RE:Legis actio

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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t.t. des Rechtswesens
Band XII,2 (1925) S. 1838–1842 (IA)
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Legis actio [...] [1839] [1840] [1841] [1842] peaux de porcs les génies de Légion), Es ist mit der Wahrscheinlichkeit einer Volksetymologie für einen semitischen Dämonennamen zu rechnen.

Legis actio. Vermutlich im zweiten vorchristlichen Jahrhundert, zu jener Zeit, zu der die systematischen Bestrebungen in der römischen Rechtswissenschait beginnen, hat diese gewisse actiones (s. Wlassak o. Bd. I S. 302ff.) unter 10 dem Namen legis actiones zusammengefaßt. In unserer inschriftlichen Überlieferung findet sich das Wort anscheinend überhaupt nicht, es ist nur literarisch; die Lex Acilia spricht um 120 v. Chr. Z. 23 nur davon, quod cum co lege Calpur-nia aut lege Iunia sacramento actum siet. Daß die Verknüpfung mit der oder einer lex genau genommen ganz willkürlich ist, und das Zustandekommen dieses Ausdruckes nur aus dem, allerdings bei antiken Definitionen nicht seltenen 20 Gesichtspunkt: de potwi fit nominatio erklärt werden kann, zeigt der allem Anschein nach zutreffende Bericht des Gaius IV 29, wonach darüber gestritten wurde, ob das Verfahren per pignoris capionem als L. a. angesprochen werden konnte. Besonders wichtig ist hier die Bemerkung, daß die L. a. per pignoris capionem auch außerhalb des Prozeßkalenders vorgenommen werden konnte und daher in Gegensatz zu allen anderen L. a. tritt. Manche nach Volksrecht rechts wirksame 30 und an Formen gebundene Handlung blieb außerhalb dieses Kreises, so die formelle Bausdurchsuchung lance et Udo, ein uralter, vermutlich indogermanischer Akt einer in unserer Überlieferung nur an Formen geknüpfter Selbsthilfe. Anderseits hat noch Gaius oder der Verfasser des Grundstockes seiner Institutionen die Streitfrage über die pignoris capio in der von ihm benützten Rechtsliteratur (et ob id plerisque placebat - quibusdam autem placebat IV 29) er-40 örtert gefunden, demnach gab es in Rom bereits eine Rechtsliteratur, als der Kreis der L. a. noch nicht einmal geschlossen war. Bei Gaius IV 12 sind es fünf modi agendi Sacramento, per iudicis postulationem, per condictioncm, per manus iniec-tionem, per pignoris capionem. Hält man sich nun gegenwärtig, daß der Ausdruck L. a. verhältnismäßig jung ist, daß er selbst nach seinem Aufkommen längere Zeit hindurch eine» bestimmten Inhaltes entbehrte, so ergibt eich, daß 50 aus diesem Ausdruck nichts Näheres für die dadurch bezeichneten, jedenfalls ihm gegenüber älteren und zum Teil sogar uralten Verfahrensarten zu entnehmen ist. Unrichtig ist namentlich die Behauptung, welche eine Folge der Annahme ihres engen Zusammenhanges mit dem Gesetze ist, nämlich ihrer Unvcränderlichkeit, die schon in der antiken Überlieferung bei Gaius IV 11 und bei Pomponius in seinem Enchiridium Digest I 2, 2, 6 auitaucht. Dieser enge Zusammenhang mit 60 dem Gesetze wird nur auf den Ausdruck L. a. gestützt. Mit Recht stellt Cicero orat. part. 100 und auch Gaius IV 26 selber bei der Erörterung der L. a. per pignoris capionem die Behauptung auf, die L, a. entstammen vielmehr dem lus civile, das allerdings zum Teil auf die lex, zum Teil aber auch auf die mores zurückgeht. Diese Behauptung steht auch in Widerspruch mit den Quellen, denn diese berichten uns für die L. a. [1839] Sacramento in rem. davon, daß ursprünglich der Praetor mit den Parteien auf das Grundstück ging, daß dies aber späterhin abkam (Gell. XX 10, 8); dies muß aber auch auf die Reden der Parteien von Einfluß gewesen sein, die in unserer Überlieferung davon ausgehen, daß Kläger den Beklagten ex iure fortruft und der Praetor den Parteien nur den Weg dahin weist Natürlich sind die L. a. nicht formfrei gewesen; dies würde vollkommen der Eigenart des alten Rechtsganges widerstreiten. Es bestanden gewisse, wenn auch mit der Zeit wechselnde Formulare, ohne deren Inanspruchnahme de Rrechtsschutz nicht erteilt wurde, ohne die die Selbsthilfehandlung bei den einseitigen L. a. rechtswidrig war. Hiebei spielte natürlich das Gesetz, aus dem, wo hierüber Bestimmungen existierten, der Klagegrund wörtlich zu entnehmen war (arbores succisae, nicht rites succisae Gaius IV 11), eine wichtige, aber nicht die einzige Rolle- Dies zeigt schon ein Vergleich zwischen dem Gesetz und dessen uns erhaltenen Bestimmungen und den L. a.-Formularen. Ebenso Bedenken erregend ist aber auch die Behauptung des Ausschlusses der Nichtbürger, vornehmlich der Latiner, überhaupt der Fremden mit einer mit der römischen verwandten Rechtskultur von dem Gebrauch der Spruchformeln. Unhaltbar ist hier zunächst die Annahme eines grundsätzlichen Ausschlusses der Nichtbürger vom Bürgerprozeß, der auf das Gesetz gestützt ist, und die Verweisung der Nichtbürger auf das magistratische Imperium als eine Erscheinung aller antiken Rechte, seitdem wir aus Milet den νόμος ξενικός kennen, der die Prozeßordnung für die Fremden enthält (Kawerau und Rehm Das Delphinion 37d); auch sonst findet sich Ähnliches im griechischen Rechtskreis (Weiss Griech. Privatrecht* I 1923, 174. 182; Zeitschr. f. Rechtsgesch XLVIII1914, 338;Österr. Jahreshefte XVII 1914, 282 Beiblatt). Außerdem kennen wir den Rechtsgang der Latiner, ja selbst des umbro-sabellischen Volksstammes wenigstens so weit, um eine weitgreifende Ähnlichkeit mit den privatrechtlichen und deswegen wohl auch mit den prozessualen Institutionen der Korner feststellen zu können (Wlassak Zeitschr. f. Recht geach. XLI 1907, 121. Mitteis RPR I. 1908, 4, dazu Wenger Mitteis und sein Werk 1923, 57. Weiss Studien zu den röm. Rechtsquellen 1914, 51iL). Richtig ist nur, daß der Fremde die quiritische Ordnung nicht anrufen konnte, wie dies im Formular der L. a. saeramento in rem bei Gaius IV 16 geschieht, während der Gebrauch von Spruchformeln im Prozeß zwischen Römern und Latinern nicht bestritten werden kann (Wlassak 122). Abgesehen von der Rechtsbehauptung spricht alles für eine identische Gestaltung der Spruchfonneln bei Römern und Latinern (Weiss Studien zu den römischen Rechtsquellen 1914, 56). Ob man diese gemeinsamen Spruchformeln L. a. nennen will oder nicht, ist wohl nur eine Frage der Terminologie, die, wenn man das verhältnismäßig jugendliche Alter der letzteren bedenkt, sehr an Bedeutung verliert. Inhaltlich sind demnach die L. a. Sprüche, d. h. festgelegte Wortfolgen, die bei den einseitigen L. a. zwischen den Parteien, bei den anderen in iure, und jedenfalls unter dessen aktiver Mitwirkung (,do dico. addico*. Varro de lingua Lat. 6, [1840] 30. Wlassak Zeitschr. f. Rechtsgesch. XXV 1907. 82ff.) d. h., vor dem Magistrat gewechselt wurden und bestimmt sind, zwischen den Parteien Dasein und Inhalt der Rechtssache unverrückbar festzu-stellen (so in Anlehnung an die Begriffsbestimmung Wlassaks Sitz.-Ber. Akad. Wien 197, 4, 1921, 5). Das sich daran anschließende Verfahren in iudicio geht wenigstens unter Bürgern von einem Einzelrichter vor sich, der schon da-10 mais, wie es scheint, vom Magistrat und nicht durch die der L. a., wenn sie in iure stattfand, beigezogenen Zeugen (s. u. unter Litisconte-s tat io) verständigt wurde; nach dem Berichte des Gaius IV 15 wurde der Richter ursprünglich sofort, d. h. wohl gleich bei der Litiscontestatio bestellt, was, wenn er regelmäßig durch die Parteien als Mann ihres Vertrauens (Schiedsrichter) vorgeschlagen wurde, naheliegend ist, während die Lex Pinaria seine Bestellung auf den 30. Tag 20 verlegte. Wie weit diese Verständigung durch den Gerichtsmagistrat reicht, ist für den L. a.-Prozeß ganz unklar. Gaius erwähnt eine coniectio causae, eine kurze Zusammenfassung des Sach-und Streitstandes, die die Parteien dem Richter zu geben pflegten. Davon wird allerdings nicht allgemein für alle L. a., wie es scheint, sondern nur im Zusammenhänge mit der L. a. sacramento in personam gehandelt. Jedenfalls ist dieser Akt der Richterbestellung von der Gewährung des 30 Rechtsschutzes, dem actionem dare getrennt zu halten. Ob es im L. a.-Verfahren Exzeptionen gab, vermögen wir nicht zu beurteilen; Simulation war gegenüber der außer prozessualen L. a. belanglos; manchmal wurde ihr durch einen Glaubhaft-machnngseid vorgebeugt (Partsch Zeitschr. f. Rechtsgesch. LV 1921, 216ff.).

An die Stelle der L. a., zunächst freilich, wie noch zu Ciceros Zeit, neben die Legisactionen, tritt das Verfahren per concepta verba, d. h. der 40 in wesentlichen Punkten sich auf der Grundlage der Einrichtungen des älteren Verfahrens aut-bauende Formularprozeß, das Verfahren mit Schrift-formel. Der Vorgang vollzog sich durch Volksgesetze, die Lex Aebutia und die duae Iuliae (s. Wenger o. Bd. VI S. 2859). Zur Zeit des Gaius (IV 80. 31. 95) findet die L. a. nur mehr vor dem Centumviralgericht vermutlich als L. a, sacramento in personam und außerdem damni infecti statt. Die ältesten der unter dem Namen 50 L. a. zusammengefaßten Rechtsgangtypen sind die formulierten Selbsthilfeakte gegen Person und Sache, die L. a. per pignoris capionem und per manus iniectionem. Es ist richtig, daß Gaius in diesem Zusammenhänge auch die pignoris capio der Steuerpächter behandelt (IV 28); freilich sagt er ausdrücklich, daß sie auf der Lex censoria beruht, und konnte nicht voraussetzen, daß in der neuen Literatur die Lex censoria einem Volksgesetz werde gleichgestellt werden. Näheres unter Pignoris 60capio und Manusiniectio. Zweiseitig, d. h. anscheinend auf Rede und Gegenrede beruhend, außerdem an die Mitwirkung des Magistrates gebunden sind die drei anderen L. a., nämlich die L. a. sacramento in personam und in rem, ferner die L. a. per condictionem und per iudicis po-stulationem. Alle diese Verfahrensarten sind in personam gerichtet mit Ausnahme der L. a. sacramento ‘in rem. Dies wird ersichtlich damit [1841] Zusammenhängen, daß der älteste Fall, wo der Staat Rechtsschutz gewährt, nicht die Verletzung des dinglichen, sondern eines persönlichen Rechts gewesen ist, daß also die Klage aus Schuld in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung im Vordergründe steht. Die Entwicklung des römischen Obligationensystems legt es wiederum nahe, als ältesten Schuldgrund nicht die Vertrage (Kontrakts-) schuld, sondern die Deliktsschuld anzusehen. Demnach ist die älteste zweiseitige L. a. ein Verfahren zur Beilegung einer Bußschuld; infolgedessen handelt es sich hier immer um Geld (condemnatio pecuniaria; Gaius IV 49 spricht von der dinglichen Klage des L a.-Prozesses. Ganz deutlich Gellius XX 1, 38, dazu Weiss Rheinische Zeitschr. XV 1921, 25, 47). Es ist für uns ein großer Verlust, daß wir die L. a. sacramento in personam fast gar nicht kennen, da das diesbezügliche Blatt der Veroneser Gaius-Handschrift ebenso wie der Bericht über die L. a. per iudicis postulationem verlorengegangen ist; die Noten des Valerius Probus 4, 1–3 (GL IV 27lff. Huschke lurisprudentia Anetiustini.⁵ 129ff. Krüger Collectio libr. iur. aut II 141ff. Ricco-bono-Baviera-Ferrini FontesII365ff.) bieten nur einen höchst unvollkommenen Ersatz. Hingegen richtete sich die Zwangsvollstreckung aus dem dinglichen Urteil bei der L. a. sacramento in rem, das zunächst an und für sich nur darauf ging, cuius sacramentum iustum sit, gegen die praedes und wurde, wie bei den praedes überhaupt (Lenel Zeitschr. f. Rechtsgesch. zuletzt XXXVIII 1904, 234) durch Selbsthilfe, also nun* mehr rechtlich gestattete Eigenmacht vollzogen, nicht eigentlich vollstreckt, weil der Charakter der dinglichen Klage als Sachverfolgung unverändert bleibt. (Koschaker ebd. L 1916, 358). Näheres zur L. a. sacramento bei Klingmüller unten Bd.IA S. 1668ff.; vgl. auch Wlassak o. Bd.I S. 350 und Kipp Bd. III S. 2000; zur L. a. per condicitonem bei Kipp o. Bd. IV S. 847. Weitere Literatur (nur über die L. a. im allgemeinen): v. Bethmann-Hollweg Der römische Zivilprozeß I (1864) Keller-P. Krüger-Wach Der römische Zivilprozeß und die Aktionen e 1883 § 12ff. Bekker Die Aktionen des Römischen Privatrechts I 1871,18ff. Girard (herausgegeben von Mayr) Geschichte und System des römischen Rechts 1908, 1057. 1061 ff Karlowa Der römische Zivilprozeß zur Zeit der Legisactionen 1872. Jhering Geist des Römischen Rechts II 2 ⁵, 1899, 6Jlff. Cuq in Daremberg-Saglio III 2, 1093. Lecrivain ebd. V 37, 38 Padel-letti Arch. giuridico XVII 1875, 321 ff. H. Krüger Geschichte der capitis deminutio I 1887 (Besprechung von Mitteis in Grünhuts Zeitschr. XV 1888, 433 –448). Bekker Zeitschr. f. Rechtsgesch. XXXVIII 1904. 54ff. Greenidge The Legal Procedure of Cicero's Time 1901. Puchta-Krüger Cursus d. Instit. Iio §§ 16lff. Bertolini II processo civile (Appunti didattici II) 1913, I, 87ff. Gaudenzi L antica procedura germanica e le legisactiones. Eisele Beitr. z röm. Rechtsgesch. I 1896, 217. Wlassak Ztschr. f. Rechtsgesch. XLI, 1907, 114ff. Weiss Festschr. f. Wach II 1913 (Rechtskraft und Einrede) 207 (5) (Zulässigkeit von Exzeptionen); dort auch die Literatur; vgl. auch Ztschr. f. Deutsch. Zivilproz. XXXIX [1842]

RE:Lehrgedicht

1909, 138f. (zum Ausschluß der Latiner von der L. a.; zustimmend Mittels Römisches Privatrecht I 1908, 43 Anm. 7. 8. 123ff, Wenger Gött. Gel. Anz. 1906, 411. Koschaker Zeitschr. f. Rechtsgesch. L 1916, 384. v. Mayr Römische Rechtsgeschichte I 1, 121; anders Mommsen Jur Schr. I 327.129 Girard Hist. de l’Organisation judic. 1. 206; Zeitschr. f. Rechtsgesch. XLII1908,119 [Mélanges de droit romain 11913, 10 I18ff.]. Weiss Studien zu den Römischen Bechts-quellen 1914, 1ff). Zur condemnatio L Pfaff Prager jurist. Viertel]-Schrift XXXIV 1903, 349. Marchi Storia e concetto dell¹ Obligazione Rom. 1912,42ff. Koschaker Zeitschr. f. Rechtsgesch. L 1916, 355. Wlassak ebd. XXXVHI1904, 81ff. und XLI 1907, 1ff. (aktive Betätigung des Magistrates schon im L. a.-Verfahren; dagegen Girard Zeitschr. f. Rechtsgesch. XXVII 1903, llff. XLII 1908, 103 [Mélanges de droit romain 11913, 74ff ];Historie de l’organisation judiciaire I 1901, 69ff. Mommsen Römisches Staatsrecht IIP 59. Jhering Geist des römischen Recht II 5 1899, bes. 645. Jörs Römische Rechtswissenschaft 157. 196ff. Pernice Zeitschr. f. Rechtsgesch. XXVII 1893, 143). Naber De formularum origine 1919. Wlassak Sitz.-Ber. Akad. Wien 197, 4, 1921, 4ff. Costa Profilo storico del processo civile romano 1918, 17. 33. Sohm-Mit-teis-Wenger17 1923, 623ff, [E. Weiss.]Legna, Station an der Straße Ankyra-Clau-diopolis, Itin. Ant. 200, 7. A n t o n setzt es vermutungsweise bei Belidschik an, Peterm. Mitteil. Erg.-H. 116, 61; v. Di est in der Nahe von Djobanova Basar, wo die Reste einer antiken Brücke sichtbar sind, a. a. O. Erg.-H. 125, 56; ebenso Kiepert FOA VIII Text 13a, Z. 89.