RE:Lucretius 23
| Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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| Gallus, C. Einer der duoviri navales, die 181 v. Chr. zum Schutz der italischen | |||
| Band XIII,2 (1927) S. 1684–1686 | |||
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| Register XIII,2 | Register lf | ||
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23) C. Lucretius Gallus. Das Kognomen ist nur bei Liv. XLII 31, 9 überliefert und wird daraufhin ebd. 28, 5 eingesetzt. L. war 573 = 181 [1685] 1685
Lucretius (Gallus)
einer der Duoviri navales, die zum Schutz der italischen Küsten gegen ligurische und istrische Seeräuber gewählt wurden, und zwar erhielt er das Gebiet von Barium bis zum Kap der Minerva auf der Surrentiner Halbinsel, während sein Kollege C. Matienus das von hier bis Mas-silia übernahm (Liv. XL 18, 4. 7f. 26, 8; vgl. Mommsen St.-R. II 580, 1). Im J. 583 = 171 empfing er die Praetur und auf Beschluß des Senates den Oberbefehl über die Flotte in 10 dem soeben eröffneten Kriege gegen Perseus (Liv. XLII 28, 5. 31, 7. 9. Zonar. IX 22). Dies erwies sich als ein ähnlicher Mißgriff, wie die Bestellung des Consuls P. Licinius (Passus (o. S. 286f.) zum Oberfeldherrn der Landmacht, bot aber dennoch dem Münzmeister L. Lucretius Trio Nr. 33 etwa hundert Jahre später Gelegenheit, seine Verdienste im Seekriege zu verherrlichen (s. d.). L. ging unter Voraussendung seines Bruders M.
(Nr. 8) zur See von Rom über Neapel, Messana, 20 Brundisium nach Kephallenia (Liv. 35, 3. 48, 5.
9, nicht ganz übereinstimmend, weil aus verschiedenen Quellen; vgl. Nissen Krit. Unters. 249); von hier erließ er an die Rhodier und andere Bundesgenossen die Aufforderung, ihre Kontingente zur Flotte zu stellen (Polyb. XXVII 7, 1ff.), und sandte seinen Bruder mit der Flotte um den Peloponnes herum nach dem als Sammelplatz bestimmten Chalkis (Liv. XLII 56, 1). Er selbst nahm den Weg durch den korinthi- 30 sehen Golf nach Boiotien und wurde dabei durch Krankheit längere Zeit aufgehalten, so daß er schließlich beim Eintreffen in Chalkis die bundes-genössische Flotte wieder auf löste, da keine Aussicht für den Seekrieg mehr vorhanden zu sein schien, und nur die von seinem Bruder zu Lande begonnenen Operationen iortsetzte (Polyb. XXVII 7, 16. Liv. XLII 56, 1–7). Er erstürmte das tapfer verteidigte Haliartos und gab es der Plünderung und Zerstörung preis (Liv. XLII 63, 1 4C – 11); dann wandte er sich gegen Thisbai und brachte dort die römerfreundliche Partei ans Ruder, Der Name von Thisbai ist bei Liv. XLII 63, 12 zu dem von Theben geworden, ebenso wie 46, 7 und in der erhaltenen Vorlage dieser früheren Stelle, bei Polyb. XXVII 5, 3; der Sachverhalt ist erst nach Auffindung des SC. de Thisbensibus vom J. 584 = 170 festgestellt worden (IG VII 2225 = Syll.³ 646 mit Literatur, worunter besonders Mommsen Ges. Schr. VIII 5( 274ff. 288ff.). Diese Urkunde bestätigt den späteren Bericht des Livius über die Grausamkeiten und Erpressungen, die sich L. in Boiotien zuschulden kommen ließ (vgl. besonders Z. 22ff. und 50ff. mit den Erläuterungen der Herausgeber), und füllt so in etwas die Lücke aus, in der die Berichte über das Ende von 583 = 171 und den Anfang von 584 = 170 verloren gegangen sind. Der Seekrieg hatte den Römern in dieser Zeit sogar eine empfindliche Niederlage 6( gebracht; bei Oreos waren sie überraschend angegriffen worden und hatten außer dem Verlust von zahlreichen beladenen Proviantschiffen auch den von vier Fünfruderern erlitten (Plut. Aem. Paull. 9, 2); vermutlich war L. nicht ohne Schuld daran (vgl. über seine Proviantschiffe Liv. XLIII 6, 2). Freilich war ihm in Delos die übliche Auszeichnung durch einen goldenen Kranz be- [1686] Lucretius (Ofelia)
lö«ö
willigt worden (Durrbach Bull. hell. XL 322f.; Choix d’inscriptions de Délos I 1, 85). Aber die Stimmung gegen ihn wie gegen den Führer des Landheeres im ersten Feldzug, P. Crassus, wurde nun im J. 584 = 170 durch die Anklagen der mißhandelten griechischen Bundesgenossen eine sehr ungünstige. Während L. von den Volkstribunen heftig angegriffen wurde, stiftete er von seiner heimgebrachten Beute in An-tium eine Wasserleitung und eine Gemäldegalerie (Liv. XLIII 4, 5–7. 7, 10). Von den Beschwerden, die griechische Gesandtschaften gegen Crassus und L. vorbrachten, – und zwar zuerst gegen beide Männer eine athenische Gesandtschaft (ebd. 6, 2) –, waren die belastendsten für L. die der Bürgerschaft von Chalkis (ebd. 7, 5–11). Er wurde daraufhin zur Rechtfertigung nach Rom berufen, im Senat und von zwei Volkstribunen vor dem Volke mit heftigen Vorwürfen überhäuft, von diesen Tribunen in den Tributcomitien angeklagt und einstimmig zu einer hohen Geldstrafe verurteilt (ebd. 8,1–9; vgl. Mommsen St.-R. II 322, 3; Ges. Schr. VIII 294L).