RE:Lucrativarum causarum concursus

Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Jurist. t.t., Regel zur Tilgung von Schulden
Band XIII,2 (1927) S. 16531656
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Lucrativarum causarum concursus Iustinians Satz duas causas lucrativas in eandem rem concurrere (d. h. nebeneinander erledigt werden) non possunt Inst. II 20, 6, enthielt eine Regel, auf die in vielen Digestenstellen angespielt ist. Gemeinrechtliche Lehre nahm daher einen besondern Schuldtilgungsgrund an, den das Deutsche Gesetzbuch unerwähnt läßt, aber die neuere Wissenschaft [...] [1654] [1655] [1656]