge, sondern war nur mit einer Geldstrafe bedroht. Eine andere schwache Seite dieses Gesetzes war, daß mit seiner Durchführung nicht ein eigene* Amt betraut war, wie dies bei den späteren Reformackergesetzen ge- [1168] sehah, sondern daß Verfolgung der einzelnen, die sich gegen das Gesetz vergingen, in der Hand der ordentlichen Magistrate lag, die selbst an dessen Durchführung kein Interesse hatten, ja als Mitgenießer der Vorteile der Okkupationsverfassung dem Gesetze feindlich gesinnt, diese erzwungene Pflicht nur mit Widerwillen erfüllten. Und so sehen wir, daß in den ersten Jahrzehnten zwar noch einige Strafurteile wegen Übertretung 10 des gesetzlichen Licinischen Verbotes ergingen,
aber daß auch dies mit der Zeit aufhörte (letzte Erwähnung bei Liv. XXXIII 42 vom J. 559). Das Gesetz wurde von Anfang an dadurch nm-gangen, daß die einzelnen Possessores Teile ihrer okkupierten Liegenschaften ihren Vertrauensmännern, hauptsächlich auch den emancipierten Mitgliedern ihrer Familien übergaben, die diese für sie verwalteten; bald haben sie aber auch diese Maske abgeworfen und, der Untätigkeit der 20 Beamten gewiß, in deren Interessensphäre dies gehörte, sich überhaupt um dies Verbot nicht mehr gekümmert. So geschah es, daß das Licinisch-Sextische Gesetz mit der Zeit ganz in Vergessenheit kam und unter jenen Gesetzen angeführt wird, die durch das Gewohnheitsrecht derogiert wurden. Es ist gewiß, daß das Licinische Gesetz nicht die darauf gesetzten Erwartungen erfüllt hat. In Wirklichkeit waren seine Einwirkungen auf die Bildung der römischen agrarischen Ver-30 hältnisse kaum merklich, und die ganze weitere
Entwicklung des 5. und 6. Jhdts. der Stadt schreitet ausschließlich in der Bildung von Latifundien fort, die einerseits durch die im großen Maßstabe ohne Scheu durchgeführte Okkupation von Staatsgrundstücken, andererseits durch Zusammenkauf der kleinen Bauerngüter entstehen, deren ehemalige Eigentümer durch Krieg und andere unglückliche Verhältnisse verarmt, massenhaft genötigt wurden, das Familiengrundstück zu 40 verlassen, um sich in den Städten, namentlich in
Rom anzusiedeln, wo sie die Reihen des unruhigen Proletariats vermehrten. Dadurch erklärt sich, daß die vermögende Bewohnerschaft auf der ganzen Apenninischen Halbinsel nach den puni-sehen Kriegen immer fühlbarer sinkt und daß namentlich das italische Land mit einer Menge ausländischer Sklaven erfüllt wird, die unter strenger Aufsicht auf den Gütern arbeiten, von denen die ursprünglichen Eigentümer vertrieben 50 waren. Dieses Plantagenwirtschaftssystem er
langt im 7. Jhdt. das Übergewicht und ist der Grund für die Entvölkerung des flachen Landes und des allgemeinen Ruins der italischen Landwirtschaft, wodurch nach dem Berichte Plutarchs (Tib. Gracch. 8) insbesondere das fruchtbare Et rurien empfindlich betroffen war, das nach den Worten dieses Historikers der junge Tib. Gracchus auf seinem Weg nach Numantia in wüstem Zustande fand, verlassen von der freien Bevölke-60 rung, mit fremden, barbarischen Arbeitern auf
Feldern und Weiden.
Diese unerwünschten Folgen einer jahrhundertelangen Entwicklung bedrohten sogar schon den Grundpfeiler des römischen Staates, seine Kriegsmacht, die aufgebaut war auf den Bürger -census, für den der Bewertungsmaßstab hauptsächlich das italische Grundvermögen war, so daß sein günstiger Ausgang vor allem an dem Fort- [1169] kommen des mittleren römischen Bauernstandes hing. Der Ruin dieses Standes äußerte sich in besorgniserregendem Umfange vornehmlich gegen Ende des 6. und zu Anfang des 7. Jhdts. der Stadt; denn während beispielsweise noch im J. 591 die Zahl der römischen Bürger 337 000 betrug, sank sie im J. 619 auf 318000 (Beloch 102), obwohl diese 10jährige Periode keineswegs kriegerisch war.
Dieser stetig fortgesetzte Umsturz aller wirtschaftlichen Verhältnisse, vornehmlich der agrarischen, blieb kein Geheimnis für die hervorragenden römischen Staatsmänner, und von Zeit zu Zeit traten auch zwischen den Senatoren einzelne auf, die sich um eine Reform bemühten, die durch entgegenkommende Schritte der reichen römischen Klassen ermöglicht werden sollte. Diese Bemühungen zerschlugen sich indes infolge des starren Widerspruchs der Mehrheit des Adels und der römischen Plutokratie, die von ihrem durch die Okkupationen gewonnenen Vermögen selbst im Interesse des staatlichen Ganzen nichts preisgeben wollte. Diesem Druck seiner Standesgenossen mußte namentlich auch C. Laelius, der Freund der Scipionen, weichen, der seinen schon gestellten Antrag, die über das Maß hinaus okkupierten Grundstücke durch den Staat zu beschlagnahmen und unter die unvermögenden Bürger zu verteilen, auf das Einschreiten seiner politischen Freunde selbst zurückzog; dafür erhielt er nach Plutarch (Tib. Gracch. 8) den Beinamen Sapiens, was für die Gesinnungsart der Oberschicht des römischen Bürgertums zu jener Zeit sehr charakteristisch ist.
Schließlich nahm sich indes dieser Frage mit jugendlichem Feuer und männlicher Energie ein Mitglied einer der ersten römischen Famifien an, der Sohn der Cornelia, der Schwester des Scipio, des Siegers über Hannibal, Tib. Sempronius Gracchus (s. d.), der es sich zum Lebensziel machte, das wirtschaftliche Niveau des römischen Volkes zu heben, den schon ersterbenden römischen Bauernstand wieder zu erwecken und die schrofien Vermögensunterschiede zu beseitigen, die durch verschiedene Einflüsse, namentlich aber durch die maßlos und sittlich verwerfliche Ausbeutung des staatlichen Vermögens durch die herrschenden Klassen, verursacht worden waren. Die Verwirklichung dieser Ideen des Gracchus war nur gleichzeitig mit einer Zerschmetterung der Macht der Sitimaten durchführbar, weil die überwiegende ehrheit der reich und mächtig gewordenen Bürgerschaft für jede Konzession unzugänglich war und schon im Keime alle Projekte einer Neuordnung der agrarischen Verhältnisse erdrückte. Tib. Gracchus, der sich im J. 621 zum Volkstribunen wählen ließ, hatte bei diesem Versuch einen Teilerfolg, bezahlte aber diese edelmütige Bemühung mit seinem eigenen Leben. Seine Absicht war, die Agrarreform durch ein Plebiszit durchzuführen, also auf einem ganz gesetzlichen Wege; jedoch schon bei Beginn seiner Aktion stieß Tiberius auf einen scheinbar unüberwindlichen Widerstand, den ihm die Hinterlist der Senatorenpartei in den Weg legte. Es gelang ihr nach Methoden, die sie oereits bei anderen Gelegenheiten angewandt hatte, einen von den Mittribunen des Gracchus zu gewinnen, den M. Octavius, der zugleich Besitzer eines der größten okkupierten Güter war, durch [1170] dessen Interzession die ganze Verhandlung über die beantragte Agrarreform vereitelt werden sollte. Aber die beiderseitige Aufregung, verursacht durch die beständigen Herausforderungen und von der anderen Seite wiederum durch die konsequenten Vereitelungen der Agrarprojekte, erreichte bereits einen solchen Grad, daß ihm selbst der sonst bedächtige Tib. Gracchus unterlag, der sich gegen den Störer Octavius zu einem Schritt außerhalb des Rahmens des Gesetzes treiben ließ; er bedachte sich deswegen nicht, ein besonderes Plebiszit hervorzurufen, wodurch der interzedierende Tribun noch vor Ablauf seiner Amtszeit einfach für abgesetzt erklärt wurde. Die Rogation der Agrarreform des Gracchus begegnete dann keinem weiteren Widerstand und kam unter dem bekannten Namen Lex S e m p r o n i a im J. 621 der Stadt zustande. Sie war indes durch eine offenbare Verletzung der römischen Verfassung durchgeführt, durch Überschreitung eines der grundlegenden Prinzipien über die Unverletzlichkeit und Unabsetzbarkeit eines Tribunen im Amte, und dies schließlich bei Ausübung seiner Amtspflicht, die ihm unleugbar zustand, bei der Interzession, die von ihm außerdem sachlich durch den Hinweis auf das Wohl des Staates begründet war und von der Erwägung ausging, daß die beantragte Agrarreform einen unerschöpflichen Quell von Klaesen-kämpfen bilden werde; die Stichhaltigkeit dieser 30 Einwendung wurde übrigens durch die späteren Ereignisse vollkommen bestätigt. Dadurch bekam die Gracchische Agrarreform, wenn sie auch Gesetz wurde, dennoch den Charakter einer revolutionären Tat. wodurch eine neue Periode sozialer und bürgerlicher Kämpfe in Rom eröffnet wurde. Betreffs des Inhaltes enthält die L. Sempronia keineswegs einen rücksichtslosen Eingriff in die Privatrechtssphäre, und namentlich können gegen sie vom Standpunkte des individuellen Privat-40 eigentums keine Einwendungen erhoben werden.
In Wahrheit war dieses Gesetz nur eine Erneuerung, ja sogar eine Ermäßigung des älteren in Vergessenheit geratenen Licinisch-Sextischen Gesetzes und hatte nur den Zweck, dessen wirkliche Durchführung zu sichern. Seine wichtigsten Bestimmungen waren:
1. Ebenso wie die L.LiciniaSextia beschränkte sich auch das Sempronische Gesetz auf Liegenschaften, die durch Okkupation von Staatsgütern 50 gewonnen waren, und übernahm aus dem früheren Gesetze auch die Vorschrift über das Maximalausmaß von 500 Joch, das die derzeitigen Besitzer der okkupierten Liegenschaften behalten konnten. Zu deren Gunsten wurde diese Grenze sogar noch weiter durch den Zusatz ausgedehnt, daß für jeden Sohn noch je 250 Joch zurückbehalten werden konnten, höchstens jedoch 1000 Joch mit Einrechnung des eigenen Anteils.
2. Zum Unterschiede vom Licinischen Gesetze, 60 das als lex imperfecta bloß die Übertretung seiner
Vorschriften bestrafte, verfügte das Sempronische Gesetz, daß das Übermaß dem Besitzer abzunehmen sei. Vom Standpunkte des strengen Rechtes war auch diese Bestimmung kein Eingriff in die Privatrechte, etwa eine rücksichtslose Enteignung oder schließlich Konfiskation der Eigentumsrechte, denn nach dem lus civile war der Ager publicus als res extra commercium auch nach seiner Okkupa- [1171] tion durch Privatpersonen stets im öffentlichrecht-lichen Vermögen des römischen Staates und konnte dieser Eigenschaft mit voller Eechtswirkung nur durch einen Beschluß der Bürgerschaft oder des römischen Volkes entkleidet werden, keineswegs aber durch einen Vorgang, der sonst nach den Vorschriften des Privatrechtes zum Erwerbe zivilen Eigentums ausreichte, namentlich nicht usu-capione, da sich auf den Ager publicus die privatrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung nicht bezogen. Vgl. z. B. Cic. de leg. agr. II 57: qui agtum Recentinum possident, veiustate se non iure, misericordia senaius, non agri conditione defendunt. Für die betroffenen Besitzer des okkupierten staatlichen Grundes (agri publiei) waren es jedoch sehr harte Bestimmungen, namentlich in den Fällen, wenn die okkupierten Liegenschaften schon seit langer Zeit im Familienbesitz waren, so daß sie die Besitzer schon als ihre bona paterna avitaque betrachteten, oder wenn sie sogar von den gegenwärtigen Besatzern durch Kauf, als Mitgift oder durch ein anderes lästiges Geschäft erworben waren. Diese Konsequenzen des Sempro-nischen Gesetzes wurden auch aus dem Grunde schwer empfunden, weil die derzeitigen Besitzer keinen Ersatz, und zwar nicht einmal für den Aufwand bekamen, den sie auf Bauten und Verbesserungen der beschlagnahmten Liegenschaften gemacht hatten; denn Gracchus, durch den hartnäckigen Widerstand der Optimalen aufs höchste erbittert, widerrief die milderen Bestimmungen, die sein ursprünglicher Antrag diesbezüglich enthielt.
3. Besonders wichtig war in dem Semproni-schen Gesetze die Bestimmung, daß seine Durchführung keinem der höheren Magistrate obliegen sollte; denn diese waren sämtlich in den Händen der Nobilität und boten deswegen dem Volk im Hinblick auf das Schicksal des Licinisch-Sextischen Gesetzes keine Garantien dafür, daß sie das Gesetz auch wirklich in einem ihm günstigen Sinne ausführen würden. Aus diesem Grunde war nach ausdrücklicher Bestimmung zur Durchführung dieses Gesetzes ein eigenes Dreimännerkollegium als eine außerordentliche Magistratur eingesetzt, die das Volk per tribus (Cie. de leg. agr. II 31) wählte, und die zugleich eine ausgedehnte Jurisdiktion zur Entscheidung aller streitigen Fragen, die sich bei der Beschlagnahme der okkupierten staatlichen Grundstücke ergaben, erhielt. Deswegen hießen sie tresviri agris iudicandis assignawdis (CIL I 552-556.[2] Mommsen St-R. II 635) und hatten das Recht, die Grenzen der Grundstücke zu bestimmen und abzumarken, was sonst nur den Consuln und Censoren zustand. Daraus erklärt sich auch, daß in keinem der uns erhaltenen Berichte über das Sempronische Gesetz erwähnt wird, daß es unter die leges sacratae aufgenommen worden wäre; es war nicht notwendig, es durch einen besonderen Eid des Senates und der Amtsorgane kräftigen zu lassen, da das Volk selbst seine Durchführung in der Hand hatte und seine eigenen Führer in das Agrarkolleg wählte, nämlich den Tib. Gracchus, seinen jüngeren Bruder und seinen Schwiegervater Appius Claudius (Ap-pian. belL civ. I 13).
4. Der eigentliche Schwerpunkt des Sempro-nischen Gesetzes war indes die der Agrarkommission [1172] erteilte Ermächtigung, von den den posses-sores agri publiai abgenommenen Liegenschäften Bauerngüter im Umfange von 30 Joch zu errichten, die armen römischen Bürgern, gegebenenfalls auch Bundesgenossen zugewiesen werden sollten; es war das Bestreben des Gracchus, den untergehenden Bauernstand durch die Begründung einer größeren Anzahl von Bauerstammgütern zu stützen und dadurch die Gefahr der 10 Latifundien, deren Dasein den Staat immer mehr bedrohte, abzuwenden. Diese Bestrebungen konnten indes nur dann erfolgreich sein, wenn gleichzeitig Garantie dafür gegeben wurde, daß die assignierten Grundstücke auch wirklich auf die Dauer im Eigentum der Assignatare und ihrer Familien bleiben würden. Die Erfahrungen der letzten Jahre ließen die Besorgnis begründet erscheinen, daß die Grundstücke bei einer Zuteilung an Einzelpersonen, wie es bei den gewöhnlichen Assignationen vorkam, also in das vollständige und in der Verfügungsfreiheit unbeschränkte quiritische Eigentum, von den Assigna-taren mehr wegen des Geldwertes denn als Bauerngut geschätzt würden. Es war Gefahr, daß mancher Assignatar dem fröhlichen Leben in der großen Stadt den Vorzug vor der anstrengenden Bauernarbeit in ländlicher Einsamkeit geben und sein assigniertes Grundstück in kurzem um geringes Geld einem benachbarten Großgrundbe-30 sitzer übergehen lassen werde, wodurch wiederum die eigentliche ratio legis vereitelt worden wäre. Dem sollte die ausdrückliche Bestimmung begegnen, daß die Landanteile den Berechtigten zwar als Erbgut, jedoch ohne die Befugnis freier Veräußerung zuzuweisen wären; um diese Einschränkung auch äußerlich erkennbar zu machen, wurde den Anteilern eine gesetzliche Pflicht zur Abführung einer öffentlichen Abgabe (veetigafy von dem ihnen assignierten Grundstück auferlegt, die aber bloß die Bedeutung einer nominellen Zahlung hatte. Eine weitere Folge dieses Veräußerungsverbotes war, daß die nach dem Semproni-schen Gesetze assignierten Grundstücke nicht verpfändet werden konnten, da der damals einzige Ersatz des Pfandrechtes, fiducie pignoris iure, die formale Übereignung der Sachen durch Manzipa-tion oder in iure cessio voraussetzte, was durch das erwähnte gesetzliche Verbot ausgeschlossen war.
Die nach dem Sempronischen Gesetze errich-SOtete Agrarkommission schritt eifrig zur Durchführung ihrer Aufgabe und fuhr unbekümmert um die ihr in den Weg gelegten Hindernisse eifrig in ihrer Tätigkeit (Nitzsch 312. Rudorff Ztschr. f. gesch. R.-W. X 30), und zwar selbst nach dem gewaltsamen Tode des Tiberius fort. Die Spuren ihrer erfolgreichen Wirksamkeit sind in der nächsten Bürgerschätzung vom J. 630 zu ersehen, die 394 000 ansässige römische Bürger ausweist, das ist 75000 mehr als der vorangehende 60 Census vom J. 624 (Beloch 102. Dreyfuß 165. Soltau K. G. 166. Mommsen IV 211. 212). Die Tätigkeit dieses agrarischen Triumvirats wurde erst im J. 625 unterbrochen, als die Nobilität von neuem ihre Macht befestigte und einen Senatebeschluß hervorrief, durch den auf Antrag des Cornelius Scipio Africanus (Appian. I 18) die Funktionen der Agrarkommission auf den Consul Tuditanus übertragen wurden. Diese [1173] Verfügung bedeutete in Wirklichkeit soviel wie die Einstellung der weiteren Durchführung dès Sempronischen Gesetzes, da der Consul, wegen des illyrischen Krieges weit entfernt, weder Zeit noch Lust hatte, sich den anstrengenden Aufgaben zu widmen, die der Senat durch diesen Beschluß auf ihn übertrug.
Von neuem wurde die agrarische Reformtätigkeit durch den Bruder des Tiberius eröffnet, durch den Gaius Sempronius Gracchus, dem außer zahlreichen anderen gesetzlichen Reformanträgen auch ein neues Agrargesetz, genannt L. Sempro-nia agraria vom J. 631 zugeschrieben wird. Aus den sehr mangelhaften Berichten (Plut. C. Grae. 5, 9. Liv. epit. 60. Sic. Place, de eond. agr. 136), die uns über dieses Gesetz erhalten sind, ist nur zu entnehmen, daß es lediglich eine Erneuerung des Ackergesetzes des Tiberius vom J. 621 war, und von neuem ein agrarisches Triumvirat errichtete, sonst aber den Inhalt des älteren Sempronischen ' Gesetzes, namentlich auch die Bestimmung über die Unveräußerlichkeit der zugewiesenen Grundstücke ohne Abänderung übernahm. Es ist auch sehr wahrscheinlich, daß schon durch dieses Gesetz eine neue Art von Assignationen iriasiis vicanis eingeführt wurde, Zuteilungen staatlicher Grundstücke unter der Verpflichtung für den Assignatar, ein bestimmtes Stück der öffentlichen Landstraße in gutem Stande zu erhalten. Es ist dies im Einklang mit dem Berichte des Plutarch (C. Grae. 7) und des Appian (I 23), wonach Gaius Gracchus eine besondere Fürsorge auf die Verbesserung der römischen Landstraßen verwandte; und es scheint, daß die Bestimmung des späteren Agrargesetzes vom J. 643 über die Assignation dieser Art Z. 11 (Bruns⁷ 73–89) nur eine Fortsetzung auf dem Wege war, den Gaius Gracchus schon vorher eingeschlagen hatte. In Anbetracht dessen wäre daher die L. Sempronia agraria die erste der sog. Z. vùrriae (Rudorff R. G. I 44).
Aller Erschwerungen ungeachtet, denen das neuerrichtete Triumvirat begegnete, schritten seine Arbeiten in solchem Umfange fort, daß es begann, in Italien an Grundstücken für die neuen Assignationen zu mangeln; die römischen agri occupaiorii waren schon fast alle beschlagnahmt und verteilt, auf Liegenschaften hingegen, die im Besitze latinischer oder verbündeter Possessores waren, bezogen sich die Sempronischen Gesetze nach den internationalen Vertragsverbindlich-keiten allerdings nicht. Dieses Hindernis war einer der wichtigsten Beweggründe, die den jüngeren Gracchus schon damals auf den Gedanken brachten, den Latinern das römische Bürgerrecht zu gewähren, wodurch schon von selbst die Geltung des Agrargesetzes sich auf ihre, ebenso -durch Okkupationen gewonnenen Liegenschaften ausgedehnt hätte. Aber diese Bestrebungen begegneten nicht bloß beim römischen Senate Widerspruch, sondern auch beim städtischen Prole-tariate selber, das eifrig seine politische Macht verteidigte, die ihm in Rom das Büigerrecht gewährte, und weit davon entfernt war, zu deren Schwächung durch das Hinzuströmen von Latinern und Verbündeten die Hand zu bieten. Wegen des Mangels geeigneter italischer Grundstücke richtete man deswegen das Augenmerk- auf Pro-vincziaJliegenschaften, und als Ergebnis hiervon [1174] wurde eine Aktion nach dieser Richtung eröffnet, namentlich durch die Lex Rubria vom J. 631/682, ein Plebiszit, beschlossen auf Antrieb des Gaius, es möge an Stelle des zerstörten Karthagos eine neue Kolonie Iunonia errichtet und den Kolonisten, römischen Bürgern und Latinern, ein großer Teil der Grundstücke in der afrikanischen Provinz assigniert werden (Plut. C. Gracc.
I. Appian I 24). Außerdem wurde unter dem ngeren Gracchus in der Provinz Gallien die Kolonie Narbo errichtet; doch wurde ihr, wie es scheint, nicht das lus Italicum zuerkannt, die Kolonisten erhielten also in diesem Falle nicht Zuteilungen nach Quiritenrecht, sondern nur nach gewöhnlichem Provinzlalrecht (ager privatus vec-tigalis). Dies wird durch Digest. L 15, 8, 1 begründet, wo Paulus in der Narbonensis nur Vienna als eine Kolonie mit lus Italicum nennt (Mommsen St.-R. III 734. Karlowa R.G. 2θΙ 339); daß die in den Provinzen gegründeten Kolonien nicht immer das lus Italicum hatten, zeigt auch Frontinus (de controv. agr. 35): st ad provincias respicimus, habent agros colonicos eius-dem iuris, et colonicos, qui sunt immunes. Hingegen werden in Gallia Cisalpina, das ursprünglich auch Provinz war, Assignationen zu vollem Recht in schon viel früheren Zeiten nachgewiesen, wofür z. B. die L. Flaminia vom J. 526 de agro Pieeno et Gallico einen Beweis gibt, weiterhin auch die Errichtung der Kolonien Siena (471). Pisaurum, Mutina und Parma (569) (Beloch 116ff.). Die Neuerung des Gracchus, die Agrarreform. auch auf entlegene Provinzen über See auszudehnen, steigerte den Widerspruch der senatorischen Partei aufs höchste, denn damit sollten die Wurzeln ihres Reichtums zerstört werden, der aus weiten Kreisen der damaligen Kulturwelt floß. Konnte also die herrschende Oligarchie wegen des fortwährend steigenden Druckes der 49 armen Bürgerschaft die Assignationen der staatlichen Grundstücke nicht gänzlich hintanhalten, so wollte sie für ihre Interessen wenigstens die Provinzen retten. Die Stütze für diese Bestrebungen war die nationale Natur des alten zivilen Rechtes, woraus die römische Rechtswissenschaft durch Übertragung des Unterschiedes zwischen Römern, Latinern und Peregrinen auf die Grundstücke die bekannte Formel abgeleitet hatte, daß sie dem entsprechend zwischen dem ager Romanus, dem 50 ager Italiens und den praedia provincialia unterschied: daraus wurde wieder die Lehre von der rechtlichen Minderwertigkeit des Provinzialbodens und seine grundsätzliche Unfähigkeit zum zivilen Eigentum nach Quiritenrecht und zum römischen Census abgeleitet. Dieser Ansicht begegnen wir z. B. noch bei Vell. II 15: In legibus Gracchi inter pernieiosissimum numeravi, quod extra Ita-Ixam colonias posuit. Id maiores diligenter vita-verunt, ut eines Romanos ad censendum ex provin-'eiis in Italiam revocaverint. Deswegen war der Widerspruch des Senates gegen das Rubrische Gesetz besonders hartnäckig, und es gelang ihm auch durch verschiedene Kniffe die Gründung der Kolonie Iunonia zu vereiteln (Plutarch. Appian a. a. O.); hingegen konnte er weder durch last noch durch Hilfe eines neuen Plebiszites (L. Minucia) vereiteln, daß wenigstens teilweise die überseeischen Assignationen in Afrika durchgeführt [1175] wurden, wodurch der oben erwähnte Grundsatz von der rechtlichen Minderwertigkeit des Provinzialbodens zuerst in größerem Maßstabe durchbrochen wurde. Diese Assignationen blieben mit gewissen Ausnahmen auch in späterer Zeit aufrecht und wurden eigens durch ein besonderes Agrargesetz vom J. 643 bestätigt. Auf die Gracchischen Assignationen bezieht sich auch noch die Bezeichnung limites Gracchani die öfter im Liber coloniarum auftaucht (209. 210. 211. 232. 253. 261).
Die senatorische Partei, durch die agrarischen und andere Reformen des Gracchus aufs höchste erbittert und in den Grundlagen ihrer politischen Macht und ihres Reichtums bedroht, strebte danach, sich auf jede mögliche Art des unbequemen Tribunen und seiner Neuerungen zu erwehren. Nach vielen mißglückten Versuchen gelang es ihr schließlich, ein Mittel zu finden, das Erfolg hatte, und die ganze Agrarreform zunichte machte und unter ihren Trümmern den verwegenen Reformator begrub. Die Methode, die sich bereits bei früheren Anlässen bewährt hatte, gelang den Op-timaten auch jetzt, nämlich eine Spaltung in das Kollegium der Tribunen hineinzutragen und durch verschiedene Versprechungen einen von den Tribunen, den M. Livius Drusus, zu gewinnen, der den jüngeren Gracchus um die Zuneigung des römischen Volkes und um seine Macht dadurch brachte, daß er Anträge vorlegte, wodurch die Angebote des Gracchus bei weitem Überboten wurden; beantragte Gracchus nur eine geringe Anzahl von Kolonien (nach Plutarch. nur zwei), so bot Livius Drusus die sechsfache Anzahl; gewährte die L. agraria des Gracchus an den assignierten Grundstücken nur ein beschränktes Recht infolge des Veräußerungsverbotes, so gewährte Livius Drusus den Assignataren volles, auch betreffs der Verfügungen unbeschränktes Eigentumsrecht; legte die Reform des Gracchus die Pflicht zur Bezahlung eines Vectigal von den zugeteilten Liegenschaften auf, wenn auch nur dem Namen nach, so gewährte der Antrag des Livius an den Grundstücken Quiritenrecht, das durch keine öffentliche Abgabe eingeschränkt werden durfte. Diese für das Volk anscheinend sehr günstigen Anträge hatten noch den Vorzug, daß der Senat zustimmte, wodurch Garantie dafür geboten war, daß ihre Durchführung auf kein Hindernis stoßen und das Gemeinwesen nicht schweren Kämpfen und gefährlichen Ruhestörungen ausgesetzt sein werde. Ein anderer Vorteil für Livius war, daß er dabei nicht seine Person in den Vordergrund stellte, namentlich daß er weder für sich noch für einen seiner Angehörigen die Mitgliedschaft in der zur Durchführung seines Antrages zu errichtenden Kommission anstrebte. Allerdings unterließ es die Senatorenpartei nicht, diese Umstände auch im vollen Maße auszunützen und in den Augen des Volkes den jüngeren Gracchus nur noch mehr herabzusetzen, der ebenso, wie früher sein Bruder Tiberius, sich und seine nächsten Freunde aus sachlichen Gründen in das agrarische Triumvirat wählen ließ, um die Durchführung der Agrarreform zu sichern. Die List gelang. Die römische Plebs wußte die edlen Bemühungen des großen Reformators nicht genügend zu schätzen; sie lockte auch nicht mehr die ehrenhafte, aber anstrengende [1176] Arbeit des Bauern auf eigenem Grund, sondern ihr Streben ging auf das müßige Leben in dem zügellosen Strudel der verschwenderischen Großstadt: (Liv. III 1) cetera mulÜtudo poscere Romae agrum malle, quam alibi accipere, Das römische Volk ließ sich deswegen leicht in die Schlingen locken, die ihm der Senat durch Vermittlung eines seiner eigenen Führer legte, und vereitelte gerade das, was in die Graechische Agio rarreform zur dauernden Erhaltung des Bauernstandes im eigensten staatlichen Interesse nach genauer Erwägung aufgenommen war; es wandte sich ab von C. Gracchus, der schließlich, von allen verlassen, unter den Streichen seiner politischen Feinde endete.
Nach dem tragischen Tode des Gaius Gracchus beseitigte die siegreiche Reaktion eine der grundlegenden Bestimmungen der Agrarreform des Gracchus nach der anderen. Durch das erste 20 Plebiszit wurde auf Antrag des Livius D r u -s u s die Grundsteuer von den Grundstücken abgeschafft, die nach beiden Sempronischen Gesetzen bis dahin unter das Volk verteilt worden waren. Weiter wurde den Assignataren Verfügungsfreiheit an den beschlagnahmten Gütern eingeräumt und das Verbot ihrer Veräußerung aufgehoben; dadurch wurde aus der Agrarreform gerade ihre grundlegende Bestimmung ausgeschieden, das System der kleinen bäuerlichen Ansiedlungen zu 30 errichten und zu erhalten. Nach Einführung der Freiveräußerlichkeit verschwanden diese rasch (Appian. I 27. Cic. de off. II 73). Bald darauf wurde auch die Tätigkeit der Agrarkommission, welche nach Appian 15 Jahre hindurch bestand, eingestellt, und auf Antrag des Tribunen Sp. T h o r i u s (636) durch ein Plebiszit beschlossen, den gegenwärtigen Besitzern des Ager publicus die okkupierten Liegenschaften gegen eine gewisse jährliche Zahlung zu belassen, die unter 40 das Volk als Ersatz für die assignierten Grundstücke verteilt werden sollte: Σπούοιος Θόοιος, δήμαρχων, εἰσηγήοατο νόμον, τὴν μὲν γην μηκέτ! διανεμειν, ἄλλ' εἶναι τῶν ἐχόντων, καὶ φόρους ὑπὲρ αὐτῆς κατατίύεσθαι καὶ τάδε τὰ χρήματα χωρεῖν εἰς διανομάς. Durch das Thorische Gesetz verkehrte sich die römische Agrarreform, vor 15 Jahren mit lobenswertem Eifer und Opferwilligkeit von einigen römischen Enthusiasten begonnen, in ihr gerades Gegenteil: anstatt selb-50 ständiger bäuerlicher Existenzen wurde dem römischen Volke ein schändliches Almosen in Geld angeboten; es ist ein Beweis für den schon außergewöhnlichen Sittenverfall des städtischen Proletariates jener Zeit, daß es vor dem wohldurchdachten Sempronischen Gesetz jenen entsittlichenden Verfügungen den Vorzug gab, deren durchsichtiges Ziel es war, mit kleinen Geldopfern der römischen Nobilität ihre Großgrundbesitze zu sichern, die zu erbeuten ihr aus dem Grundbesitz-60 reichtum des Staates gelang.
Auf das Thorische Gesetz bezieht sich auch der Ausspruch des Cicero (Brut. 136): Spurius Thorius salis valuit in populari genere dicendi, i* qui agrum publicum vitiosa ac inutili lege eectigali levavit. Der nicht ganz klare Wortlaut dieser Stelle rief gewisse Meinungsverschiedenheiten hervor, da er die Möglichkeit einer doppelten Auslegung offen läßt, von denen die eine das genaue Gegenteil [1177] der anderen ist. Auf den ersten Blick scheint es nämlich, daß Cicero sagen wollte, das Thorische Gesetz (lex vitiosa ae inutilis) habe die okkupierten Staatsgüter (agrum publicum) von der Zahlung der öffentlichen Abgabe (vectigali lewwit) freigemaeht. Doch bei einer solchen Auslegung wäre das Thorische Gesetz nicht mit dem eben angeführten dasselbe, von dem Appian spricht, sondern es wäre dies ein späteres Ackergesetz, von dem Appian weiter unten gleichfalls Erwähnung 1 tut (a. a. O.) καὶ τοὺς φόρους ου πολυ ὕστερον διίλυσε δήμαρχος ἔτερος. So urteilte auch wirklich Rudorff (Ztschr. f. gesch, R.-W. X 36), der unterschied: die ältere L. Boria (des Appian), durch die den Possessores am Ager publicus die Pflicht zur Bezahlung eines Vectigal auferlegt wurde, und eine etwas spätere L. Thoria (die Ciceronische), wodurch diese Abgabe wiederum aufgehoben wurde. Beide Stellen brachte in Übereinstimmung Mommsen (Berichte der K. 2 sächs. Ges. 1850, 89–100) durch den Hinweis, daß Ciceros Satz sowohl vom grammatischen als auch vom sachlichen Standpunkte die Auslegung zuläßt, daß Thorius durch Auflage gewisser Abgaben (vectigali) auf die okkupierten Grundstücke diese von einem unnützen und verfehlten Gesetze befreite (agrum publicum levavit), womit er - und dies ist in vollem Einklänge mit der Anschauung Ciceros - kein anderes Gesetz meinte, als eben die Gracchische Agrarreform, die Li Sempronia. Demnach sagt Cicero nichts anderes als Appian. Die Ansicht Mommsens drang allgemein durch (Weber 132, 14. Marquardt I 441. Dreyfuß 183), und auch Rudorff selber (R. G. I 40, 211) nahm sie später an und ließ von seiner ursprünglichen Ansicht über eine besondere L. Boria ab. Aber von neuem lehnte sie wiederum M a s c h k e (a. O. 85 Anm.) ab und wendet sich zur ursprünglichen Unterscheidung zwischen der Lex Boria und der Lex Thoria, indem. er die Stelle des Cicero aus dem Brutus folgendermaßen übersetzt: ,der die Domänen durch ein schädliches und auch überflüssiges Gesetz von der Abgabe befreite*. Doch ist diese Übersetzung und Auslegung vom Standpunkte Ciceros aus unmöglich, denn sie widerspricht deutlich seinen grundlegenden Ansichten über die Aufgaben der römischen Agrarpolitik, wie sie uns aus seinen übrigen Äußerungen und seiner ganzen Öffentlichen Tätigkeit bekannt sind. Zweifellos war Cicero ein entschiedener Gegner aller agrarischen Reformen im Sinne des Gracchus und verhehlte es nicht, wie dies mancher seiner Aussprüche zeigt, z. B. (de off. II 78f.): Populäres ... agrariam rem temp-tant, ut possessores pellantur suis sedibus ... labe· factant fundamenta rei publicae; er war ein folgerichtiger Vertreter des Grundsatzes, daß der Stand des Grundbesitzes, der durch lange Zeit befestigt ist (veteres possessores, vetustas) nicht mehr gewalttätig geändert werden dürfte (de leg. agr. II 57). Er selbst sagt über sich beispielsweise (ad Attic. I 19): Ego autem magna cum agrarorium gratia confirmabam omnium privatorum possessiones; is enim est noster exercitus, hominum, ut tute scis, locupletium. Deswegen war für Cicero die L. Sempronia agraria ein großes Ärgernis, wozu von seinem Standpunkte aus die Bezeichnung lex vitiosa ac inutilis vollkommen paßt. Ein Gesetz, [1178] wonach Grundstücke, wann immer durch Okkupationen gewonnen, ihren langjährigen Besitzern oder gar den späteren Nachfolgern der ursprünglichen Okkupanten abgenommen werden sollten, war nach der Meinung Ciceros im höchsten Maße verfehlt (vitiosa), und deswegen war seiner Ansicht nach eine jede Vorkehrung zu dessen Beseitigung willkommen, wenn dies auch nur um den Preis einer dauernden Abgabe (vectigal) möglich war. ODoch war diese Abgabe in den Augen Ciceros keineswegs, wie Maschke meint, etwas Lobenswertes, sondern sie ist ihm gleichfalls ein unerwünschtes Übel, aber doch erträglicher, als die Aberkennung des Grundbesitzes selbst. Sonst hätte es keinen Sinn, wenn z. B. Cicero (de leg. agr. II 56) von einer ähnlichen Abgabe, wie sie von Rullus beantragt worden ist, sagte: eique pergrande vectigal imponitur; er erblickt also darin eine beschwerliche und ungerechte Last. Dem widerspricht auch nicht sein Ausspruch (ad Attic. I 19): unam rationem non reiciebam, ui ager hac adventicia pecunia emeretur, quae et novis vectigalibus per quinquennium r-cciperetur, denn es hudelt sich hier nicht um eine Steuer auf possessitmes, sondern um neue staatliche Einkünfte, die Pompeius zum Ankauf von Grundstücken verwandte und die er für Assignationszwecke widmen wollte. Aber auch in diesem Falle läßt Cicero aus deutlich parteipolitischen Grün-JQ den von seiner Überzeugung nach, da er prinzipiell auch nicht emptiones agri durch den Staat zu Assignationszwecken billigte. Völlig befriedigte Cicero in der Agrarpolitik nur die rein konservative Idee, nämlich bei dem unvordenklichen Stande zu verbleiben (de ofl. II 79). Jede Änderung auch nur durch Auflage welcher Steuer immer an den Besitzer ist für ihn grundsätzlich verwerflich. Deswegen läßt sich in den Ausspruch Ciceros keineswegs der Sinn legen, daß er von seinem 40 Standpunkte aus ein Gesetz, womit ein auf die alten possessiones agri publiai gelegtes vectigal wiederum aufgehoben wurde, lex inutilis ae vitiosa benannte, denn eine solche Verfügung war durchaus im Einklänge mit seinen eigenen Ansichten. Der Sinn der Stelle Ciceros über das Tho-rische Gesetz kann demnach nur dieser sein: Spurius Thorius war gewiß ein sehr geschickter und populärer Redner, wenn es ihm gelang, das Volk so zu überreden, daß es für ein vectigal, also ein 50 bloßes Geldalmosen, sich gutwillig seiner Rechte auf die Grundstücke begab, die ihm durch das fehlerhafte und überflüssige Sempronische Gesetz garantiert waren. Durch das Thorische Gesetz vom J. 636 gelang es den Besitzern der großen staatlichen Güter, die ihnen von einer Fortsetzung der agrarischen Reformtätigkeit drohende Gefahr derzeit abzuwenden. Doch erreichten sie nicht eine sichere Rechtsstellung für ihren Liegenschaftsbesitz und waren keineswegs endgültig der Besorgnis 60 ledig, derartige Versuche könnten sich wiederholen. Nur ein Gesetz konnte ihren nach geltendem Recht bloß bittweisen Besitz an den okkupierten Liegenschaften in volles qniritisches Eigentum umwandeln. Beachtenswert ist die Art, wie die Optimaten dieses Ziel erreichten; es ist ein interessanter Beleg für die Richtigkeit der Worte des Sallust (lug. 33), daß das römische Volk zu dieser Zeit nur ein Spielzeug eines kleinen [1179] Demagogenkreises war (ludibrio superbiae pau-corum), und daß es sich auch für die Verwirklichung der verwegensten Wünsche des Adels gewinnen ließ, wenn sie ihm nur in einer halbwegs verdaulichen Form vorgelegt wurden. Allerdings war an ein Gesetz, das sich lediglich auf eine Ordnung der Rechtsstellung der Besitzer der okkupierten Liegenschaften in einem ihnen günstigen Sinne beschränkt hätte, nicht zu denken; deswegen entstand der Plan, zu einer durchgreifenden Reform 1( des ganzen Kreises der Grundbesitzfragen zu schreiten, die seit den gracchischen Zeiten im Vordergrund des öffentlichen römischen Lebens standen. Auch sollte bei dieser Gelegenheit in das umfangreiche neue Ackergesetz eine Bestimmung aufgenonnnen werden, wodurch auch das Rechtsverhältnis der Besitzer agri publia in einem so günstigen Sinne als möglich geordnet würde, derart, daß ihnen ihr Grundbesitz rechtlich dauernd gesichert werde. Für dies Projekt gelang es, einen 20 Volkstribunen unbekannten Namens zu gewinnen (Appian. a. a. O. δήμαρχος ἔτερος), auf dessen Antrag es 643 (das Datum ist aus dem Gesetze selbst Z. 95 bekannt; Ru dor f f Ztschr. f. gesch. R.-W. X 46) unter dem Consulat des P. Cornelius Scipio und des L. Calpurnius Bestia zu einem Plebiszit kam, von dem der kleinere Teil, etwa ein Drittel, uns auf der Rückseite einer Bronzetafel erhalten ist, auf deren Vorderseite die lex Aeilia repetundarum vom J. 631/632 (Bruns Fontes⁷ 73–89. Momm-30 sen Ztschr. f. Alt. 1843, 264. Zumpt De leg. iud. rep. 20. Rudorff a. a. O.1-194. Karlowa R. G. I 431) erscheint. Dieser Rest zeigt, daß es sich um eines der umfangreichsten Gesetze der republikanischen Zeit handelt, das sich auf staatliche Güter (ager publiais) nicht bloß in Italien, sondern auch in den Provinzen bezog. Die Reste dieses Gesetzes handeln von italischen (Z. 1–42) und von afrikanischen (Z. 43–95) Grundstücken; von seinen sonstigen Bestimmungen über Provin- 40 zialgrundstücke haben wir nur kärgliche Reste (Z. 96–105), die sich auf das Gebiet von Korinth beziehen. Das Gesetz geht von dem Zustande aus, in dem sich der Ager publions vor dem ersten Sempronischen Ackergesetz vom J. 621 befand: Quei ager poplicus populi Romanei in terram Ita-liam P. Muncio L. Calpurnio cos. fuit (Z. 1). Sein Zweck war, endgültig die Rechtsverhältnisse am Ager publicus zu regeln und damit eine Entwicklung abznschließen, zu der es naeh langjährigen 50 Kämpfen von dem ersten machtvollen Beginn der Gracchischen Agrarbewegungen gekommen war. Die wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes waren:
1. Alle Assignationen vor dem J. 621 und ebenso die Assignationen und Kolonien des agrarischen Triumvirates (très viri agris assignandis) nach den Sempronischen Gesetzen bleiben in Gültigkeit und werden von aller Beschränkung frei. Der sonstige Ager publicus, der 621 im Besitz 60 (possessio privata) war, wurde bis zum gesetzlichen Maximum für quiritisches Eigentum erklärt (Z. 7. 8. 9), ebenso die Grundstücke bis zum Ausmaß von 30 Joch, die nach dem Sempronischen Gesetz assigniert waren. Für die Zukunft indes wurde die Occupatio des Ager publicus in Italien (Z. 25) unter Strafe ausdrücklich verboten: quod elus agrei locei post I. rog. populei Romanei erit, [1180] ... neie w ager compascuus esto, neive guis in eo agro oqupatum habeto nei defendito ... Sei qui# faxit, quotiens faxsit, in agri iugra singula L.... dore debeto.
Deswegen ist dies Plebiszit eines der wichtigsten Agrargesetze, denn es bedeutet das Ende des bisherigen Okkupationssystems im römischen Italien. Durch die Umwandlung der okkupierten staatlichen Liegenschaften in ziviles Privateigen-) tum verlor der Staat mit einem Schlage den größten Teil seines italischen Liegenschaftsvermögens, denn die Bestimmung, wonach die Begünstigung, die das Gesetz den Besitzern gewährte, auf Güter unter dem gesetzlichem Maximalpreis von 500, gegebenenfalls von 1000 Joch beschränkt sei (Z. 2): quod non modus maior siet quam quantum unum hominen ex lege plebei ve s(cito) sibei sumere relin-quere licuit, hatte nur theoretische Bedeutung, denn wenn es den Besitzern der größeren Güter ¹ gelungen war, den energischen Maßregeln der gracchischen Kommissionen zu entgehen, so ist es außer Zweifel, daß sie unter diesem Gesetze sehr leicht ihre Güter sichern konnten.
2. Von der Umwandlung in Privateigentum waren nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes ausgeschlossen:
a) Ager publicus, schon nach dem Sempro-nischen Gesetz grundsätzlich von der Assignation ausgeschlossen, namentlich der Ager Campanus, der von dem Okkupationssystem verschont geblieben und schon längst in kleineren Abschnitten in Pacht gegeben war; es scheint übrigens, daß es gerade der erfreuliehe Stand der kampanischen Landwirtschaft war, der dem Tib. Gracchus bei seinem Versuch einer Agrarreform vorschwebte, und deswegen schloß er ohne Zweifel absichtlich diesen Kreis von ihr aus (Cic. de leg. agr. II 81): nee duo Gracchi qui de plebis Romanae commodis plurimum cogitanerunt, nee Sulla agrum Campte num attingere ausus est. Dabei blieb es auch nach dem Ackergesetz vom J. 643 (Z. 2. 3. 4. 6. 7).
b) Die Liegenschaften, die mstw vicanis mit der Auflage der Verpflichtung Übergeben waren, die öffentlichen Straßen in gutem Zustande zu erhalten (Z. 11. 12). Wegen dieser Verpflichtung bildeten diese Grundstücke keinen Ager privatus im eigentlichen Sinne, und daher heißt es von ihnen nur (Z. 11): neiquis facito, quo minus ei oetantur fruantur habeant possideantque; es handelt sich demnach um eine Art von bonitarischem Eigentum.
c) Für Liegenschaften, die nach dem zweiten panischen Krieg den Staatsgläubigern an Stelle der Barzahlung von einem Drittel ihrer Forderungen überlassen worden waren, wurden die alten Bestimmungen unberührt gelassen; doch überrascht es. daß im Gesetz von 643 zwar den gewöhnlichen Okkupanten der staatlichen Güter das volle Eigentumsrecht zuerkannt war, daß aber diese Begünstigung nicht auf diese sog. trientabula ausgedehnt worden ist (Pern i ce Ztschï. Sav.-Stîft. V 76. Rudorff Ztschr. f. gr. R.-W. X 72. N i t z s c h Die Gracchen 30. Weber 38. 149. Dreyfuß 118. Mathiaß Die röm. Grundsteuer36. Karlowa R. G. I 93, 3. Degenkolb Platzr. und Miete 129), auf denen also auch dann noch die Verpflichtung zur Zahlung eines vectigal, doch schon von Anfang an nur als eine nominelle Abgabe [1181] lastet: in iugera asses veetigal testandi causa agrum publicum esse (Liv. XXXI 13). Doch war diese Bestimmung vom Rechtsstandpunkt aus ganz gerecht, denn sie war durch die rechtliche Natur dieser trientabula begründet, deren erste Besitzer sie vom römischen Staate mit dem Vorbehalt des Rechtes erhalten hatten, für sie später die Bezahlung ihrer Forderungen verlangen zu dürfen: ut si quis cum solvere passet populus, pecuniam habere quam agrum mattet, restitueret agrum po-1 pulo. Das Gesetz schützte demnach nur die besonderen Rechte der Gläubiger, indem es den gegenwärtigen Rechtszustand der trientabula ausdrücklich bestätigte (Z. 32): id utei quiequid quoei-que ante h. I. r. licuit, ita ei habere oeti frui possidere defendere post h. I. r, liceto.
d) Ein anderer Vorbehalt betraf die öfient-lichen Weiden, die auch nach diesem Gesetze Ager publicus blieben. Das Gesetz unterschied drei Arten von Rechten: a) Privatweiden, die keiner Einschränkung unterworfen waren (Z. 19. 20); ß) ager eompascuus, Weiden, die bloß einigen der nächsten Güter zugeteilt waren. Betreffs ihrer sagt das Gesetz (Z. 14. 15), daß die Anteiler ohne Ersatz lediglich zur Weide von 10 Stück Groß-und 50 Stück Kleinvieh berechtigt- sind, wobei Jungvieh bis zu einem Jahr nicht mitgezählt wird. Von einer größeren Viehzahl müssen sie eine besondere staatliche Weidesteuer (seriptura) abführen. Auch der ager eompascuus (Rudorff Grom.; Inst. II 395; Ztschr. f. R.-W. X 67. Weber 133. Mommsen Ber. d. sächs. Ges. 1850, 99. Karlowa R. G. I 318) gehörte zum ager publicus und unterschied sich von den übrigen Weiden nur dadurch, daß das Weiderecht darauf nur die nächsten Nachbarn hatten, während die Weide auf den öffentlichen Weiden des Staates jedem Bürger erlaubt war. Doch war der ager eompascuus keineswegs im Privateigentum der weideberechtigten Personen, sondern als ager publicus im staatlichen Eigentum; deswegen war er vom Census und den sonstigen zivilen Institutionen, wie mancipatio, In iure cessio, usueapio, ausgeschlossen, und jede Veränderung der Art seines Gebrauches, insbesondere seine Verwandlung in Ackerland war den Teilnehmern untersagt. Dies ist auch im Einklänge mit der geschichtlichen Entwicklung dieser Einrichtung; zweifellos war der ager eompascuus ursprünglich ein Teil des ager publicus, und ebenso wie die anderen Weiden diente auch er der allgemeinen Weide; die spätere Beschränkung zugunsten gewisser Güter entwickelte sich nur durch unvordenkliche (faktische) Ausübung der Weide darauf durch die nächsten Gutseigentümer. Demnach hat die L. agraria nichts anderes verfügt, als daß sie diesen wirklichen Stand ausschließlicher Weideberechtigung bestätigte.
Dies war durchaus im Einklänge mit der grundlegenden Idee dieses Gesetzes, dessen Absicht auf rechtliche Erhaltung und Befestigung der seit unvordenklicher Zeit andauernden Besitzverhältnisse ging (velus possessio). Durch das Gesetz von 643 wurde jedoch nur das ausschließliche Weiderecht anerkannt, sonst blieb es betreffs der Eigentumsverhältnisse auch beim ager com-paseuus beim alten, wie dies aus den Vorschriften über die Zahlung der staatlichen Weidesteuer für [1182] eine größere Zahl Vieh deutlich wird. Dieser rechtliche Charakter des ager compascuus ist noch für eine spätere Zeit durch Hyginus (de cond. agr, 120) bezeugt, der sie anführt neben den toca sacra, delubra, aquae publicae atque vénales, fontes fossaeque publicae vicinalesque, indem er von ihnen sagt quamvis agri dividerentur et omnibus ciusdem condicionis essnt, cuius ante fuissent. Damit übereinstimmend auch Sic. Flaccos (de 0 cond. agr. 157). Zu Zweifeln gab der undeutliche und rechtlich ungenaue Ausspruch Frontins (de contr. agr. 15) Anlaß: est et pascuorum pro-prietas pertinens ad fundos, sed in commune. Doch wurde dieses Rechtsverhältnis nicht überall beachtet, denn nach dem Bericht des Frontinus (a. a. O. 48) teilten sich häufig die Anteiler in den ager compascuus, und da ihnen dies niemand wehrte, begannen sie die Bearbeitung wie bei einem gewöhnlichen Felde: haec pascua multi per >0 impotentiam invaserunt et cotent. Doch fügt auch Frontinus bei, daß sie dazu kein Recht hatten, und daß im Prozeß über das Recht nur darnach entschieden wurde, quatenus sit assignâtes ager. y) Die öffentlichen Weiden, die auch nach dem Aekergesetz von 643 Eigentum des Staates blieben, und deren Okkupation ebenso wie ihre Verwandlung in den ager compascuus ausdrücklich verboten war (Z. 25). Deswegen konnte niemand einem anderen die Weide darauf wehren. JO Betreffs der Zahl des Auftriebes, der Verpflichtung zur Zahlung der Weidesteuer galten die gleichen Vorschriften für die öffentlichen Weiden wie für den ager compascuus.
Das Agrargesetz von 643 kann mit Recht als der Abschluß der agrarischen Bewegung angesehen werden, die die Gracchen in größerem Umfange begonnen hatten. Es ist zugleich die vereitelte Bemühung um die Neuerweckung dès Kleinbauernstandes und bedeutet den Sieg der 40 Verfassung der großen Güter, deren Bildung von da ab auf kein Hindernis mehr stieß. Es ist das letzte Ackergesetz von allgemeiner Bedeutung; in der agrarischen Gesetzgebung der folgenden Periode treten ganz andere Bestrebungen auf, als die von den alten Agrarreformern verfolgten. Es wechseln verschiedene Projekte und Agrargesetze ab, je nachdem eine politische Partei gerade zur Macht kommt; doch unterscheiden sich alle von den alten Gesetzen dadurch, daß es sich nicht 50 mehr um die Hebung des Bauernstandes in Italien handelt, sondern sozusagen nur um die Gewinnung und Beruhigung des Militärs, das inzwischen zum ausschlaggebenden Faktor betreffs der Regierung über Rom geworden war. Die eigentlichen Aufgaben der Agrarpolitik traten dabei vollkommen in den Hintergrund. Diese Wendung hängt vor allem mit den militärischen Reformen des Marius zusammen (Soltau Kul-turgesch. 334. Karlowa R. G. I 417), der in-60 folge des erheblichen Mangels au angesessener Bürgerschaft genötigt war, zum Militär auch dit niedrigsten Volksklassen heranzuziehen (capite censi), was nur den Übergang vom Bürgermilitär zur Söldnerverfassung, wo der Kriegsdienst Le-bensberuf war, bildete. Es war Sache des Führers, sich um Sold und Beute zu kümmern, weiterhin um Fürsorge für die Krieger für den Fall der Invalidität und des Alters, was hauptsächlich durch [1183] Landzuweisungen und Gründung von Veteranenkolonien geschah. Den ersten Versuch dieser Art machte 654 der Tribun L. Appuleius S a -turninus (Appian I 29. Cic. p. Sest. 37)durch den Antrag, es möchten den ausgedienten Soldaten des Marius als Belohnung für den Sieg über lu-gurtha Güter von 100 Joch in der Provinz Afrika zugewiesen und auf staatliche Kosten eingerichtet werden, weiter, es möchten für sie neue Kolonien in Sizilien, Griechenland, Makedonien und Gallien jenseits des Po gegründet werden, das vor kurzem den Cimbern abgenommen war. Dieser Antrag fand die Billigung der plebeischen Bürgerschaft und wurde auch schon von allen Mitgliedern des Senates, außer Q. Metellus Numidicus beschworen, der lieber in die Verbannung ging. Trotzdem wurde die L. Appuleia nach dem Falle ihres Urhebers wegen eines formalen Fehlers vom Senate aufgehoben, und dasselbe Schicksal traf 655 auch das spätere, schon beschlossene Titische Plebiszit, genannt nach den Tribunen Sex-tius Titius, wodurch das vorige Gesetz seinem vollen Wortlaute nach erneuert wurde (Cie. de leg. II 14; Brut. 224f.
Das gleiche Schicksal traf auch den Antrag des M. Livius Drusus 663 (Appian. I 35. 36. Cic. de leg agr. II 14), es möchten die letzten Reste des Ager publicus in Campani en, Etrurien und Umbrien verteilt, weiter die schon versprochenen Kolonien in Sizilien errichtet werden. Den Vorwand für die Aufhebung dieses Gesetzes, das auch andere, sehr weitreichende Neuerungen enthielt, namentlich Erteilung der Civi-tät an die Bundesgenossen in Italien, die Entziehung des Richteramtes dem Ritterstande und Vermehrung der Frumentationen, war die bekannte Vorschrift des Caecilischen Didischen Gesetzes vom J. 656 ne quid per saturum feratur.
Rein agrar-militärisch war auch die L. Cornelia vom J. 673, wodurch Sulla die bei seinen Gegnern konfiszierten, sowie die durch die Erteilung der Civität an die italischen Gemeinden gewonnenen Grundstücke an seine Soldaten verteilte. Nach Appian (I 100) wurde derart an 23 Legionen, demnach rund an 100 000 Personen verteilt. Es war eine Eigentümlichkeit dieser ausgedehnten Sullanischen Assignationen, daß die Zuteilungen zwar erblich, aber unveräußerlich waren. Doch lag der Grund dafür nicht mehr in dem Streben, einen ansässigen Stand von Kleinbauern in Italien zu schaffen, sondern es geschah dies nur aus rein politischen Beweggründen, nämlich damit sich Sulla in ganz Italien verläßliche Anhänger dauernd sichere. Die Assignationen Sullas bewährten sich von wirtschaftlichem Standpunkte aus keineswegs: der ungewohnte Beruf, das Alter und die Kinderlosigkeit hatten ein rasch sich fortsetzendes Aussterben dieser Veteranenkolonien zur Folge. Auch wurde das Sullanische Veräußerungsverbot keineswegs streng durchgeführt, was z. B. Ciceros Ausspruch (de lege agr. II 78) beweist: ac videmus, ut longinqua mitta-mus, agrum Praenestinum a paucis potsideri (vgl. auch in Catil. II 20), und es dauerte nicht lange und diese Güter befanden sich wieder in den Händen reicher römischer Finanzleute.
Einen bedeutenden Erfolg, der eine vereinzelte Erscheinung in der römischen Agrargeschichte [1184] darstellt, erzielte Cicero bei der Rogation des Tribunen P. Servilius Rullus 691, wo es seiner Beredsamkeit (Cic. de lege agr.) zu erzielen gelang, daß das Volk selbst das lockende Angebot des Rullus (Lex S e r v i 1 i a) verwarf, das auf die Teilung des restlichen staatlichen Besitzes in Italien abzielte, der infolge der Kassation des Livischen Gesetzes vom J. 663 bis dahin unberührt geblieben war. Der Antrag des Rullus 10 ist schon deswegen bemerkenswert, weil darin zum erstenmal der Gedanke ausgesprochen war, bei Unzulänglichkeit eigener staatlicher Güter die für Assignationszwecke notwendigen Grundstücke durch Kauf auf Rechnung des Staates zu beschaffen und dafür eine Bedeckung außer durch Steuern und Kriegsbeute auch durch den Verkauf staatlichen Grundeigentums in den Provinzen zu gewinnen.
Nach der mißglückten Rogation des Tribunen 20 Flavius von 694, es möge den Veteranen des Pom-peius Grundstücke zugeteilt werden, teils durch Ankauf aus der Beute, teils aus den den sullani-schen Besitzern (possessores Sullani) abgenommenen Liegenschaften, kam es 695 durch ein Kompromiß zwischen Caesar und Pompeius trotz des Widerspruchs des Senates, worin besonders die Obstruktion Catos beachtenswert war (Gellius n. a. IV 10. Plutareh. Cato 32. Val. Max. II 10, 7), auf eine formal nicht ganz einwandfreie Weise zu dem 301 u 1 i s c h e n Agrargesetz (Appian. II 10. Suet. Caes. 20. Vell. II 44. Cass. Dio XXXVIII 1), wodurch schließlich die schon früher oft erwogene Verteilung des campanischen Besitzes zusammen mit anderen gekauften italischen Grundstücken verwirklicht wurde. Die Durchführung des Mischen Gesetzes wurde einer 20gliedrigen Kommission zugewiesen, die neben den ausgedienten Soldaten auch die Bürger mit wenigstens 3 Kindern berücksichtigen sollte (Appian. II 10). Es 40 wurde verboten, die assignierten Grundstücke innerhalb 20 Jahren zu veräußern, um so den durch das Mische Gesetz begründeten Verhält-nissen eine gewisse Beständigkeit zu sichern. Dieses Unternehmen wurde mit recht befriedigendem Erfolg durchgeführt; es gelang der Kommission, von deren Arbeiten Cicero noch 703 (ad fam. Vni 10) Erwähnung tut, in Campanien, Etrurien und Samnium rund 20 000 Familien anzusiedeln. Die L. Iulia Campana ist in Wirklich-50keit ein abschließender Akt, womit die mehrhundertjährige Entwicklung der Umwandlung des staatlichen Grundvermögens in Italien in Privateigentum vollendet wurde, und sie beendet die Reihe der römischen Agrargesetze. Von den ausgedehnten römischen Domänen blieben demnach nur die Sümpfe erhalten, die ohne grundlegende Meliorationen unbrauchbar waren; auch diese wollte Caesar austrocknen und verteilen, doch kam es nicht dazu, denn die auf seinen Antrieb 60beschlossene Lex Antonia vom J. ?10 wurde vom Senate 711 wegen ungünstiger Auspizien aufgehoben. Außerdem waren im staatlichen Eigentum die sog. gubsiciva, d. h. Abschnitte des Ager publicus, die beim Ausmessen von Kolonien und Centurien zu Assignationen infolge der gradlinigen Führung der Limitation übrig blieben (Rudorff Grom. Inst. II 390. Karlowa R-G. I 317). ' Diese verteilte erst Domitian an die [1185] Besitzer (Suet. Dom. 9. Front. de contr. agr. 54). Unter den Ackergesetzen pflegt angeführt zu werden (Rotondi Leg, publ.94) auchdieLexMa-milia Roscia Peducaea Aliéna Fabia de limitibus (vor 703. Mommsen Grom. Inst. II 226), die noch in Digest. XLVII 21, 3 pr. erwähnt und dem Iulius Caesar zugeschrieben wird: lex agraria, quam C. Caesar tulit. Sie bezieht sich indes nicht auf Zuteilungen aus dem Ager publicus, sondern handelt von Grenzstreitigkeiten und ist offenbar identisch mit dem Gesetz, wovon Cicero sagt (de leg. I 55), daß es für Prozesse dieser Art an Stelle der früheren Kollegialgerichte mit drei Arbitri nach den 12 Tafeln ein einfaches Verfahren vor einem einzigen Arbiter einführte (vgl. auch Front. de contr. 11. 37. 43. Hygin. de lim. const 169. Sic. Flacc. de cond. agr. 144. Aggenus Urbicus de contr. agr. 66). Die Identität beider bestätigt auch die L. Coloniae Iuliae Genetivae (Grom. Inst. I 262–266. Bruns Fontes⁷ 95. Karlowa R. G. I 444). Es kam zu diesem Gesetze, wie aus dem Titel und der Entstehungszeit zu erschließen ist (Momm-s e n a. O.), zweifellos auf Antrag eines der fünfgliedrigen Subcomites, in welche die 10 Männer zerfielen, die zur Durchführung des Iulischen Gesetzes von 695 eingesetzt waren. Aus den Digesten Iustinians und aus der Ordnung für die Colonia Iulia Genetiva ist es klar, daß diese L. Mamilia außer Reformen des Gerichtsverfahrens über Grundstttckgrenzen auch Strafvorschriften enthielt, in denen sie hohe Geldbußen auf die absichtliche Verrückung oder Beseitigung der Grenzsteine setzte. Eine Ergänzung zu ihr war das letzte Agrargesetz, jedoch ebenso wie die L. Mamilia nicht mehr im technischen Sinne, die L e x C o c -c e i a unter dem Kaiser Nerva (96–98 v. Chr.), und auch von ihr sind noch einige Trümmer in der Kodifikation Iustinians erhalten (Digest. XLVII 11, 3, 1).
Literatur. M. Weber Die röm. Agrargesch. 1891. Dreyfuß Essai sur les lois agraires sous la république romaine 1898. Maschke Zur Theorie u. Gesch. der röm. Agrargesch. 1906. Blume-Lachmann-Rudorff Die Schriften der röm. Feldmesser I, II 1848, namentlich Rudorff Grom. Institut. Bd. II 228–464; Das Ackergesetz des Spurius Thorius (Ztschr. f. gesch. Rechtswiss. X 1842, 1–194). Mommsen Röm. Forsch. III 153–179 (Sp. Cassius); St.-R. H 1, 624–639: Die Beamten agris dandis assignandis. Huschke Über die Stelle des Varro von den Lidniern 1835. N i t z s c h Die Gracchen. Kor-nemann Zur Geschichte der Gracchenzeit 1903. Niese Das sog. Licinisch-Sextische Ackergesetz, Hermes XXIII 1888, 410–429, dazu Soltau Die Echtheit des Lidnischen Ackergesetzes von 367 v.Chr. (ebd. XXX 1895, 624–629). C.Bloch Soziale Kämpfe im alten Rom 1913. Vanëura Agiârni prâvo rimské republiky 1908.