RE:Locatio conductio
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Consensualcontract | |||
| Band XIII,1 (1926) S. 938–942 | |||
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Locatio conductio [...] [939] [940] [941] [942] Werkmiete, Beispiele: CIL VI 31603[1] = Dessau 5799 und auf dem stadtrömischen Fragment 1899, 10, die L operarum der Dienst* vertrag, die Zurverfügungstellung einer bestimmten Arbeitskraft gegen festgesetzten Lohn, in Anwendung nur bei operae illiberales, Beispiele solcher locationes operarum aus den dakischen Bergwerken vom J. 16 4 CIL III 94[2] 8 und 94 9 = Bruns-Gradenwitz⁷ S. 370 nr. 165. Lüb-Oker Reallexik.⁸ 612f. Im einzelnen ist oben im
Art. Conductio das Nötige nebst der hierher gehörigen Literatur zusammengestellt. Neuerdings hat Gummerus Der röm. Gutsbetrieb, 5. Beih. der Klio 1906, 25ff., die Anwendung der I. operarum und der I. operis für sein Thema genauer beleuchtet. Bei der Heranziehung auswärtiger Hilfskräfte in der Landwirtschaft bediente man sich bei außerordentlichen Gelegenheiten, vor allem bei der Ernte, ebenso der ein-!0 fachen Dienstmiete I. operarum (des ,Stör'), wie der Form der Werkverdingung, I. operis (des ,Heimwerks'). Schon dem alten Cato ist das opus locare ebenso geläufig wie das opéras conduire. Es war Sache des pater familias, anzuordnen, quae opéra fieri velit et quae locari relit (2, 6). In c. 144 gibt Cato Vorschriften über die Verständigung mit einem redemptor, der die ganze Olivenernte in Akkord nimmt. Nicht ganz klar ist, wie die übrigen Arbeiter zum redemptor stehen. Es sind wahrscheinlich schon Genossenschaften ländlicher Arbeiter unter Führung des redemptor anzunehmen. Nach Suet. Vesp. 1 war der Urgroßvater dieses Kaisers ein manceps operarum, der alljährlich Scharen freier Leute von Umbrien ins Sabinerland zu führen pflegte agro-rum colendorum causa, Im Gegensatz zu der I. operis bezüglicn der Olivenernte fehlt bei Cato der Verdingungsvertrag für die Weinlese (über den Grund des Fehlens s. Gummerus 31). Beide 40 Arten von Verträgen, die einfache Dienstmiete wie die Werkverdiogung, waren auch zu Varros und Columeilas Zeiten noch im Gebrauch, s. Gummerus 65.
Locatio conductio ist ein Consensualcon-tract (s. Leonhard o. Bd. IV 8. 902. HGlff.), in welchem wörtlich der eine etwas in den Herrschaftskreis eines anderen einstellt und der andere es zur entgeltlichen Bearbeitung an sich nimmt, wobei an bewegliche Sachen gedacht ist, 50 es mît sich nimmt. Da das entgeltlich Benutzte eine fremde Sache, eine fremde Tätigkeit oder der Erfolg einer fremden Tätigkeit sein könnte, so dient in der römischen Geschäftssprache derselbe Geschäftsname drei verschiedenen Geschäften, der Sachmiete, die zugleich die Pacht einer fruchtbringenden Sache umfaßt, die bei den Römern nur bei der Güterpacht als colonie (Bebauungsvertrag) einen besonderen Namen führt oder lateinisch der 1. c. rei, ein 60 Ausdruck, der für bewegliche Sachen geschaffen bildlich auf Grundstücke übertragen worden ist, der Dienstmiete oder lat. I. c- operarum, die sich auf Dienste bezieht, die in einem fremden Herrschaftskreise geleistet werden, der Arbeiter heißt hier loeator; dann dem Werkvertrag oder Werkbezahlungsvertrag, lat. I. c. operis, wo es sich um Arbeitsleistungen handelt, die außerhalb des Herrschaftskreises des Bestellers ge- [939] leistet zu werden pflegen. Der Arbeiter heißt hier eonductor, weil er seine Bemühungen, auch hier opéra, aber nicht operae genannt, in seinem eigenen Wirtschaftskreise, insbesondere der Werkstätte, zu vollziehen pflegt. Diese Terminologie stammt wahrscheinlich ebenso wie die entsprechende griechische (ἐκδιδόναι, ἐκλαμβάνειν) vom körperlichen Hingeben der Sache, locare rem, des Dienstmannes und seiner Dienste (sc et opéras suas locare), und weiter des Werk-materials, so Partsch bei Rabel in Holtzen-dorff-Kohlers Enzykl. der Rechtswissensch. I⁷ 1915, 465 und Partsch Vom Beruf d. röm. Rechts in der heutigen Universität 1920, 48, und schon Vom Altertum zur Gegenwart 1919, 109. Wie Partsch weiterhin dem Verfasser gegenüber brieflich mitteilt, haben die Attiker μισῦοῦν als locare und μιαθοῦσθαι als conducere in allen drei Anwendungsfällen, z. B. μισῦονν für die I. c. rei Arist. Lysistr. 258, μισθοῦθαι bei der I. c. operis Plat. rep. IX 580b. Demosth. XVIII 33. Die griechischen Dialekte sind noch interessanter, do ist ἐκδιδόναι locare, ἐκλαμβάνει conducere z. B. Syll.³ 1044. Hirschfeld Iser. Brit. Mus. IV 1. DCCCX VI. Dareste Recueil II 128. XXV. Michel 854. Laum Stiftungen II 111. 117 (Halikarnass) Z. 29 (damit vikariierend Z. 30 ἐκμισθοῦν). Ebenso in der Stiftung von Kaiaurea Syll.³ 993. Michel 178. IG IV 841. v. Prott-Ziehen Leges Graecorum sacrae 53. Laum Stiftungen II 66, 58 Z. 9, weiteres im Index zu Syll.² p. 291 s. ἐκδιδόναι. Ebenso findet sich in der Ptolemäerzeit für die Steuerpächter oft ἐκλαβόντες oder ἐκλήμπεορες, vgl. Preisigke Fachwörter s. ἐκλαμβάνειν 2 und ἐκλήμητωρ p. 71.
Neben der Terminologie ist auch die rechtliche Ordnung bezeichnend. Es ist durchaus nicht selbstverständlich, daß jedes Recht den Dienst- und Werkvertrag scheidet. Aber auch die Griechen haben diese Scheidung gehabt, wie die Garantiehaftung des Unternehmers für den zu erbringenden Erfolg zeigt. Bei den Geschäftsformularen der Werkverträge liegt offenbar ursprünglich dasselbe Vertragsformular zugrunde. Dies ist bei den censorischen L. ohnehin selbstverständlich, deren Formulare ja aus dem griechischen Recht übersetzt sind. Aber auch in einzelnen Entscheidungen der römischen Rechtsquellen wirkt das griechische Vorbild nach. Partsch Griech. Bürgschaftsr. I 1909, 334 hat die Bauverträge zusammengestellt, in denen das Deckungsgeschäft erwähnt wird, zu dem der locator auf Kosten des eonductor berechtigt ist (P. Petrie III 42F Z. llff.; 43 (2) recto col. 1 Z. 23ff.; col. 3 Z. 1ff.; col. 4 Z. 35ff.; col. 5 Z. 7ff.; verso col. 3 Z. 9f.; col. 5 Z. 7f. IG VII 3073 Z. 1ff. (Lebadea). Z. 36–10. Ditten-berger Syll.³ 972. Michel 589. Das gleiche Deckungsgeschäft finden wir bei lavol. Dig. XLVI 1, 44 und Ulp. Dig. XIX 2, 13, weiter bei Cic. in Verr. I 57, 150 und für den Mietsvertrag lavol. Dig. XIX 2, 51 pr. (von diesem Deckungsgeschäft durch relocatio ist die ex lege praedia-toria geschehende renditio der praedes des Vollstreckungsrechtes zu unterscheiden, Partsch-Sethe Abh. Sächs. Ges. XXXII 1920, 664, 1).
Die griechische Sitte, daß der Unternehmer, [940] wenn er die erste Anzahlung bekommt, Bürgen dafür stellt, daß er die Anzahlung für den Bau verwenden wolle (Partsch Gr, Bürgschaftsr. 1, 1909, 3àl), die aus der griechischen Geschäftssitte und dem griechischen Vertragsformular zu erklären ist, entspricht in Rom die Entscheidung des Labeo Dig. XIX 2, 58, 2, der dieselbe cautio, die sicherlich auch nach dem griechischen Vertragsformular in Rom nötig war, dort, wo sie 10 nicht vereinbart ist, auf Grund der bona fides in den Vertrag hineininterpretiert, dazu Pernice Labeo III 1, 1892, 6, 1, eine Entscheidung, die für die römisch-klassische Regel des Falles, für den wir die Einrede des nicht erfüllten Vertrages haben, sehr wichtig ist.
Alle drei Geschäfte haben nun nach dem Gesagten einen und denselben Namen I. c. und hatten dieselben Formulare. Ihre Behandlung wurde in der Praxis und Wissenschaft verschie-20 denen Grundsätzen unterworfen, weil sie verschiedenen Bedürfnissen dienten. Ursprünglich standen diese Geschäfte lediglich unter dem Gesichtspunkte von Gefälligkeiten, deren Belohnung nicht klagbar war und jederzeit als precaria widerrufen werden konnte; Clienten waren die Wohnungsberechtigten und die Arbeiter, die rechtlich dauernd gebunden waren, nur Sklaven. Handv/erker erscheinen schon früh, aber auch bei ihnen besteht wohl nur eine prekaristische 30 Gebundenheit, der Besteller schützte seinen Anspruch auf den Stoff durch rei vindicatio oder klagte wegen furtum, der Arbeiter schützte seinen Anspruch auf Bezahlung durch Zurückhaltung des Werkes. Später änderte sich das, doch erscheint die Arbeit des freien Mannes, abgesehen von den artificia libcralia, als Ausnahmeerschei-nung. Allerdings ist auch hier (anders Sohrn 547) der Ausdruck unschätzbare Leistung nicht am Platze, richtiger wird wohl von einer Leistung 40 ohne Marktwert gesprochen, weil die Leistung wegen ihrer individuellen Färbung nur im Einzelfalle zu erbringen oder zu verlangen ist. - Auch die Miete der kleinen Leute erinnert an eine sklavenhafte Abhängigkeit. Da weiter der Name operae bei den dinglichen Benutzungsrechten an fremden Sklaven vorkommt, so muß sich auch die conductio operarum ursprünglich auf fremde Sklaven bezogen haben. Wahrscheinlich war dies ihre älteste Anwendung, da sich 50 gewaltfreie Freie zum Arbeiten in fremdem Wirtschaftsgebiet nicht hergegeben haben mögen. Hauskinder kommen ins Mancipium des Arbeitsherrn. Der ganze Vorgang war also in Rom von Haus aus auf das Sklavenrecht zugeschnitten. Nur die Vornahme der Arbeit für einen anderen im eigenen Betrieb (locatio operis) war Sache des freien Proletariers. Mit letzterer in Verbindung steht der Akt des adprobare. Probare heißt ursprünglich beweisen oder billigen, adprobare als 60 probemäßig oder tauglich an weisen, als aprobat feststellen. Im einzelnen ist noch zu bemerken :
I. L. c. ist der Mietvertrag, in welchem der Herr eine Sache einem anderen überläßt, um davon Gebrauch zu machen (uti frui), während der andere für den Gebrauch eine bestimmte Sache verspricht. Letzterer muß die Sache nach Verlauf der ausgemachten Zeit zurückgeben und hat für etwaige Verschlechterungen, sobald sie [941] durch dolus oder culpa hervorgebracht sind, »u haften, Non. Marc. IV 104, 288. Isid. V 25. Paul. II 18, 2. Ähnlich waren die Pacht· oder Mietbedingungen, unter denen der conductor die fremde Sache erhielt, in einer sog. lex locationis (Alf. Dig. XIX 2, 29) verzeichnet, welche von dem Conductor genau befolgt werden mußte, Varro r. r. I 2. II 3. Dig. XIX 2, 11. 1, 25. 54. 1. XLVII 2, 62 (61), 8. XX 1, 21. Die in der Lex bedungene Geldsumme (Pachtgeld, Mietzins) heißt merces, Varro V 44. 178. Cic. ad Att. XII 32. XV 17, 20 oder pretium. Plaut. Mil. 1059. Catull. 77, 2. Dig. h. t., oder pensio Col. praef. r. r. I 7. Mart. III 30, 3. Sehr oft wurden verpachtet und vermietet: 1. Grundstücke, Col. r. r. I 7. Cic. pro Caec. 6, 16; ad fam. XVI 18. Plin. ep. III 19. IX 37. Die Pächter heißen Coloni, aus welchem Stand sich in der Kaiserzeit eine eigentümliche Klasse von Bauern entwickelte, die an die Scholle gebunden waren (s. Seeck o. Bd. IV S. 483ff. Rostowzew Studien z. Gesch. d. röm. Kolonats [1. Beiheft z. Arch. f. Pap. 1910] bes. 177. 224. 899ff.). 2. Häuser, Bäder, Wohnungen, Zimmer (Coena-cula), Cic. p. Cael. 7; ad Att. XIII 23; ad Quint. fr. II 3. Sen. benef. VII 5. Suet. Caes. 38. Vell. II 10. Plut. Sulla 1; Crass. 2; comp. Nic. c. Crass. 1. Dosith. Hadr. Sent. § 8. CIL VI 4,[3] 3747. Dessau 5414. Bruns FIR⁷ 372. CIL IV 138.[4] 1136. Bruns FIR 167. Dessau 5723. - Am Ende der Republik und Anfang der Kaiserzeit kam ein Erlaß oder eine Bezahlung von Mietzins für arme Mieter mehrfach in Frage; so wollte der Praetor M. Caelius Rufus (s, Lex Caelia) den Mietern den Zins auf ein Jahr er lassen, Caes. b. c. III 21. Ebenso trug der Tribun P. Cornelius Dolabella in seinem Gesetz de novis tabulis auf Erlaß eines Teils der Miete an (s. Lex Cornelia). Allein es kam nicht dazu, und erst Caesar und Octavianus taten etwas für die armen Mieter, indem sie selbst für sie bezahlten, Suet. Caes. 28. Caas. Dio XLVIII 9. Die Verpachtungen und Vermietungen wurden gewöhnlich auf eine Zeit von 5 Jahren abgeschlossen, CILIV 1136. Bruns FIR⁷ 167 nr. 2. Hyg· P· 205. Plin. ep. IX 37. Dig. hic tit. 9, 1. 13. 11. 24, 2. 4. Der Antrittstag wurde natürlich im Kontrakt ausgemacht und war oft der 1. Juli, Suet. Tib. 35. Mart. XII 32. Cic. ad Qu. fr. II 3. Lab. Dig. hic tit. 60 pr. lui. Dig. XVIII 41pr., auch der 1. März (vorzüglich bei Grundstücken), Ulp. Dig. XXIV 3, 7, 2. Die Iden des Juli und August stehen auf den Inschriften, CIL IV 138.[4] Bruns FIR⁷167 nr. 1 und CIL IV 1136.[5] Dessau 5723. Bruns FIR⁷ 167 nr. 2. Vermietungen von Kleidern, kostbaren Gefäßen, Wagen, Schiffen usw. erwähnen Inst. III 24, 5 und Dig. hic tit. Miete einer Ölpresse: Wessely Stud. z. Palaeographie u. Paf>yrusk. XXII 1922,-174. 177 (röm.it); einer Bäckerei BGUIV 1117; einer Möhle Pap. Oxyrh. II 278 usw. (s. auch Literaturverzeichnis). 3. Die Verpachtung öffentlicher Grundstücke s. Publicanas und Vectigal. 4.Vermietung von Arbeit, nämlich: a) Der Herr kann seine Sklaven einem Dritten auf bestimmte Zeit zur Arbeit vermieten (I c. opera-rum), z. B. Plut. Crass. 2, ebenso seine Gladiatoren, Gai. III 146. b) Freie Leute können sich [942]
RE:Locatreve
Locatreve 942.]
als Taglöhner und Dienstboten (operarti merce· mm) verdingen, und diese vermieten nur ihre Arbeit, Varro r. r. I 17. Cic. p. Caec. 22. De off. I 13. Sen. de ben. III 22. Plaut. Aul. 280; Trin. 844; Asin. 3. Gell. III 3. So mehrfach auf den Siebenbürgischen Wachstafeln, CIL III 948,[6] 1–2 und 949. Bruns FIR⁷ 370 unter 165, 1–3.
II. L. c. operum (auch operis) ist der Kontrakt, durch welchen der eine dem anderen die 10 Ausführung einer Arbeit gegen einen bestimmten Preis übergibt (locator) und der andere die Ausführung übernimmt (conductor, auch manceps, redemptor operis und susceptor) wofür jedoch nur, wenn die Tätigkeit den angegebenen Erfolg hatte, etwas gezahlt zu werden brauchte. Beispiele sind Bauten mit einer lex operi fa-ciundo (leges aediumj, Vitruv. I 1. Plin. n. h. XXXVI 13 (s. o.) und CIL X 1781.[7] Dessau 5317. Bruns FIR 170, das Verakkordieren des 20 Kalkbrennens, der öllese und Ölbereitung, der Weinlese, Cato r. r. 16. 144f. 137. Auch wurde der Transport gewisser Sachen nach einem bestimmten Ort in Akkord gegeben, Dig. hic tit. 11, 3. 13, 1; vgl. VeU. I 13. Auf ihn findet der Begriff der Lex Rhodia de iactu Anwendung (s. Berger o. Bd. IX S. 546 und Kreller Ztsehr. f. d. ges. Handelsrecht 85, 1921, 257ff.). Ein ganz besonderer Akkord war der, in welchem die Bestechung der Richter an mehrere Personen ver-30 düngen wurde (redemptio iudicis), Cic. in Verr. I 6. Zu den Beziehungen zwischen der I. c, und der superficies s. d.
Literatur. Vgl. die Angaben bei W i n d -scheid-Kipp § 322 A. Burckhardt Gesch. d. Conductio, 1889. Pernice Ztsehr. d. Sav.-Stift IX 1889, 239ff. Deschamps Mél. Gerardin 1907, 157. Crome Partiarische Rechtsgeschäfte 1897; Grundzüge d. röm. Privatrechts 1920, 156ff. Rab el in Holtzendorff-Koh-40 lers Enzyklopaedie der Rechtswissenschaft I⁷ 1915, 465. 466. Insbesondere zu den antiken Wohnungsverhältnissen Pöhlmann Die Übervölkerung der antiken Großstädte (Preisschrift der Fürstlich. Jablonowskischen Gesellschaft XXIV) 1884, 73–113 und Aus Altertum und Gegenwart² 1911, 198ff Insbesondere papyro; logisch: Rab el Verfügungäbeschränkungen des Verpfänders 1909, 39ff. Manigk Gläubigerbefriedigung durch Nutzung 1910 bes 18ff. SOMitteis Ztsehr. f. Reohtsgesch. XLV 1911. 344ff.; Grundz. 153. Berger Strafklauseln 1911, 150; Ztsehr. f. vergl. Rechtswissenschaft XXIX 337ff. Kreller Erbrechtliche Untersuchungen 1919, 70, 71. Wilcken Arch. f. Papyrusforsch. V 260 (zu P. Straßburg. I 40): Grundzüge 420ff. Kohler Ztsehr. für vergl. Rechtswissenschaft XXIX 420ff. Diese Schriftsteller führen auch regelmäßig eine größere Anzahl von Urkunden an. Lewald Zur Personalexekution im Recht 60 d. Papvri 1910, 13ff. (zur Dienstantichrese), Akad. Ber. Heidelberg 1920, 14 nr. 1 (Amor-tisationsantichrese durch Pacht); nr. 2 (Pachtvertrag,· beides aus ptolem. Zeit); nr. 4 Ztsehr. f. Reohtsgesch. LV 1921, I15ff. (ptolemj.
Locatreve, verstümmelter Name einer britannischen civitas (Geogr. Rav. V 81 p. 433, 15); jetzt unerkennbar.