RE:Limisa

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Band XIII,1 (1926) S. 671
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Limisa [...] Limi dii

überlassen war propter curam nmnitionemque li-mitis atque fossati (Cod. Theod. VII 15, 1). Auf welche Weise freilich damals eine Stadt wie Volubilis etwa noch gehalten wurde, läßt sich schwer entscheiden. Die .byzantinische' Stadtmauer, von der Reisende berichten (Diehl 267), stammt vielleicht aus der Zeit nach Zerstörung des Vandalenreiches. Denn gemäß den Anordnungen Beiisars zu dem Erlaß Iustinians Cod. Iust. I 27, 2, § 4f. soll der Praefect von Africa dafür- sorgen, daß 1 die Provinzen wieder bis zu den Grenzen ausgedehnt werden, die vor dem Einfall der Vandalen und Mauren bestanden haben, sicut ex clausuris et burgis oetenditur, und besonders sollen die Städte, guae prope clausuras et fines antea tenebantur, einbegriffen und die Örtlichkeiten militärisch besetzt werden, ubi antea fines et clausurac provinciae erant, oder wie es § 7 heißt, in guibus uniuscttütsque provinciae antiguus limes constitutus erat. Die Ausführung dieses Befehls war freilich nur ani wenigen Stellen möglich, und die byzantinische Grenze reichte kaum über den L. des 1. Jhdts. der

Kaiserzeit hinaus (Diehl 228ff.).

[Dessau. ]